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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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tungsnetzbetreiber durchgeführten Evaluierung mit angemessener Vorlauffrist angepasst.<br />

§ 30 Registrierung und Zulassung beim Fernleitungsnetzbetreiber<br />

1. Die Registrierfunktion der Primärkapazitätsplattform erlaubt den Transportkunden, sich<br />

bei einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern zu registrieren und die Weiterleitung<br />

seiner Registrierungsdaten an die jeweiligen Marktgebietsverantwortlichen zu veranlassen.<br />

Die Eingabe von Registrierungsdaten ist nur einmal auf der Primärkapazitätsplattform<br />

notwendig.<br />

2. Neben der Registrierung können die Fernleitungsnetzbetreiber in ihren ergänzenden<br />

Geschäftsbedingungen die Erfüllung weiterer Zulassungsvoraussetzungen vom Transportkunden<br />

verlangen.<br />

3. Spätestens 10 Werktage nach Eingang der vollständigen Zulassungsunterlagen beim<br />

Fernleitungsnetzbetreiber wird der Transportkunde vom Fernleitungsnetzbetreiber zugelassen.<br />

Stellt der Fernleitungsnetzbetreiber fest, dass die eingereichten Zulassungsunterlagen<br />

unvollständig sind, teilt er dies dem Transportkunden unverzüglich mit und<br />

nennt dabei die nachzureichenden Unterlagen. Erst eine erfolgreich abgeschlossene<br />

Zulassung erlaubt es dem Transportkunden, Kapazitätsverträge mit dem Fernleitungsnetzbetreiber<br />

abzuschließen sowie weitere Dienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers<br />

zu nutzen. Über die erfolgreich abgeschlossene Zulassung informiert der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

den Transportkunden unverzüglich.<br />

4. Es steht dem Fernleitungsnetzbetreiber frei, regelmäßig die Voraussetzungen einer<br />

erfolgreich abgeschlossenen Zulassung zu überprüfen. Sollten die Zulassungsvoraussetzungen<br />

nicht mehr vorliegen, so wird der Transportkunde hierüber unverzüglich in<br />

Kenntnis gesetzt und aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist die jeweilige<br />

Voraussetzung zu erfüllen.<br />

§ 31 Registrierung und Zulassung beim Marktgebietsverantwortlichen<br />

1. Der Marktgebietsverantwortliche nutzt die Registrierungsdaten, die ihm über die Primärkapazitätsplattform<br />

weitergeleitet werden. In diesem Fall ist eine Registrierung direkt<br />

beim Marktgebietsverantwortlichen nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus stellt<br />

der Marktgebietsverantwortliche sicher, dass sich Bilanzkreisverantwortliche auch ohne<br />

Nutzung der Primärkapazitätsplattform direkt bei ihm registrieren können.<br />

2. § 30 Ziffer 2 bis 4 gelten für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und<br />

Bilanzkreisverantwortlichem entsprechend.<br />

§ 32 Vertragslaufzeiten<br />

1. Für den Abschluss von Ein- oder Ausspeiseverträgen des Transportkunden mit dem<br />

Fernleitungsnetzbetreiber für feste Ein- oder Ausspeisekapazitäten an Grenz- und<br />

Marktgebietsübergangspunkten gelten die folgenden Regeln:<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 39 von 244

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