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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

stimmungen aufgrund geänderter Umstände fordert, es sei denn, dass eine frühere Geltendmachung<br />

des fordernden Vertragspartners vernünftiger Weise nicht zuzumuten<br />

war.<br />

§ 41 Rechtsnachfolge<br />

1. Die vollständige oder teilweise Übertragung von vertraglichen Rechten und / oder<br />

Pflichten bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die<br />

Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />

2. Die Übertragung gemäß Ziffer 1 auf ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz<br />

(AktG) bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer schriftlichen<br />

Mitteilung an den anderen Vertragspartner.<br />

§ 42 Gerichtsstand und anwendbares Recht<br />

1. Es gilt die ordentliche Gerichtsbarkeit.<br />

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Marktgebietsverantwortlichen.<br />

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts,<br />

soweit dieses nicht zwingendes Recht ist. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.<br />

§ 43 Anlagenverzeichnis<br />

Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:<br />

Anlage 1 Begriffsbestimmungen<br />

Ggf. Anlage 2 Zusätzliche Regelungen zur Bilanzierung von Biogas im Marktgebiet<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 206 von 244

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