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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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3. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet 2 Jahre nach dem Ende des jeweiligen<br />

Vertrages.<br />

4. § 6a EnWG bleibt unberührt.<br />

§ 58 Wirksamwerden der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong><br />

1. Dieser Vertrag wird wirksam, wenn ihn mindestens 2 Betreiber von in Deutschland gelegenen<br />

<strong>Gas</strong>versorgungsnetzen unterzeichnet haben und dem VKU oder BDEW den<br />

Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben. Weitere Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche<br />

können diesem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung beitreten,<br />

die an den VKU oder BDEW übersandt wird. Der Beitritt wird wirksam mit Zugang der<br />

Beitrittserklärung beim VKU oder BDEW. Für die weiteren Vertragspartner gilt dieser<br />

Vertrag ab dem jeweiligen Beitrittszeitpunkt.<br />

2. Solange im Einzelfall ein für die Durchführung des Ein- und Ausspeisevertrages erforderlicher<br />

Netzbetreiber noch nicht beigetreten ist, sind die Verpflichtungen der betroffenen<br />

Vertragspartner nach diesem Vertrag in diesem Einzelfall ausgesetzt, bis der Beitritt<br />

dieses noch für die Abwicklung erforderlichen Netzbetreibers erfolgt ist.<br />

3. Alle Vertragspartner werden ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts auf der Internetseite des<br />

BDEW und des VKU mit Name und Anschrift veröffentlicht.<br />

§ 59 Änderungen der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong><br />

1. Die Vertragspartner werden diese <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> ändern, sofern dies erforderlich<br />

ist, um insbesondere einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und /<br />

oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden,<br />

insbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur,<br />

und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.<br />

2. BDEW, VKU und GEODE prüfen und entscheiden jeweils rechtzeitig über die nach<br />

Maßgabe der Ziffer 1 erforderlichen Änderungen. Sie leiten die Änderungen den Vertragspartnern<br />

regelmäßig 3 Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderungen<br />

gemäß Ziffer 3 zu. Änderungen der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> sollen jeweils zum<br />

1. Oktober eines Jahres in Kraft treten. Bei Änderungen, die aufgrund rechtlicher Erfordernisse<br />

kurzfristig umgesetzt werden müssen, kann von den Fristen der Sätze 2 und 3<br />

abgewichen werden.<br />

3. BDEW, VKU und GEODE informieren die Vertragspartner über die Änderungen der<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> in Textform; dabei genügt, wenn der genaue Wortlaut der<br />

Änderungen im Internet unter der jeweils angegebenen Adresse abgerufen werden<br />

kann. Wenn ein Vertragspartner nicht spätestens 1 Monat nach Zugang der Information<br />

über die Änderungen der <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> gekündigt hat, gilt dies als Zustimmung<br />

zur Änderung. § 60 Ziffer 1 und 4 gilt entsprechend.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 63 von 244

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