Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 4 Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag<br />
liche den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Ergeben<br />
sich für den Bilanzkreisverantwortlichen durch die Änderung im Hinblick auf seinen<br />
Vertrag wesentliche wirtschaftliche Nachteile, so ist der Bilanzkreisverantwortliche berechtigt,<br />
seine Verträge zum Ende des Monats, der auf den Wirksamkeitszeitpunkt folgt,<br />
mit einer Kündigungsfrist von 15 Werktagen zu kündigen. Eine Entschädigung ist dabei<br />
ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend für Änderungen, die bei weiterer<br />
Zusammenlegung von Marktgebieten erforderlich sind.<br />
2. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen dieses Vertrages<br />
in anderen Fällen als Ziffer 1 für die Zukunft zu ändern. Der Marktgebietsverantwortliche<br />
informiert den Bilanzkreisverantwortlichen vorab, 2 Monate vor dem Wirksamkeitszeitpunkt,<br />
über die geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages in Textform<br />
und veröffentlicht die geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages auf<br />
seiner Internetseite. In begründeten Fällen kann der Marktgebietsverantwortliche von<br />
der in Satz 2 genannten Frist abweichen. Die Änderung der Geschäftsbedingungen<br />
dieses Vertrages gilt durch den Bilanzkreisverantwortlichen als angenommen, sofern<br />
dieser nicht binnen 30 Werktagen ab Zugang der Information der Änderung widerspricht.<br />
Soweit ein Widerspruch erfolgt ist, gelten die bisherigen Geschäftsbedingungen<br />
dieses Vertrages. Für den Widerspruch ist die Textform ausreichend. Der Marktgebietsverantwortliche<br />
ist verpflichtet, den Bilanzkreisverantwortlichen auf den Beginn der Widerspruchsfrist<br />
und auf die Wirkung des nicht ausgeübten Widerspruchs als Annahme<br />
der geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages hinzuweisen.<br />
3. Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß § 29.<br />
§ 29 Änderungen der Entgelte<br />
1. Für Leistungen nach diesem Vertrag zahlt der Bilanzkreisverantwortliche an den Marktgebietsverantwortlichen<br />
die auf Grundlage dieses Vertrages bestimmten Entgelte. Entgelte<br />
im Sinne des Satzes 1 sind die Regel- und Ausgleichsenergieumlage, Strukturierungsbeitrag,<br />
Konvertierungsentgelt, Konvertierungsumlage,VHP-Entgelt und Ausgleichsenergieentgelte.<br />
Diese sind auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen<br />
veröffentlicht.<br />
2. Eine Erhöhung und / oder Absenkung der Entgelte ist nur möglich, sofern eine Änderung<br />
vorgesehen oder erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen,<br />
und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte<br />
und Behörden, insbesondere Festlegungen und dazu ergangenen Mitteilungen<br />
der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.<br />
3. Der Marktgebietsverantwortliche wird die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen<br />
und den Bilanzkreisverantwortlichen über die geänderte Veröffentlichung mindestens<br />
1 Monat vor deren Inkrafttreten per E-Mail informieren. Im Falle der Unterschreitung<br />
der vorgenannten Frist bei der Veröffentlichung auf seiner Internetseite tritt die<br />
Anlage 4 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 199 von 244