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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

Anlage 1: Begriffsbestimmungen<br />

1. Ausspeisenetzbetreiber<br />

Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 <strong>Gas</strong>NZV einen Ausspeisevertrag,<br />

auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.<br />

2. Ausspeisepunkt<br />

Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem <strong>Gas</strong> durch einen Transportkunden<br />

aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum<br />

Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen<br />

oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz<br />

auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß<br />

§ 11 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV.<br />

3. Bilanzierungsperiode<br />

Die Bilanzierungsperiode für sämtliche <strong>Gas</strong>mengen, ausgenommen Biogasmengen in<br />

einem Biogas-Bilanzkreis, ist der <strong>Gas</strong>tag.<br />

4. Bilanzkreisnummer<br />

Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen<br />

für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung<br />

der Nominierungen oder Renominierungen von <strong>Gas</strong>mengen dient.<br />

5. Einspeisenetzbetreiber<br />

Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 <strong>Gas</strong>NZV einen<br />

Einspeisevertrag abschließt.<br />

6. Einspeisepunkt<br />

Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem <strong>Gas</strong> durch einen Transportkunden<br />

von Grenzübergängen, Marktgebietsgrenzen, inländischen Quellen und Produktionsanlagen,<br />

LNG-Anlagen, Biogasanlagen oder aus Speichern an einen Netzbetreiber in<br />

dessen Netz übergeben werden kann. Als Einspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch<br />

die Zusammenfassung mehrerer Einspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2<br />

<strong>Gas</strong>NZV.<br />

7. Externe Regelenergie<br />

die in § 27 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV beschriebene Regelenergie.<br />

8. GABi <strong>Gas</strong><br />

Festlegung der Bundesnetzagentur in Sachen Ausgleichsleistungen <strong>Gas</strong> (Az. BK7-08-<br />

002) vom 28. Mai 2008.<br />

9. <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahr<br />

Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum<br />

1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres.<br />

10. GeLi <strong>Gas</strong><br />

Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 207 von 244

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