Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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nach § 39 <strong>Gas</strong>NZV geprüft. In dem Fall, in dem dem Prüfungsantrag nach<br />
§ 38 <strong>Gas</strong>NZV nicht vollständig entsprochen werden konnte, ist mit dem Antragsteller<br />
abzustimmen, ob eine Reservierung unter den gegebenen Einschränkungen erfolgen<br />
soll. Die Prüfung des Ausbauanspruches umfasst die wirtschaftliche Zumutbarkeit sowie<br />
die Erforderlichkeit des Kapazitätsausbaus gemäß § 17 Abs. 1 <strong>Gas</strong>NZV.<br />
2. Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 17 Abs. 1 <strong>Gas</strong>NZV beginnt unverzüglich die<br />
Erarbeitung des verbindlichen Realisierungsfahrplans gemäß § 39 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV.<br />
3. Der Anlagenbetreiber hat für den Zeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens nach<br />
§ 17 Abs. 1 <strong>Gas</strong>NZV und der verbindlichen langfristigen Buchung eine Planungspauschale<br />
gemäß § 39 Abs. 3 <strong>Gas</strong>NZV zu zahlen. Die zu zahlende Planungspauschale errechnet<br />
sich aus der auszubauenden Kapazität und der spezifischen Gebühr in § 39<br />
Abs. 3 Satz 2 <strong>Gas</strong>NZV. Die Abrechnung erfolgt als einmalige Zahlung vor Beginn der<br />
Planung.<br />
4. Die Planungspauschale verfällt, wenn nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt die verbindliche<br />
Buchung in Höhe der im Realisierungsfahrplan vereinbarten Kapazität erfolgt ist,<br />
es sei denn, die vom Anlagenbetreiber angefragte Kapazität wird verbindlich langfristig<br />
von einem Dritten gebucht. Bei anteiliger Buchung verfällt die Planungspauschale in<br />
Höhe des weder durch den Anlagenbetreiber noch durch einen Dritten gebuchten Anteils.<br />
5. Die verbindliche Buchung muss nicht durch den Anlagenbetreiber erfolgen, sondern<br />
kann auch durch einen von dem Anlagenbetreiber benannten Dritten erfolgen. In diesem<br />
Fall erfolgt die Anrechnung der Planungspauschale gegenüber diesem benannten<br />
Dritten. Wird die Kapazität weder durch den Anlagenbetreiber selbst noch durch einen<br />
von ihm benannten Dritten gebucht, verfällt die Planungspauschale, es sei denn die<br />
Kapazität, die für diese Anlage benötigt worden wäre, wird verbindlich von einem sonstigen<br />
Dritten angefragt. In diesem Fall wird die Planungspauschale dem Anlagenbetreiber<br />
nach § 39 Abs. 3 Satz 5 <strong>Gas</strong>NZV erstattet.<br />
6. Bei einer Anrechnung bzw. Erstattung der Planungspauschale nach § 39 Abs. 3 Satz 3<br />
bzw. Satz 5 <strong>Gas</strong>NZV erfolgt keine Verzinsung der Planungspauschale.<br />
Teil 4 Regelenergie und Bilanzkreise<br />
Abschnitt 1 Beschaffung und Einsatz von Regelenergie<br />
§ 36 Regelenergiebeschaffung<br />
1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, externe Regelenergie nach einem<br />
transparenten diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.<br />
2. Die Vorhaltung und der Einsatz von interner Regelenergie werden vom Marktgebietsverantwortlichen<br />
nicht vergütet. Die Kosten bzw. Erlöse für die Vorhaltung und/oder den<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 43 von 244