Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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a) Lastflusszusagen an Ein- und Ausspeisepunkten;<br />
b) unterbrechbare Netzanschlussverträge;<br />
c) Netzpuffer;<br />
d) netzzugehörige Speicher.<br />
2. Sofern der nachgelagerte Netzbetreiber die interne Bestellung durch kapazitätsrelevante<br />
Instrumente gemäß § 11 Ziffer 1 oder/und 3 reduziert hat, sind diese in der der Berechnung<br />
zugrunde gelegten Weise zur Reduzierung des Kapazitätsbedarfs einzusetzen.<br />
§ 10 Berechnung der Brutto-Kapazität<br />
Der nachgelagerte Netzbetreiber berechnet die gemäß § 8 Ziffer 1 zu bestellenden Kapazitäten<br />
eigenverantwortlich auf der Grundlage des folgenden Verfahrens:<br />
1. Der nachgelagerte Netzbetreiber bestimmt die gemessenen stündlichen Lastgänge auf<br />
Basis der Messwerte aller Netzkopplungspunkte der dem 1. April unmittelbar vorangegangenen<br />
36 Monate. Bei einer unzureichenden Datenlage sind geeignete Ersatzwerte<br />
für diesen Zeitraum heranzuziehen.<br />
2. Sind Netzkopplungspunkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst, so wird für die<br />
Ausspeisezone der zeitgleiche Summenlastgang ermittelt, ansonsten erfolgt die Berechnung<br />
je Netzkopplungspunkt. Bei Marktgebietsüberlappung oder mehreren vorgelagerten<br />
Netzbetreibern an einem Netzkopplungspunkt wird zunächst ein zeitgleicher<br />
Summenlastgang über alle Netzkopplungspunkte bzw. Ausspeisezonen ermittelt und<br />
die Ziffer 3 bis 5 zur Ermittlung der Brutto-Kapazität angewendet. Die Brutto-Kapazität<br />
pro Marktgebiet wird anschließend nach dem Verhältnis der Ausspeisekapazitäten/Ausspeiseleistungen<br />
aufgrund der aktuellen Zuordnungen der Ausspeisepunkte zu<br />
dem jeweiligen Marktgebiet gebildet. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon im<br />
Einvernehmen zwischen den betroffenen Netzbetreibern abgewichen werden.<br />
3. Sofern der gemäß Ziffer 2 errechnete Gesamtlastgang Effekte aus der Anwendung von<br />
Netzpuffer, Speichern oder Biogaseinspeisungen enthält, ist er zur Ermittlung des Brutto-Lastgangs<br />
vollständig um diese Effekte zu bereinigen. Anschließend können die tatsächlichen<br />
Lastgänge der für den Bestellzeitraum unterbrechbaren bzw. abschaltbaren<br />
Verträge abgezogen werden. Unterjährige Ausspeiseverträge werden nur dann nicht<br />
berücksichtigt, wenn sie in der Zeit vom 1. November bis 1. April keinen Verbrauch aufzeigen.<br />
Die Regelungen der Ziffer 2 bleiben unberührt.<br />
4. In dem Fall, dass signifikant große RLM-Ausspeisepunkte nur eine geringe Temperaturkorrelation<br />
aufweisen, kann die Güte der Regression insgesamt verbessert werden,<br />
indem diese Ausspeisepunkte aus dem Summenlastgang gemäß vorstehenden Ziffern<br />
herausgerechnet werden. In einem solchen Fall ist die Ausspeiseleistung dieser Ausspeisepunkte<br />
nach der Regression der Brutto-Kapazität unter Berücksichtigung der<br />
Gleichzeitigkeit wieder hinzuzufügen.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 27 von 244