Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />
Anlage 1: Begriffsbestimmungen<br />
1. Ausspeisenetzbetreiber<br />
Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 <strong>Gas</strong>NZV einen Ausspeisevertrag,<br />
auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.<br />
2. Ausspeisepunkt<br />
Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem <strong>Gas</strong> durch einen Transportkunden<br />
aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum<br />
Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen<br />
oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz<br />
auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß<br />
§ 11 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV.<br />
3. Bilanzierungsperiode<br />
Die Bilanzierungsperiode für sämtliche <strong>Gas</strong>mengen, ausgenommen Biogasmengen in<br />
einem Biogas-Bilanzkreis, ist der <strong>Gas</strong>tag.<br />
4. Bilanzkreisnummer<br />
Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen<br />
für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung<br />
der Nominierungen oder Renominierungen von <strong>Gas</strong>mengen dient.<br />
5. Einspeisenetzbetreiber<br />
Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 <strong>Gas</strong>NZV einen<br />
Einspeisevertrag abschließt.<br />
6. Einspeisepunkt<br />
Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem <strong>Gas</strong> durch einen Transportkunden<br />
von Grenzübergängen, Marktgebietsgrenzen, inländischen Quellen und Produktionsanlagen,<br />
LNG-Anlagen, Biogasanlagen oder aus Speichern an einen Netzbetreiber in<br />
dessen Netz übergeben werden kann. Als Einspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch<br />
die Zusammenfassung mehrerer Einspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2<br />
<strong>Gas</strong>NZV.<br />
7. Externe Regelenergie<br />
die in § 27 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV beschriebene Regelenergie.<br />
8. GABi <strong>Gas</strong><br />
Festlegung der Bundesnetzagentur in Sachen Ausgleichsleistungen <strong>Gas</strong> (Az. BK7-08-<br />
002) vom 28. Mai 2008.<br />
9. <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahr<br />
Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum<br />
1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres.<br />
10. GeLi <strong>Gas</strong><br />
Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur<br />
Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 207 von 244