Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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3. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet 2 Jahre nach dem Ende des jeweiligen<br />
Vertrages.<br />
4. § 6a EnWG bleibt unberührt.<br />
§ 58 Wirksamwerden der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong><br />
1. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn ihn mindestens 2 Betreiber von in Deutschland gelegenen<br />
<strong>Gas</strong>versorgungsnetzen unterzeichnet haben und dem VKU oder BDEW den<br />
Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben. Weitere Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche<br />
können diesem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung beitreten,<br />
die an den VKU oder BDEW übersandt wird. Der Beitritt wird wirksam mit Zugang der<br />
Beitrittserklärung beim VKU oder BDEW. Für die weiteren Vertragspartner gilt dieser<br />
Vertrag ab dem jeweiligen Beitrittszeitpunkt.<br />
2. Solange im Einzelfall ein für die Durchführung des Ein- und Ausspeisevertrages erforderlicher<br />
Netzbetreiber noch nicht beigetreten ist, sind die Verpflichtungen der betroffenen<br />
Vertragspartner nach diesem Vertrag in diesem Einzelfall ausgesetzt, bis der Beitritt<br />
dieses noch für die Abwicklung erforderlichen Netzbetreibers erfolgt ist.<br />
3. Alle Vertragspartner werden ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts auf der Internetseite des<br />
BDEW und des VKU mit Name und Anschrift veröffentlicht.<br />
§ 59 Änderungen der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong><br />
1. Die Vertragspartner werden diese <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> ändern, sofern dies erforderlich<br />
ist, um insbesondere einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und /<br />
oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden,<br />
insbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur,<br />
und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.<br />
2. BDEW, VKU und GEODE prüfen und entscheiden jeweils rechtzeitig über die nach<br />
Maßgabe der Ziffer 1 erforderlichen Änderungen. Sie leiten die Änderungen den Vertragspartnern<br />
regelmäßig 3 Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderungen<br />
gemäß Ziffer 3 zu. Änderungen der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> sollen jeweils zum<br />
1. Oktober eines Jahres in Kraft treten. Bei Änderungen, die aufgrund rechtlicher Erfordernisse<br />
kurzfristig umgesetzt werden müssen, kann von den Fristen der Sätze 2 und 3<br />
abgewichen werden.<br />
3. BDEW, VKU und GEODE informieren die Vertragspartner über die Änderungen der<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> in Textform; dabei genügt, wenn der genaue Wortlaut der<br />
Änderungen im Internet unter der jeweils angegebenen Adresse abgerufen werden<br />
kann. Wenn ein Vertragspartner nicht spätestens 1 Monat nach Zugang der Information<br />
über die Änderungen der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> gekündigt hat, gilt dies als Zustimmung<br />
zur Änderung. § 60 Ziffer 1 und 4 gilt entsprechend.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 63 von 244