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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

eine elektronische Vertragsbestätigung. Der Abschluss des jeweiligen Vertrages erfolgt<br />

über die Online-Plattform des Marktgebietsverantwortlichen.<br />

§ 4 Sub-Bilanzkonten<br />

1. Im Rahmen eines bestehenden Bilanzkreises kann der Bilanzkreisverantwortliche Sub-<br />

Bilanzkonten bilden. Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet<br />

ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden<br />

und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht.<br />

2. Der Bilanzkreisverantwortliche meldet die Bildung von Sub-Bilanzkonten unter Angabe<br />

der Bilanzkreisnummer bei dem Marktgebietsverantwortlichen an. Unter Mitteilung einer<br />

Sub-Bilanzkontonummer bestätigt der Marktgebietsverantwortliche dem Bilanzkreisverantwortlichen<br />

die Bildung eines Sub-Bilanzkontos.<br />

3. Sub-Bilanzkonten können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats<br />

schriftlich per Brief oder per Fax geschlossen werden. Der Marktgebietsverantwortliche<br />

kann eine entsprechende Möglichkeit zur Schließung von Sub-Bilanzkonten auch<br />

im Portal anbieten.<br />

§ 5 Verbindung von Bilanzkreisen<br />

1. Innerhalb eines Marktgebietes können ein oder mehrere Bilanzkreisverantwortliche ihre<br />

Bilanzkreise verbinden und gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen erklären,<br />

dass entstehende Forderungen oder Verbindlichkeiten aus dem Vertrag des Marktgebietsverantwortlichen<br />

nur noch gegenüber einem dieser Bilanzkreisverantwortlichen (Bilanzkreisverantwortlicher<br />

des Rechnungsbilanzkreises als benannter Bilanzkreisverantwortlicher)<br />

abgerechnet werden. Diese Erklärung bewirkt, dass die Bilanzkreisabrechnungen<br />

wie folgt zusammengeführt werden:<br />

a) Die täglichen Differenzen zwischen ein- und ausgespeisten <strong>Gas</strong>mengen eines jeden<br />

dieser Bilanzkreise werden miteinander in dem benannten Bilanzkreis saldiert und<br />

nur noch gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet.<br />

b) Die Abrechnung der jeweiligen Regel- und Ausgleichsenergieumlage gemäß § 25 erfolgt,<br />

indem die Umlage jedes dieser Bilanzkreise ausschließlich gegenüber dem<br />

benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wird.<br />

c) Die Abrechnung des stündlichen Anreizsystems gemäß § 24 erfolgt, indem die<br />

stündlichen Abweichungen der einzelnen Bilanzkreise ermittelt, miteinander saldiert<br />

und gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden.<br />

Dabei wird die Summe aller anzuwendenden Toleranzen aus den einzelnen Bilanzkreisen<br />

auf das ermittelte Saldo angewendet.<br />

2. Soweit der Marktgebietsverantwortliche seine Forderung gegenüber dem benannten<br />

Bilanzkreisverantwortlichen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt des Zahlungsverzugs<br />

realisieren kann, sind die anderen Bilanzkreisverantwortlichen in Höhe der auf<br />

ihren jeweiligen Bilanzkreis anfallenden Forderungen zur Zahlung verpflichtet.<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 174 von 244

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