27.07.2014 Aufrufe

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />

§ 13b Kommunikationstest<br />

1. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt mit dem Nominierenden einen Kommunikationstest<br />

durch. Details zu den Kommunikationsanforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers<br />

und dem vom Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführten Kommunikationstest finden<br />

sich auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers.<br />

2. Der Fernleitungsnetzbetreiber hat darüber hinaus das Recht, einen Kommunikationstest<br />

zu jeder Zeit während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Ein- und Ausspeisevertrages<br />

(entry-exit-System) zu wiederholen.<br />

3. Solange der Nominierende den Kommunikationstest aus Gründen, die dieser zu vertreten<br />

hat, gemäß der vom Fernleitungsnetzbetreiber definierten Kriterien nicht besteht,<br />

kann der Fernleitungsnetzbetreiber alle Nominierungen des Nominierenden für die folgenden<br />

<strong>Gas</strong>tage nach dem Zeitpunkt des Nichtbestehens des Kommunikationstestes<br />

nach einem einheitlichen Verfahren des jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibers auf null<br />

(0) setzen.<br />

§ 13c Abgleich der Nominierungen („Matching“)<br />

1. Der Nominierende hat sicherzustellen, dass er Nominierungen für die nominierungspflichtigen<br />

Einspeisepunkte und Ausspeisepunkte des Bilanzkreises gegenüber dem<br />

jeweiligen Netz- bzw. Anlagenbetreiber abgibt.<br />

2. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt an allen nominierungspflichtigen Punkten ein<br />

Matching mit dem angrenzenden Netz- bzw. Anlagenbetreiber durch und gleicht alle erhaltenen<br />

Nominierungen unter Berücksichtigung der lesser-of-rule gemäß den Regelungen<br />

der Common Business Practice (CBP) mit dem jeweils betroffenen angrenzenden<br />

Systembetreiber ab.<br />

3. Sofern das jeweilige Paar der Bilanzkreisnummern bzw. Sub-Bilanzkontonummern<br />

beim Matching nicht übereinstimmt bzw. auf einer der beiden Seiten nicht bekannt ist,<br />

wird die Nominierung bzw. Renominierung für den <strong>Gas</strong>tag auf null (0) gesetzt. Gleiches<br />

gilt entsprechend an Grenzübergangspunkten, wenn die Shippercodes nicht übereinstimmen.<br />

§ 14 Nominierungsersatzverfahren<br />

1. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Nominierungsersatzverfahren an, soweit dies<br />

technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierzu ist der Abschluss eines gesonderten<br />

Vertrages zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und Transportkunden erforderlich.<br />

Der Fernleitungsnetzbetreiber gibt auf seiner Internetseite an, ob ein Nominierungsersatzverfahren<br />

angeboten wird. Wird ein Nominierungsersatzverfahren angeboten,<br />

sind die Voraussetzungen hierfür auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers<br />

zu veröffentlichen.<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 80 von 244

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!