Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />
2. Das Nominierungsersatzverfahren kann jeweils zum 1. eines Monats vereinbart oder<br />
beendet werden. Für die Vereinbarung und Kündigung ist jeweils eine Implementierungsfrist<br />
von 10 Werktagen einzuhalten. Im Falle einer erstmaligen Anwendung hat der<br />
Transportkunde neben dem Abschluss der Vereinbarung mit einer Frist von insgesamt<br />
20 Werktagen bevor das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren<br />
angewendet wird, dem Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber die Ein- oder<br />
Ausspeisepunkte mitzuteilen, deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens<br />
berücksichtigt werden. Satz 3 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung<br />
der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens.<br />
3. Das Nominierungsersatzverfahren kann nur angewendet werden, wenn im Ein- oder<br />
Ausspeisevertrag für die jeweiligen Punkte ausreichend feste Kapazitäten gebucht wurden.<br />
Auf unterbrechbar gebuchte Kapazitäten kann ein Nominierungsersatzverfahren<br />
nicht angewendet werden.<br />
4. Für den Fall, dass der Fernleitungsnetzbetreiber ein Online-Flow-Control-Verfahren<br />
oder Zeitversatzverfahren anbietet, ist Voraussetzung für die Anwendung die Verfügbarkeit<br />
einer flexiblen Aufkommensquelle, auf die der Fernleitungsnetzbetreiber, mit<br />
dem der Transportkunde die Vereinbarung zum Nominierungsersatzverfahren geschlossen<br />
hat, Zugriff hat. Der virtuelle Handelspunkt stellt keine flexible Aufkommensquelle<br />
dar, kann aber eine flexible Aufkommensquelle mit Ein- oder Ausspeisepunkten,<br />
deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens berücksichtigt werden,<br />
verbinden. Darüber hinaus übernimmt der Fernleitungsnetzbetreiber, mit dem der<br />
Transportkunde die Vereinbarung zum Nominierungsersatzverfahren geschlossen hat,<br />
die Steuerung der Einspeisemengen am vereinbarten Einspeisepunkt. Basis dafür ist<br />
ein Messwert eines oder mehrerer Ein- oder Ausspeisepunkte. Der Transportkunde hat<br />
den Messwert zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Zeitversatzverfahrens gilt der<br />
stündliche Messwert als Nominierung für den Einspeisepunkt; der Zeitversatz darf maximal<br />
4 Stunden betragen.<br />
§ 15 Technische Ein- und Ausspeisemeldungen<br />
1. Für Letztverbraucher mit registrierender Lastgangmessung und einem in der Regel<br />
nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden <strong>Gas</strong>verbrauch kann der<br />
Ausspeisenetzbetreiber vorherige technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung<br />
der technischen Grenzen gemäß § 8 Abs. 5 <strong>Gas</strong>NZV verlangen, soweit dies für die<br />
Systemintegrität des Netzes erforderlich ist. In diesem Fall informiert der Ausspeisenetzbetreiber<br />
den Transportkunden in der Regel 1 Monat vorab in Textform über die<br />
Notwendigkeit der Abgabe technischer Ausspeisemeldungen.<br />
2. Sofern der Ausspeisenetzbetreiber gemäß Ziffer 1 technische Ausspeisemeldungen<br />
verlangt, sind bei der Abgabe EDIG@S-Nachrichtentypen zu verwenden. Verfügt der<br />
Transportkunde nicht über die Möglichkeit, EDIG@S-Nachrichten zu erzeugen, können<br />
die Vertragspartner übergangsweise ein alternatives Format vereinbaren. Hierzu werden<br />
sich die Vertragspartner insbesondere über Art, Umfang, technische Ausführung<br />
der Zurverfügungstellung und Dokumentation von Daten abstimmen.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 81 von 244