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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

§ 14 Zuordnung von Punkten zu Bilanzkreisen<br />

1. Voraussetzung für die Bilanzierung von <strong>Gas</strong>mengen an physischen Ein- oder Ausspeisepunkten<br />

ist die Zuordnung dieser Punkte zu Bilanzkreisen oder Sub-Bilanzkonten.<br />

Die Zuordnungen von Ein- und Ausspeisepunkten erfolgen immer gegenüber dem Einbzw.<br />

Ausspeisenetzbetreiber durch den Transportkunden auf Grundlage des zwischen<br />

diesen abgeschlossenen Ein- bzw. Ausspeisevertrages unter Angabe der Bilanzkreisbzw.<br />

Sub-Bilanzkontonummer.<br />

2. Physische Ein- oder Ausspeisepunkte dürfen nur ihrer <strong>Gas</strong>qualität entsprechend (Hoder<br />

L-<strong>Gas</strong>) den Bilanzkreisen bzw. Sub-Bilanzkonten derselben <strong>Gas</strong>qualität (H- oder<br />

L-<strong>Gas</strong>) zugeordnet werden.<br />

3. Für die Bilanzierung von <strong>Gas</strong>mengen am VHP ist eine gesonderte Erklärung zur Zuordnung<br />

nicht erforderlich. Der VHP gilt bereits mit Abschluss dieses Vertrages als in den<br />

Bilanzkreis zugeordnet. Bilanzkreise für beschränkt zuordenbare Kapazitäten enthalten<br />

nicht den VHP.<br />

4. Die zuzuordnenden Punkte müssen in demselben Marktgebiet liegen, in dem der Bilanzkreis<br />

eingerichtet ist. In einen Bilanzkreis können Punkte eines oder mehrerer<br />

Transportkunden zugeordnet werden. Ein- und Ausspeisepunkte gemäß § 20 Ziffer 4<br />

lit. a) können in mehrere Bilanzkreise eingebracht werden.<br />

§ 15 Deklarationsmitteilung und Deklarationsclearing<br />

1. Der Marktgebietsverantwortliche erstellt aus den monatlichen Deklarationslisten der<br />

Netzbetreiber für den Folgemonat eine Deklarationsmitteilung je Ausspeisenetzbetreiber<br />

und je Bilanzkreis bzw. je Sub-Bilanzkonto. Er versendet diese einzeln bis zum<br />

18. Werktag des Fristenmonats an den Bilanzkreisverantwortlichen. Diese Deklarationsmitteilung<br />

hat, mit Ausnahme der Möglichkeit der Durchführung eines Deklarationsdatenclearings,<br />

für einen Zeitraum vom 1. Kalendertag, 06:00 Uhr, eines Monats bis<br />

zum 1. Kalendertag, 06:00 Uhr, des Folgemonats Gültigkeit.<br />

2. Die untermonatliche Erstellung und der Versand einer Deklarationsliste bzw. -mitteilung<br />

ist aus folgenden 4 Gründen möglich und notwendig:<br />

a) Bei RLM-Entnahmestellen ist gemäß GeLi <strong>Gas</strong> ein Lieferende bzw. Lieferbeginn jederzeit<br />

möglich;<br />

b) Bei Biogaseinspeisungen, Einspeisepunkten aus Speichern, inländischen Produktionsanlagen<br />

(ohne Biogas) oder Konvertierungsanlagen ist ebenfalls ein<br />

Einspeisebeginn jederzeit möglich;<br />

c) An buchbaren Marktgebietsübergangs- und Grenzübergangspunkten sowie sonstigen<br />

buchbaren Punkten können täglich neue Buchungen und Zuordnungen zu neuen<br />

Bilanzkreisen/Sub-Bilanzkonten hinzukommen;<br />

d) Deklarationsclearing.<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 179 von 244

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