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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

Wirksamkeit der Änderung erst mit Wirkung zum Monatsersten des jeweils folgenden<br />

Monats ein.<br />

4. Im Falle einer Änderung der Preise nach Ziffer 1 ist der Bilanzkreisverantwortliche berechtigt,<br />

den mit dem Marktgebietsverantwortlichen abgeschlossenen Vertrag bis zu<br />

2 Wochen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich zu kündigen.<br />

§ 30 Rechnungsstellung und Zahlung<br />

1. Rechnungsstellung und eventuelle Abschlagszahlungen ergeben sich aus den veröffentlichten<br />

ergänzenden Geschäftsbedingungen des Marktgebietsverantwortlichen.<br />

2. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Rechnung berechtigt<br />

den Bilanzkreisverantwortlichen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.<br />

3. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in<br />

Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Bilanzkreisverantwortlichen unbenommen, einen<br />

tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.<br />

4. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind unverzüglich, in jedem Fall<br />

jedoch spätestens binnen 4 Wochen nach Rechnungserhalt vorzubringen. Einwendungen,<br />

die vom Bilanzkreisverantwortlichen ohne Verschulden nicht erkannt werden können,<br />

können auch nach Ablauf der oben genannten Frist unverzüglich vorgebracht werden,<br />

nachdem die einwendende Partei Kenntnis von dem Einwendungsgrund erlangt<br />

hat oder spätestens am Ende des folgenden <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahres.<br />

§ 31 Ansprechpartner<br />

Die Kontaktdaten der Ansprechpartner beim Marktgebietsverantwortlichen für Fragen zum<br />

Vertrag und deren Erreichbarkeit sind auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen<br />

veröffentlicht.<br />

§ 32 Salvatorische Klausel<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen<br />

davon unberührt.<br />

2. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen<br />

in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst<br />

gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.<br />

§ 33 Laufzeit<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 200 von 244

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