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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

kreisverantwortliche keine Toleranz bei der Ermittlung der für den Strukturierungsbeitrag<br />

relevanten Stundenabweichung.<br />

3. Ergibt das stündliche Anreizsystem eine Über- oder Unterspeisung unter Berücksichtigung<br />

einer ggf. bestehenden Toleranz gemäß Ziffer 2 lit. a) und b), so hat der Bilanzkreisverantwortliche<br />

an den Marktgebietsverantwortlichen einen Strukturierungsbeitrag<br />

in Euro je MWh zu entrichten.<br />

a) Konstante Strukturierungsbeiträge<br />

Die Höhe des Strukturierungsbeitrags beträgt 15 % des Mittelwertes der beiden<br />

Ausgleichsenergiepreise (positive und negative Ausgleichsenergie), die für die aktuelle<br />

Bilanzierungsperiode für den Ausgleich von Über- und Unterspeisungen von Bilanzkreisen<br />

angewendet werden.<br />

b) Variable Strukturierungsbeiträge<br />

Abweichend hiervon kann der Marktgebietsverantwortliche für die verschiedenen<br />

Stunden einer Bilanzierungsperiode diskriminierungsfrei unterschiedliche Strukturierungsbeiträge<br />

vorsehen. Diese müssen zwischen 5 % und 25 % des Mittelwertes der<br />

beiden Ausgleichsenergiepreise für den aktuellen <strong>Gas</strong>tag liegen.<br />

Der Marktgebietsverantwortliche kann für die Überspeisung von Bilanzkreisen einen<br />

Strukturierungsbeitrag von unter 15 % vorsehen, wenn in einer bestimmten Stunde<br />

eine Überspeisung den Gesamtregelenergiebedarf des Marktgebietes zu reduzieren<br />

vermag. In der gleichen Stunde hat der Marktgebietsverantwortliche dann für Unterspeisungen<br />

einen Strukturierungsbeitrag von über 15 % vorzusehen. Entsprechendes<br />

kann der Marktgebietsverantwortliche für Stunden anwenden, in denen eine Unterspeisung<br />

den Gesamtregelenergiebedarf des Marktgebietes zu verringern vermag.<br />

Macht der Marktgebietsverantwortliche von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss<br />

der Tagesmittelwert der für die unterschiedlichen Stunden geltenden Strukturierungsbeiträge<br />

15 % des Mittelwerts der beiden Ausgleichsenergiepreise betragen.<br />

Soweit der Marktgebietsverantwortliche variable Strukturierungsbeiträge erhebt, hat<br />

der Marktgebietsverantwortliche die für die verschiedenen Stunden eines <strong>Gas</strong>tags<br />

anzuwendenden Prozentsätze der Strukturierungsbeiträge getrennt nach Über- und<br />

Unterspeisungen in maschinenlesbarer Form auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen<br />

und zu begründen. Die Veröffentlichung hat mindestens 10 Werktage im Voraus<br />

zu erfolgen. Der Marktgebietsverantwortliche wendet die variablen Strukturierungsbeiträge<br />

für mindestens einen Monat unverändert an. Die Frist beginnt mit der<br />

Veröffentlichung auf der Internetseite.<br />

4. Die Regelungen zum Strukturierungsbeitrag in Ziffern 1 bis 3 lassen die Tagesbilanzierung<br />

unberührt.<br />

§ 25 Regel- und Ausgleichsenergieumlage<br />

1. Die aus der Beschaffung der Regelenergie entstehenden Kosten oder Erlöse, Erlöse<br />

aus Strukturierungsbeiträgen sowie die Kosten oder Erlöse aus der abgerechneten<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 193 von 244

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