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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />

liche den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Ergeben<br />

sich für den Bilanzkreisverantwortlichen durch die Änderung im Hinblick auf seinen<br />

Vertrag wesentliche wirtschaftliche Nachteile, so ist der Bilanzkreisverantwortliche berechtigt,<br />

seine Verträge zum Ende des Monats, der auf den Wirksamkeitszeitpunkt folgt,<br />

mit einer Kündigungsfrist von 15 Werktagen zu kündigen. Eine Entschädigung ist dabei<br />

ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend für Änderungen, die bei weiterer<br />

Zusammenlegung von Marktgebieten erforderlich sind.<br />

2. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen dieses Vertrages<br />

in anderen Fällen als Ziffer 1 für die Zukunft zu ändern. Der Marktgebietsverantwortliche<br />

informiert den Bilanzkreisverantwortlichen vorab, 2 Monate vor dem Wirksamkeitszeitpunkt,<br />

über die geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages in Textform<br />

und veröffentlicht die geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages auf<br />

seiner Internetseite. In begründeten Fällen kann der Marktgebietsverantwortliche von<br />

der in Satz 2 genannten Frist abweichen. Die Änderung der Geschäftsbedingungen<br />

dieses Vertrages gilt durch den Bilanzkreisverantwortlichen als angenommen, sofern<br />

dieser nicht binnen 30 Werktagen ab Zugang der Information der Änderung widerspricht.<br />

Soweit ein Widerspruch erfolgt ist, gelten die bisherigen Geschäftsbedingungen<br />

dieses Vertrages. Für den Widerspruch ist die Textform ausreichend. Der Marktgebietsverantwortliche<br />

ist verpflichtet, den Bilanzkreisverantwortlichen auf den Beginn der Widerspruchsfrist<br />

und auf die Wirkung des nicht ausgeübten Widerspruchs als Annahme<br />

der geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages hinzuweisen.<br />

3. Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß § 29.<br />

§ 29 Änderungen der Entgelte<br />

1. Für Leistungen nach diesem Vertrag zahlt der Bilanzkreisverantwortliche an den Marktgebietsverantwortlichen<br />

die auf Grundlage dieses Vertrages bestimmten Entgelte. Entgelte<br />

im Sinne des Satzes 1 sind die Regel- und Ausgleichsenergieumlage, Strukturierungsbeitrag,<br />

Konvertierungsentgelt, Konvertierungsumlage,VHP-Entgelt und Ausgleichsenergieentgelte.<br />

Diese sind auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen<br />

veröffentlicht.<br />

2. Eine Erhöhung und / oder Absenkung der Entgelte ist nur möglich, sofern eine Änderung<br />

vorgesehen oder erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen,<br />

und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte<br />

und Behörden, insbesondere Festlegungen und dazu ergangenen Mitteilungen<br />

der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.<br />

3. Der Marktgebietsverantwortliche wird die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen<br />

und den Bilanzkreisverantwortlichen über die geänderte Veröffentlichung mindestens<br />

1 Monat vor deren Inkrafttreten per E-Mail informieren. Im Falle der Unterschreitung<br />

der vorgenannten Frist bei der Veröffentlichung auf seiner Internetseite tritt die<br />

Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 199 von 244

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