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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. 1 Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die letzte<br />

Einbringung oder Nominierung von Ein- oder Ausspeisepunkten in den Bilanzkreis oder der<br />

Nominierung von virtuellen Ein- oder Ausspeisepunkten in den Bilanzkreis stattgefunden hat<br />

kann der Marktgebietsverantwortliche dem Bilanzkreisverantwortlichen die Beendigung des<br />

Vertrages mit einer Frist von einem Monat schriftlich mitteilen. Der Bilanzkreisverantwortliche<br />

kann der Beendigung des Vertrages schriftlich widersprechen. Ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs<br />

gelten Satz 2 und 3 entsprechend.<br />

§ 34 Steuern<br />

1. Werden im Rahmen des jeweiligen Vertrages vom Marktgebietsverantwortlichen an<br />

einen Bilanzkreisverantwortlichen, der nicht Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetz<br />

(EnergieStG) ist, <strong>Gas</strong>mengen geliefert, hat der Bilanzkreisverantwortliche<br />

die darauf entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen<br />

Höhe zu zahlen.<br />

Erfolgt die Lieferung von <strong>Gas</strong>mengen an einen Bilanzkreisverantwortlichen, der angemeldeter<br />

Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist, ist der Bilanzkreisverantwortliche<br />

verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG<br />

dem Marktgebietsverantwortlichen gegenüber durch Vorlage einer von der zuständigen<br />

Zollverwaltung ausgestellten aktuellen Anmeldebestätigung im Sinne von § 78 Abs. 4<br />

Energiesteuer - Durchführungsverordnung (EnergieStV), nach der der Bilanzkreisverantwortliche<br />

als angemeldeter Lieferer zum unversteuerten Bezug von <strong>Gas</strong>mengen berechtigt<br />

ist, nachzuweisen. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des<br />

§ 38 Abs. 3 EnergieStG ist dem Marktgebietsverantwortlichen spätestens 1 Woche vor<br />

der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Wird ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen<br />

der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG nicht innerhalb des vorgeschriebenen<br />

Zeitraums vorgelegt, hat der Marktgebietsverantwortliche das Recht, dem Bilanzkreisverantwortlichen<br />

die auf die Lieferung der <strong>Gas</strong>mengen entfallenden Entgelte<br />

zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.<br />

Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, den Marktgebietsverantwortlichen umgehend<br />

schriftlich zu informieren, wenn der Bilanzkreisverantwortliche nicht bzw. nicht<br />

mehr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist. Bei Adressänderungen, Umfirmierungen,<br />

Änderungen der Rechtsform ist die Vorlage einer aktuellen<br />

Liefererbestätigung der Zollverwaltung erforderlich. Kommt der Bilanzkreisverantwortliche<br />

dieser Hinweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, die daraus<br />

für den Marktgebietsverantwortlichen entstehende Energiesteuer an diesen zu erstatten.<br />

2. Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem<br />

jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben<br />

auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft<br />

oder geändert werden, nimmt der Marktgebietsverantwortliche eine dementsprechende<br />

Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung<br />

zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 201 von 244

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