Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />
eine elektronische Vertragsbestätigung. Der Abschluss des jeweiligen Vertrages erfolgt<br />
über die Online-Plattform des Marktgebietsverantwortlichen.<br />
§ 4 Sub-Bilanzkonten<br />
1. Im Rahmen eines bestehenden Bilanzkreises kann der Bilanzkreisverantwortliche Sub-<br />
Bilanzkonten bilden. Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet<br />
ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden<br />
und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht.<br />
2. Der Bilanzkreisverantwortliche meldet die Bildung von Sub-Bilanzkonten unter Angabe<br />
der Bilanzkreisnummer bei dem Marktgebietsverantwortlichen an. Unter Mitteilung einer<br />
Sub-Bilanzkontonummer bestätigt der Marktgebietsverantwortliche dem Bilanzkreisverantwortlichen<br />
die Bildung eines Sub-Bilanzkontos.<br />
3. Sub-Bilanzkonten können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats<br />
schriftlich per Brief oder per Fax geschlossen werden. Der Marktgebietsverantwortliche<br />
kann eine entsprechende Möglichkeit zur Schließung von Sub-Bilanzkonten auch<br />
im Portal anbieten.<br />
§ 5 Verbindung von Bilanzkreisen<br />
1. Innerhalb eines Marktgebietes können ein oder mehrere Bilanzkreisverantwortliche ihre<br />
Bilanzkreise verbinden und gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen erklären,<br />
dass entstehende Forderungen oder Verbindlichkeiten aus dem Vertrag des Marktgebietsverantwortlichen<br />
nur noch gegenüber einem dieser Bilanzkreisverantwortlichen (Bilanzkreisverantwortlicher<br />
des Rechnungsbilanzkreises als benannter Bilanzkreisverantwortlicher)<br />
abgerechnet werden. Diese Erklärung bewirkt, dass die Bilanzkreisabrechnungen<br />
wie folgt zusammengeführt werden:<br />
a) Die täglichen Differenzen zwischen ein- und ausgespeisten <strong>Gas</strong>mengen eines jeden<br />
dieser Bilanzkreise werden miteinander in dem benannten Bilanzkreis saldiert und<br />
nur noch gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet.<br />
b) Die Abrechnung der jeweiligen Regel- und Ausgleichsenergieumlage gemäß § 25 erfolgt,<br />
indem die Umlage jedes dieser Bilanzkreise ausschließlich gegenüber dem<br />
benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wird.<br />
c) Die Abrechnung des stündlichen Anreizsystems gemäß § 24 erfolgt, indem die<br />
stündlichen Abweichungen der einzelnen Bilanzkreise ermittelt, miteinander saldiert<br />
und gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden.<br />
Dabei wird die Summe aller anzuwendenden Toleranzen aus den einzelnen Bilanzkreisen<br />
auf das ermittelte Saldo angewendet.<br />
2. Soweit der Marktgebietsverantwortliche seine Forderung gegenüber dem benannten<br />
Bilanzkreisverantwortlichen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt des Zahlungsverzugs<br />
realisieren kann, sind die anderen Bilanzkreisverantwortlichen in Höhe der auf<br />
ihren jeweiligen Bilanzkreis anfallenden Forderungen zur Zahlung verpflichtet.<br />
Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 174 von 244