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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

3. Will der Marktgebietsverantwortliche das Konvertierungsentgelt für einen Geltungszeitraum<br />

oberhalb der Höhe des Konvertierungsentgelts des unmittelbar vorangegangenen<br />

Geltungszeitraums festlegen, so hat er dies gegenüber der Beschlusskammer 7 der<br />

Bundesnetzagentur rechtzeitig vorab gesondert zu begründen.<br />

§ 10 Absenkung des Konvertierungsentgelts<br />

1. Das Konvertierungsentgelt ist in regelmäßigen Abständen abzusenken. Die Absenkung<br />

erfolgt durch eine mindestens jährliche Absenkung der Obergrenze nach § 9 Ziffer 1.<br />

2. Die Absenkung erfolgt innerhalb von vier Jahren. Dabei ist die Obergrenze grundsätzlich<br />

pro Geltungsjahr des Konvertierungsentgelts um einen zusätzlichen Absenkungs¬faktor<br />

von insgesamt 25 Prozentpunkten bezogen auf die erstmalige Obergrenze<br />

zu reduzieren, so dass die Obergrenze grundsätzlich nach vier Jahren vollständig<br />

auf Null abgesenkt ist. Der Marktgebietsverantwortliche darf einen Absenkungsfaktor<br />

von größer oder kleiner 25 Prozentpunkten zugrunde legen, wenn dies unter Berücksichtigung<br />

der Ergebnisse eines jährlichen Monitorings, der Entwicklung der zur Verfügung<br />

stehenden technischen Konvertierungsanlagen, einer möglichen Marktraumumstellung<br />

und der Marktentwicklung nachweislich erforderlich ist und die Beschlusskammer<br />

7 der Bundesnetzagentur der vorgesehenen Änderung des Absenkungsfaktors<br />

nicht widerspricht.<br />

§ 11 Konvertierungsumlage<br />

1. Die Konvertierungsumlage wird in ct pro kWh auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten<br />

physischen Einspeisemengen erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der<br />

physischen Einspeisung ist die tägliche Allokation in der Form, die sie ggf. nach einer<br />

Renominierung erhalten hat. Virtuelle Einspeisungen in einen Bilanzkreis aufgrund von<br />

Handelsgeschäften sind von der Konvertierungsumlage ausgenommen. Auf physische<br />

Einspeisungen, für die beschränkt zuordenbare Kapazitäten genutzt werden, wird die<br />

Umlage nur dann erhoben, wenn die Ausspeisung an einem Ausspeisepunkt einer anderen<br />

<strong>Gas</strong>qualität erfolgt.<br />

2. Die Konvertierungsumlage dient neben dem Konvertierungsentgelt dazu, die effizienten<br />

Kosten der Konvertierung zu decken. In die Bemessung der Konvertierungsumlage fließen<br />

zum einen die für den Geltungszeitraum prognostizierten Kosten der Konvertierung<br />

ein, soweit diese nicht durch das Konvertierungsentgelt gedeckt werden. Zum anderen<br />

werden die nach § 13 ermittelten Differenzbeträge korrigierend in den nächsten Prognosen<br />

der Konvertierungsumlage berücksichtigt. Die Differenzbeträge führen zu einer<br />

gleichmäßigen Erhöhung oder Absenkung der Konvertierungsumlage in den folgenden<br />

zwei bis vier Geltungszeiträumen.<br />

3. Werden Kapazitäten in einen Bilanzkreis mit Status „beschränkt zuordenbar“ eingebracht,<br />

sind die zugehörigen allokierten Einspeisemengen von der Konvertierungsumlage<br />

befreit.<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 177 von 244

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