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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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13. Netzbetreiber mit einer Abweichung in ihrem Netzkonto von mehr als +/- 50 % werden<br />

auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen im öffentlich zugänglichen Bereich<br />

veröffentlicht. Die monatliche Abweichung berechnet sich nach dem gleichen Verfahren<br />

wie in Ziffer 10 und 11 beschrieben.<br />

14. Der Marktgebietsverantwortliche veröffentlicht auf seiner Internetseite, zugänglich für<br />

die im jeweiligen Marktgebiet aktiven Bilanzkreisverantwortlichen und alle Ausspeisenetzbetreiber<br />

im Marktgebiet, monatlich für die zurückliegenden 18 Monate den sich am<br />

Monatsende ergebenden monatlichen Netzkontosaldo 0 aus Ein- und Ausspeisungen<br />

der einzelnen Netzkonten, den monatlichen Netzkontosaldo 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung<br />

der monatlichen RLM-Mehr-/Mindermengen und den monatlichen Netzkontosaldo<br />

2 unter zusätzlicher Berücksichtigung der SLP-Mehr-/Mindermengen. Bei<br />

der Veröffentlichung wird zusätzlich das SLP-Mehr-/Mindermengenverfahren angegeben.<br />

15. Bei Salden der Netzkonten, die wesentlich von gaswirtschaftlich üblichen Netzkontosalden<br />

abweichen, hat der Ausspeisenetzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, worauf<br />

diese Abweichungen beruhen.<br />

16. Stimmt der Marktgebietsverantwortliche dieser Erläuterung nicht zu, hat der Ausspeisenetzbetreiber<br />

zur Klärung in Abstimmung mit dem Marktgebietsverantwortlichen einen<br />

unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Der Marktgebietsverantwortliche trägt<br />

die Kosten für die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen, sofern der<br />

Sachverständige die Einhaltung der guten gaswirtschaftlichen Praxis bestätigt; ansonsten<br />

trägt der Netzbetreiber die Kosten und hat die hieraus resultierenden Regelenergieaufwendungen<br />

an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Marktgebietsverantwortliche<br />

veröffentlicht auf seiner Internetseite, zugänglich für alle Marktbeteiligten,<br />

jeweils am Anfang eines Folgemonats die sich für den abgelaufenen Monat für sein<br />

Marktgebiet ergebenen Netzkontosalden aller Netzbetreiber in aggregierter Form. Diese<br />

ergibt sich als Summe der Netzkontosalden 0 aller Netzbetreiber zum Monatsende, getrennt<br />

nach Unter- und Überspeisungen.<br />

17. Eigenverbrauchsausspeisepunkte der Netzbetreiber müssen gemäß § 43 allokiert werden.<br />

18. § 47 Ziffern 2 lit. a), 7 und 10 bis 16 finden auf Fernleitungsnetzbetreiber keine Anwendung.<br />

Abschnitt 3 Übertragung von <strong>Gas</strong> zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher<br />

Marktgebiete im Ausspeisenetz und marktgebietsüberschreitende Bilanzierung<br />

§ 48 Übertragung von <strong>Gas</strong> zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im<br />

Ausspeisenetz<br />

1. Sind in einem Ausspeisenetz Letztverbraucher über mehrere Marktgebiete erreichbar,<br />

bietet derjenige Netzbetreiber, in dessen Netz eine Marktgebietsüberlappung besteht,<br />

den Transportkunden diskriminierungsfrei im Rahmen der technischen Möglichkeiten<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 55 von 244

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