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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

kreis verbundenen Bilanzkreise einschließlich des Rechnungsbilanzkreises selbst werden<br />

getrennt je <strong>Gas</strong>qualität addiert. Hierbei werden im Rechnungsbilanzkreis nur die bilanzierten<br />

Ein- und Ausspeisemengen berücksichtigt. Ergibt sich dabei eine Überdeckung<br />

in der einen und eine Unterdeckung in der anderen <strong>Gas</strong>qualität, erhebt der<br />

Marktgebietsverantwortliche von dem Bilanzkreisverantwortlichen auf den kleineren Betrag<br />

der beiden Mengen ein Konvertierungsentgelt in ct pro kWh. Die Abrechnung des<br />

Konvertierungsentgelts erfolgt auf der Grundlage der endgültigen, auch für die Bilanzkreisabrechnung<br />

zugrunde gelegten Bilanzwerte.<br />

2. Ergänzend zu § 9 Ziffer 1 bis 3 der Bestimmungen des allgemeinen Bilanzkreisvertrages<br />

gilt für Biogas-Bilanzkreise Folgendes:<br />

Bei der Abrechnung der Konvertierung ist das zeitgewichtete Mittel der während des<br />

Biogas-Bilanzierungszeitraums geltenden Konvertierungsentgelte heranzuziehen.<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 215 von 244

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