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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />

soweit an Grenzübergangspunkten der angrenzende Netzbetreiber die Regelungen der<br />

Common Business Practice CBP 2003-002/02 nicht anwendet.<br />

7. Soweit in § 12 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die Regelungen<br />

des § 13 auch für Nominierungen und Renominierungen an Marktgebiets- und<br />

Grenzübergangspunkten.<br />

§ 13a Operative Abwicklung von Nominierungen<br />

1. Fernleitungsnetzbetreiber und Transportkunde als Nominierender verpflichten sich, an<br />

jedem <strong>Gas</strong>tag 24 Stunden erreichbar zu sein. Die Erreichbarkeit ist telefonisch unter<br />

nur einer Telefonnummer und über einen weiteren Kommunikationsweg (E-Mail oder<br />

Fax) sicherzustellen. Des Weiteren müssen Nominierender und Fernleitungsnetzbetreiber<br />

jederzeit in der Lage sein, die für die Abwicklung erforderlichen Daten zu empfangen,<br />

zu versenden und zu verarbeiten.<br />

2. Der Datenaustausch im Rahmen der Nominierung hat einheitlich in maschinenlesbarer<br />

und abgestimmter Form in ganzzahligen Energieeinheiten [kWh/h] auf Stundenbasis zu<br />

erfolgen. Eventuell abweichende Verfahren sind mit dem Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend<br />

abzustimmen. Für den Austausch aller für die Nominierungsabwicklung erforderlichen<br />

Daten und Mitteilungen vereinbaren der Fernleitungsnetzbetreiber und der<br />

Nominierende den Standardnominierungsweg unter Nutzung des Edig@s-<br />

Datenformats. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen<br />

zusätzlich zum Standardnominierungsweg unter Nutzung des Edig@s-<br />

Datenformats weitere Nominierungswege anbieten.<br />

3. Der Nominierende hat die Pflicht den Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich über sämtliche<br />

Hindernisse zu informieren, die die in den § 13a bis § 13c festgelegte Einrichtung<br />

bzw. Nutzung von Schnittstellen, das wechselseitige Zusammenwirken und die Verfahrensabläufe<br />

betreffen.<br />

4. Soweit Nominierungen erforderlich sind, gelten die gemäß Edig@s festgelegten Datenformate.<br />

Die Anforderungen gelten in gleicher Weise für Renominierungen. Der Nominierende<br />

hat sicherzustellen, dass kongruente Nominierungen für alle nominierungspflichtigen<br />

Punkte gegenüber den vom Nominierungsprozess betroffenen Parteien erfolgen<br />

und dass die Übermittlung der Nominierung fristgerecht erfolgt. Maßgeblich sind<br />

nur die vom Fernleitungsnetzbetreiber bestätigten Nominierungswerte.<br />

5. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann die Nominierung ablehnen, wenn Vertragsbedingungen<br />

nicht eingehalten werden oder die Nominierung unvollständig ist. Überschreitet<br />

die Höhe der Nominierung die Höhe der in den Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto eingebrachten<br />

Kapazität, kann der Fernleitungsnetzbetreiber die Nominierung auf diese<br />

Höhe beschränken. In diesem Fall gilt die entsprechend beschränkte Nominierung als<br />

vom Transportkunden abgegeben. Weitergehende Nebenbedingungen bzw. Beschränkungsrechte<br />

für Kapazitätsprodukte des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß den ergänzenden<br />

Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 79 von 244

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