Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />
§ 13b Kommunikationstest<br />
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt mit dem Nominierenden einen Kommunikationstest<br />
durch. Details zu den Kommunikationsanforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers<br />
und dem vom Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführten Kommunikationstest finden<br />
sich auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers.<br />
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber hat darüber hinaus das Recht, einen Kommunikationstest<br />
zu jeder Zeit während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Ein- und Ausspeisevertrages<br />
(entry-exit-System) zu wiederholen.<br />
3. Solange der Nominierende den Kommunikationstest aus Gründen, die dieser zu vertreten<br />
hat, gemäß der vom Fernleitungsnetzbetreiber definierten Kriterien nicht besteht,<br />
kann der Fernleitungsnetzbetreiber alle Nominierungen des Nominierenden für die folgenden<br />
<strong>Gas</strong>tage nach dem Zeitpunkt des Nichtbestehens des Kommunikationstestes<br />
nach einem einheitlichen Verfahren des jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibers auf null<br />
(0) setzen.<br />
§ 13c Abgleich der Nominierungen („Matching“)<br />
1. Der Nominierende hat sicherzustellen, dass er Nominierungen für die nominierungspflichtigen<br />
Einspeisepunkte und Ausspeisepunkte des Bilanzkreises gegenüber dem<br />
jeweiligen Netz- bzw. Anlagenbetreiber abgibt.<br />
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt an allen nominierungspflichtigen Punkten ein<br />
Matching mit dem angrenzenden Netz- bzw. Anlagenbetreiber durch und gleicht alle erhaltenen<br />
Nominierungen unter Berücksichtigung der lesser-of-rule gemäß den Regelungen<br />
der Common Business Practice (CBP) mit dem jeweils betroffenen angrenzenden<br />
Systembetreiber ab.<br />
3. Sofern das jeweilige Paar der Bilanzkreisnummern bzw. Sub-Bilanzkontonummern<br />
beim Matching nicht übereinstimmt bzw. auf einer der beiden Seiten nicht bekannt ist,<br />
wird die Nominierung bzw. Renominierung für den <strong>Gas</strong>tag auf null (0) gesetzt. Gleiches<br />
gilt entsprechend an Grenzübergangspunkten, wenn die Shippercodes nicht übereinstimmen.<br />
§ 14 Nominierungsersatzverfahren<br />
1. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Nominierungsersatzverfahren an, soweit dies<br />
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierzu ist der Abschluss eines gesonderten<br />
Vertrages zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und Transportkunden erforderlich.<br />
Der Fernleitungsnetzbetreiber gibt auf seiner Internetseite an, ob ein Nominierungsersatzverfahren<br />
angeboten wird. Wird ein Nominierungsersatzverfahren angeboten,<br />
sind die Voraussetzungen hierfür auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers<br />
zu veröffentlichen.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 80 von 244