Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />
Wirksamkeit der Änderung erst mit Wirkung zum Monatsersten des jeweils folgenden<br />
Monats ein.<br />
4. Im Falle einer Änderung der Preise nach Ziffer 1 ist der Bilanzkreisverantwortliche berechtigt,<br />
den mit dem Marktgebietsverantwortlichen abgeschlossenen Vertrag bis zu<br />
2 Wochen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich zu kündigen.<br />
§ 30 Rechnungsstellung und Zahlung<br />
1. Rechnungsstellung und eventuelle Abschlagszahlungen ergeben sich aus den veröffentlichten<br />
ergänzenden Geschäftsbedingungen des Marktgebietsverantwortlichen.<br />
2. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Rechnung berechtigt<br />
den Bilanzkreisverantwortlichen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.<br />
3. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in<br />
Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Bilanzkreisverantwortlichen unbenommen, einen<br />
tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.<br />
4. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind unverzüglich, in jedem Fall<br />
jedoch spätestens binnen 4 Wochen nach Rechnungserhalt vorzubringen. Einwendungen,<br />
die vom Bilanzkreisverantwortlichen ohne Verschulden nicht erkannt werden können,<br />
können auch nach Ablauf der oben genannten Frist unverzüglich vorgebracht werden,<br />
nachdem die einwendende Partei Kenntnis von dem Einwendungsgrund erlangt<br />
hat oder spätestens am Ende des folgenden <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahres.<br />
§ 31 Ansprechpartner<br />
Die Kontaktdaten der Ansprechpartner beim Marktgebietsverantwortlichen für Fragen zum<br />
Vertrag und deren Erreichbarkeit sind auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen<br />
veröffentlicht.<br />
§ 32 Salvatorische Klausel<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen<br />
davon unberührt.<br />
2. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen<br />
in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst<br />
gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.<br />
§ 33 Laufzeit<br />
Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 200 von 244