Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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13. Netzbetreiber mit einer Abweichung in ihrem Netzkonto von mehr als +/- 50 % werden<br />
auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen im öffentlich zugänglichen Bereich<br />
veröffentlicht. Die monatliche Abweichung berechnet sich nach dem gleichen Verfahren<br />
wie in Ziffer 10 und 11 beschrieben.<br />
14. Der Marktgebietsverantwortliche veröffentlicht auf seiner Internetseite, zugänglich für<br />
die im jeweiligen Marktgebiet aktiven Bilanzkreisverantwortlichen und alle Ausspeisenetzbetreiber<br />
im Marktgebiet, monatlich für die zurückliegenden 18 Monate den sich am<br />
Monatsende ergebenden monatlichen Netzkontosaldo 0 aus Ein- und Ausspeisungen<br />
der einzelnen Netzkonten, den monatlichen Netzkontosaldo 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung<br />
der monatlichen RLM-Mehr-/Mindermengen und den monatlichen Netzkontosaldo<br />
2 unter zusätzlicher Berücksichtigung der SLP-Mehr-/Mindermengen. Bei<br />
der Veröffentlichung wird zusätzlich das SLP-Mehr-/Mindermengenverfahren angegeben.<br />
15. Bei Salden der Netzkonten, die wesentlich von gaswirtschaftlich üblichen Netzkontosalden<br />
abweichen, hat der Ausspeisenetzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, worauf<br />
diese Abweichungen beruhen.<br />
16. Stimmt der Marktgebietsverantwortliche dieser Erläuterung nicht zu, hat der Ausspeisenetzbetreiber<br />
zur Klärung in Abstimmung mit dem Marktgebietsverantwortlichen einen<br />
unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Der Marktgebietsverantwortliche trägt<br />
die Kosten für die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen, sofern der<br />
Sachverständige die Einhaltung der guten gaswirtschaftlichen Praxis bestätigt; ansonsten<br />
trägt der Netzbetreiber die Kosten und hat die hieraus resultierenden Regelenergieaufwendungen<br />
an den Marktgebietsverantwortlichen zu erstatten. Der Marktgebietsverantwortliche<br />
veröffentlicht auf seiner Internetseite, zugänglich für alle Marktbeteiligten,<br />
jeweils am Anfang eines Folgemonats die sich für den abgelaufenen Monat für sein<br />
Marktgebiet ergebenen Netzkontosalden aller Netzbetreiber in aggregierter Form. Diese<br />
ergibt sich als Summe der Netzkontosalden 0 aller Netzbetreiber zum Monatsende, getrennt<br />
nach Unter- und Überspeisungen.<br />
17. Eigenverbrauchsausspeisepunkte der Netzbetreiber müssen gemäß § 43 allokiert werden.<br />
18. § 47 Ziffern 2 lit. a), 7 und 10 bis 16 finden auf Fernleitungsnetzbetreiber keine Anwendung.<br />
Abschnitt 3 Übertragung von <strong>Gas</strong> zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher<br />
Marktgebiete im Ausspeisenetz und marktgebietsüberschreitende Bilanzierung<br />
§ 48 Übertragung von <strong>Gas</strong> zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im<br />
Ausspeisenetz<br />
1. Sind in einem Ausspeisenetz Letztverbraucher über mehrere Marktgebiete erreichbar,<br />
bietet derjenige Netzbetreiber, in dessen Netz eine Marktgebietsüberlappung besteht,<br />
den Transportkunden diskriminierungsfrei im Rahmen der technischen Möglichkeiten<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 55 von 244