Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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5. Der gemäß § 26 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche Netzbetreiber<br />
teilt dem Marktgebietsverantwortlichen und dem vor- bzw. nachgelagerten Netzbetreiber<br />
die abgestimmten Daten nach Ziffer 4 bis spätestens zum M+21. Werktag<br />
aggregiert für alle Netzkopplungspunkte je Netzkonto mit. Der Marktgebietsverantwortliche<br />
nutzt diese Meldung gleichzeitig als Ein- bzw. Ausspeisemeldung aus dem Netzkonto<br />
des anderen Netzbetreibers.<br />
Sofern der vorgelagerte Netzbetreiber ebenfalls eine Aufteilung der Mengen von Netzkopplungspunkten<br />
auf Marktgebiete vornehmen muss, verlängert sich der Zeitraum für<br />
die Meldung der Netzkopplungspunkte des vorgelagerten Netzbetreibers um 5 Werktage.<br />
6. Der Marktgebietsverantwortliche informiert bis zum M+28. Werktag beide Netzbetreiber<br />
über fehlende Datenlieferungen gemäß Ziffer 5 des gemäß § 26 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen<br />
verantwortlichen Netzbetreibers. Der vorgelagerte Netzbetreiber<br />
ist berechtigt innerhalb von 5 Werktagen nach Information durch den Marktgebietsverantwortlichen,<br />
eine Ausspeisemeldung für sein Netzkonto an seinen Netzkopplungspunkten<br />
zu diesem nachgelagerten Netzbetreiber selbst zu tätigen. Sofern der<br />
vorgelagerte Netzbetreiber nicht der gemäß § 26 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen<br />
verantwortliche Netzbetreiber ist, ist der nachgelagerte Netzbetreiber verpflichtet,<br />
diese Daten einschließlich ggf. zusätzlicher Informationen zur marktgebietsscharfen<br />
Allokation dem vorgelagerten Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Der<br />
Marktgebietsverantwortliche nutzt diese Meldung gleichzeitig als Einspeisemeldung in<br />
das Netzkonto des nachgelagerten Netzbetreibers.<br />
Sofern der gemäß § 26 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche<br />
Netzbetreiber der vorgelagerte Netzbetreiber ist, ist der nachgelagerte Netzbetreiber<br />
berechtigt innerhalb von 5 Werktagen nach Information durch den Marktgebietsverantwortlichen,<br />
eine Einspeisemeldung für sein Netzkonto an seinen Netzkopplungspunkten<br />
zu dem vorgelagerten Netzbetreiber selbst zu tätigen. In diesem Fall ist der vorgelagerte<br />
Netzbetreiber verpflichtet, diese Daten einschließlich ggf. zusätzlicher Informationen<br />
zur marktgebietsscharfen Allokation dem nachgelagerten Netzbetreiber zur Verfügung<br />
zu stellen. Der Marktgebietsverantwortliche nutzt diese Meldung gleichzeitig als Ausspeisemeldung<br />
in das Netzkonto des vorgelagerten Netzbetreibers.<br />
7. Netzbetreiber mit Marktgebietsüberlappung werden sich nach Kräften bemühen, die<br />
Salden der Netzkonten in den jeweiligen Marktgebieten in einem Verhältnis zueinander<br />
zu halten, die der Allokation der Ausspeisestellen zu den jeweiligen Marktgebieten entspricht.<br />
8. Der Marktgebietsverantwortliche erstellt bis M+2 Monate -5 Werktage einen Netzkontenauszug,<br />
den sich der Netzbetreiber aus dem Portal des Marktgebietsverantwortlichen<br />
herunterladen kann. Der Marktgebietsverantwortliche informiert den Netzbetreiber<br />
in Textform, dass der Netzkontenauszug im Portal verfügbar ist. Alternativ kann der<br />
Marktgebietsverantwortliche den Netzkontoauszug per E-Mail an den Netzbetreiber<br />
senden. Der Netzbetreiber kontrolliert den Netzkontenauszug und meldet evtl. Fehler<br />
bis spätestens zum 10. Werktag nach Zugang der Information an den Marktgebietsver-<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 53 von 244