Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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tungsnetzbetreiber durchgeführten Evaluierung mit angemessener Vorlauffrist angepasst.<br />
§ 30 Registrierung und Zulassung beim Fernleitungsnetzbetreiber<br />
1. Die Registrierfunktion der Primärkapazitätsplattform erlaubt den Transportkunden, sich<br />
bei einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern zu registrieren und die Weiterleitung<br />
seiner Registrierungsdaten an die jeweiligen Marktgebietsverantwortlichen zu veranlassen.<br />
Die Eingabe von Registrierungsdaten ist nur einmal auf der Primärkapazitätsplattform<br />
notwendig.<br />
2. Neben der Registrierung können die Fernleitungsnetzbetreiber in ihren ergänzenden<br />
Geschäftsbedingungen die Erfüllung weiterer Zulassungsvoraussetzungen vom Transportkunden<br />
verlangen.<br />
3. Spätestens 10 Werktage nach Eingang der vollständigen Zulassungsunterlagen beim<br />
Fernleitungsnetzbetreiber wird der Transportkunde vom Fernleitungsnetzbetreiber zugelassen.<br />
Stellt der Fernleitungsnetzbetreiber fest, dass die eingereichten Zulassungsunterlagen<br />
unvollständig sind, teilt er dies dem Transportkunden unverzüglich mit und<br />
nennt dabei die nachzureichenden Unterlagen. Erst eine erfolgreich abgeschlossene<br />
Zulassung erlaubt es dem Transportkunden, Kapazitätsverträge mit dem Fernleitungsnetzbetreiber<br />
abzuschließen sowie weitere Dienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers<br />
zu nutzen. Über die erfolgreich abgeschlossene Zulassung informiert der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
den Transportkunden unverzüglich.<br />
4. Es steht dem Fernleitungsnetzbetreiber frei, regelmäßig die Voraussetzungen einer<br />
erfolgreich abgeschlossenen Zulassung zu überprüfen. Sollten die Zulassungsvoraussetzungen<br />
nicht mehr vorliegen, so wird der Transportkunde hierüber unverzüglich in<br />
Kenntnis gesetzt und aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist die jeweilige<br />
Voraussetzung zu erfüllen.<br />
§ 31 Registrierung und Zulassung beim Marktgebietsverantwortlichen<br />
1. Der Marktgebietsverantwortliche nutzt die Registrierungsdaten, die ihm über die Primärkapazitätsplattform<br />
weitergeleitet werden. In diesem Fall ist eine Registrierung direkt<br />
beim Marktgebietsverantwortlichen nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus stellt<br />
der Marktgebietsverantwortliche sicher, dass sich Bilanzkreisverantwortliche auch ohne<br />
Nutzung der Primärkapazitätsplattform direkt bei ihm registrieren können.<br />
2. § 30 Ziffer 2 bis 4 gelten für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und<br />
Bilanzkreisverantwortlichem entsprechend.<br />
§ 32 Vertragslaufzeiten<br />
1. Für den Abschluss von Ein- oder Ausspeiseverträgen des Transportkunden mit dem<br />
Fernleitungsnetzbetreiber für feste Ein- oder Ausspeisekapazitäten an Grenz- und<br />
Marktgebietsübergangspunkten gelten die folgenden Regeln:<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 39 von 244