Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />
soweit an Grenzübergangspunkten der angrenzende Netzbetreiber die Regelungen der<br />
Common Business Practice CBP 2003-002/02 nicht anwendet.<br />
7. Soweit in § 12 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die Regelungen<br />
des § 13 auch für Nominierungen und Renominierungen an Marktgebiets- und<br />
Grenzübergangspunkten.<br />
§ 13a Operative Abwicklung von Nominierungen<br />
1. Fernleitungsnetzbetreiber und Transportkunde als Nominierender verpflichten sich, an<br />
jedem <strong>Gas</strong>tag 24 Stunden erreichbar zu sein. Die Erreichbarkeit ist telefonisch unter<br />
nur einer Telefonnummer und über einen weiteren Kommunikationsweg (E-Mail oder<br />
Fax) sicherzustellen. Des Weiteren müssen Nominierender und Fernleitungsnetzbetreiber<br />
jederzeit in der Lage sein, die für die Abwicklung erforderlichen Daten zu empfangen,<br />
zu versenden und zu verarbeiten.<br />
2. Der Datenaustausch im Rahmen der Nominierung hat einheitlich in maschinenlesbarer<br />
und abgestimmter Form in ganzzahligen Energieeinheiten [kWh/h] auf Stundenbasis zu<br />
erfolgen. Eventuell abweichende Verfahren sind mit dem Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend<br />
abzustimmen. Für den Austausch aller für die Nominierungsabwicklung erforderlichen<br />
Daten und Mitteilungen vereinbaren der Fernleitungsnetzbetreiber und der<br />
Nominierende den Standardnominierungsweg unter Nutzung des Edig@s-<br />
Datenformats. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen<br />
zusätzlich zum Standardnominierungsweg unter Nutzung des Edig@s-<br />
Datenformats weitere Nominierungswege anbieten.<br />
3. Der Nominierende hat die Pflicht den Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich über sämtliche<br />
Hindernisse zu informieren, die die in den § 13a bis § 13c festgelegte Einrichtung<br />
bzw. Nutzung von Schnittstellen, das wechselseitige Zusammenwirken und die Verfahrensabläufe<br />
betreffen.<br />
4. Soweit Nominierungen erforderlich sind, gelten die gemäß Edig@s festgelegten Datenformate.<br />
Die Anforderungen gelten in gleicher Weise für Renominierungen. Der Nominierende<br />
hat sicherzustellen, dass kongruente Nominierungen für alle nominierungspflichtigen<br />
Punkte gegenüber den vom Nominierungsprozess betroffenen Parteien erfolgen<br />
und dass die Übermittlung der Nominierung fristgerecht erfolgt. Maßgeblich sind<br />
nur die vom Fernleitungsnetzbetreiber bestätigten Nominierungswerte.<br />
5. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann die Nominierung ablehnen, wenn Vertragsbedingungen<br />
nicht eingehalten werden oder die Nominierung unvollständig ist. Überschreitet<br />
die Höhe der Nominierung die Höhe der in den Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto eingebrachten<br />
Kapazität, kann der Fernleitungsnetzbetreiber die Nominierung auf diese<br />
Höhe beschränken. In diesem Fall gilt die entsprechend beschränkte Nominierung als<br />
vom Transportkunden abgegeben. Weitergehende Nebenbedingungen bzw. Beschränkungsrechte<br />
für Kapazitätsprodukte des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß den ergänzenden<br />
Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 79 von 244