Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />
3. Will der Marktgebietsverantwortliche das Konvertierungsentgelt für einen Geltungszeitraum<br />
oberhalb der Höhe des Konvertierungsentgelts des unmittelbar vorangegangenen<br />
Geltungszeitraums festlegen, so hat er dies gegenüber der Beschlusskammer 7 der<br />
Bundesnetzagentur rechtzeitig vorab gesondert zu begründen.<br />
§ 10 Absenkung des Konvertierungsentgelts<br />
1. Das Konvertierungsentgelt ist in regelmäßigen Abständen abzusenken. Die Absenkung<br />
erfolgt durch eine mindestens jährliche Absenkung der Obergrenze nach § 9 Ziffer 1.<br />
2. Die Absenkung erfolgt innerhalb von vier Jahren. Dabei ist die Obergrenze grundsätzlich<br />
pro Geltungsjahr des Konvertierungsentgelts um einen zusätzlichen Absenkungs¬faktor<br />
von insgesamt 25 Prozentpunkten bezogen auf die erstmalige Obergrenze<br />
zu reduzieren, so dass die Obergrenze grundsätzlich nach vier Jahren vollständig<br />
auf Null abgesenkt ist. Der Marktgebietsverantwortliche darf einen Absenkungsfaktor<br />
von größer oder kleiner 25 Prozentpunkten zugrunde legen, wenn dies unter Berücksichtigung<br />
der Ergebnisse eines jährlichen Monitorings, der Entwicklung der zur Verfügung<br />
stehenden technischen Konvertierungsanlagen, einer möglichen Marktraumumstellung<br />
und der Marktentwicklung nachweislich erforderlich ist und die Beschlusskammer<br />
7 der Bundesnetzagentur der vorgesehenen Änderung des Absenkungsfaktors<br />
nicht widerspricht.<br />
§ 11 Konvertierungsumlage<br />
1. Die Konvertierungsumlage wird in ct pro kWh auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten<br />
physischen Einspeisemengen erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der<br />
physischen Einspeisung ist die tägliche Allokation in der Form, die sie ggf. nach einer<br />
Renominierung erhalten hat. Virtuelle Einspeisungen in einen Bilanzkreis aufgrund von<br />
Handelsgeschäften sind von der Konvertierungsumlage ausgenommen. Auf physische<br />
Einspeisungen, für die beschränkt zuordenbare Kapazitäten genutzt werden, wird die<br />
Umlage nur dann erhoben, wenn die Ausspeisung an einem Ausspeisepunkt einer anderen<br />
<strong>Gas</strong>qualität erfolgt.<br />
2. Die Konvertierungsumlage dient neben dem Konvertierungsentgelt dazu, die effizienten<br />
Kosten der Konvertierung zu decken. In die Bemessung der Konvertierungsumlage fließen<br />
zum einen die für den Geltungszeitraum prognostizierten Kosten der Konvertierung<br />
ein, soweit diese nicht durch das Konvertierungsentgelt gedeckt werden. Zum anderen<br />
werden die nach § 13 ermittelten Differenzbeträge korrigierend in den nächsten Prognosen<br />
der Konvertierungsumlage berücksichtigt. Die Differenzbeträge führen zu einer<br />
gleichmäßigen Erhöhung oder Absenkung der Konvertierungsumlage in den folgenden<br />
zwei bis vier Geltungszeiträumen.<br />
3. Werden Kapazitäten in einen Bilanzkreis mit Status „beschränkt zuordenbar“ eingebracht,<br />
sind die zugehörigen allokierten Einspeisemengen von der Konvertierungsumlage<br />
befreit.<br />
Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 177 von 244