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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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a) Lastflusszusagen an Ein- und Ausspeisepunkten;<br />

b) unterbrechbare Netzanschlussverträge;<br />

c) Netzpuffer;<br />

d) netzzugehörige Speicher.<br />

2. Sofern der nachgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung durch kapazitätsrelevante<br />

Instrumente gemäß § 11 Ziffer 1 oder/und 3 reduziert hat, sind diese in der der Berechnung<br />

zugrunde gelegten Weise zur Reduzierung des Kapazitätsbedarfs einzusetzen.<br />

§ 10 Berechnung der Brutto-Kapazität<br />

Der nachgelagerte Netzbetreiber berechnet die gemäß § 8 Ziffer 1 zu bestellenden Kapazitäten<br />

eigenverantwortlich auf der Grundlage des folgenden Verfahrens:<br />

1. Der nachgelagerte Netzbetreiber bestimmt die gemessenen stündlichen Lastgänge auf<br />

Basis der Messwerte aller Netzkopplungspunkte der dem 1. April unmittelbar vorangegangenen<br />

36 Monate. Bei einer unzureichenden Datenlage sind geeignete Ersatzwerte<br />

für diesen Zeitraum heranzuziehen.<br />

2. Sind Netzkopplungspunkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst, so wird für die<br />

Ausspeisezone der zeitgleiche Summenlastgang ermittelt, ansonsten erfolgt die Berechnung<br />

je Netzkopplungspunkt. Bei Marktgebietsüberlappung oder mehreren vorgelagerten<br />

Netzbetreibern an einem Netzkopplungspunkt wird zunächst ein zeitgleicher<br />

Summenlastgang über alle Netzkopplungspunkte bzw. Ausspeisezonen ermittelt und<br />

die Ziffer 3 bis 5 zur Ermittlung der Brutto-Kapazität angewendet. Die Brutto-Kapazität<br />

pro Marktgebiet wird anschließend nach dem Verhältnis der Ausspeisekapazitäten/Ausspeiseleistungen<br />

aufgrund der aktuellen Zuordnungen der Ausspeisepunkte zu<br />

dem jeweiligen Marktgebiet gebildet. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon im<br />

Einvernehmen zwischen den betroffenen Netzbetreibern abgewichen werden.<br />

3. Sofern der gemäß Ziffer 2 errechnete Gesamtlastgang Effekte aus der Anwendung von<br />

Netzpuffer, Speichern oder Biogaseinspeisungen enthält, ist er zur Ermittlung des Brutto-Lastgangs<br />

vollständig um diese Effekte zu bereinigen. Anschließend können die tatsächlichen<br />

Lastgänge der für den Bestellzeitraum unterbrechbaren bzw. abschaltbaren<br />

Verträge abgezogen werden. Unterjährige Ausspeiseverträge werden nur dann nicht<br />

berücksichtigt, wenn sie in der Zeit vom 1. November bis 1. April keinen Verbrauch aufzeigen.<br />

Die Regelungen der Ziffer 2 bleiben unberührt.<br />

4. In dem Fall, dass signifikant große RLM-Ausspeisepunkte nur eine geringe Temperaturkorrelation<br />

aufweisen, kann die Güte der Regression insgesamt verbessert werden,<br />

indem diese Ausspeisepunkte aus dem Summenlastgang gemäß vorstehenden Ziffern<br />

herausgerechnet werden. In einem solchen Fall ist die Ausspeiseleistung dieser Ausspeisepunkte<br />

nach der Regression der Brutto-Kapazität unter Berücksichtigung der<br />

Gleichzeitigkeit wieder hinzuzufügen.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 27 von 244

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