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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />

2. Das Nominierungsersatzverfahren kann jeweils zum 1. eines Monats vereinbart oder<br />

beendet werden. Für die Vereinbarung und Kündigung ist jeweils eine Implementierungsfrist<br />

von 10 Werktagen einzuhalten. Im Falle einer erstmaligen Anwendung hat der<br />

Transportkunde neben dem Abschluss der Vereinbarung mit einer Frist von insgesamt<br />

20 Werktagen bevor das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren<br />

angewendet wird, dem Ein- oder Ausspeisenetzbetreiber die Ein- oder<br />

Ausspeisepunkte mitzuteilen, deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens<br />

berücksichtigt werden. Satz 3 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung<br />

der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens.<br />

3. Das Nominierungsersatzverfahren kann nur angewendet werden, wenn im Ein- oder<br />

Ausspeisevertrag für die jeweiligen Punkte ausreichend feste Kapazitäten gebucht wurden.<br />

Auf unterbrechbar gebuchte Kapazitäten kann ein Nominierungsersatzverfahren<br />

nicht angewendet werden.<br />

4. Für den Fall, dass der Fernleitungsnetzbetreiber ein Online-Flow-Control-Verfahren<br />

oder Zeitversatzverfahren anbietet, ist Voraussetzung für die Anwendung die Verfügbarkeit<br />

einer flexiblen Aufkommensquelle, auf die der Fernleitungsnetzbetreiber, mit<br />

dem der Transportkunde die Vereinbarung zum Nominierungsersatzverfahren geschlossen<br />

hat, Zugriff hat. Der virtuelle Handelspunkt stellt keine flexible Aufkommensquelle<br />

dar, kann aber eine flexible Aufkommensquelle mit Ein- oder Ausspeisepunkten,<br />

deren Messwerte innerhalb des Nominierungsersatzverfahrens berücksichtigt werden,<br />

verbinden. Darüber hinaus übernimmt der Fernleitungsnetzbetreiber, mit dem der<br />

Transportkunde die Vereinbarung zum Nominierungsersatzverfahren geschlossen hat,<br />

die Steuerung der Einspeisemengen am vereinbarten Einspeisepunkt. Basis dafür ist<br />

ein Messwert eines oder mehrerer Ein- oder Ausspeisepunkte. Der Transportkunde hat<br />

den Messwert zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Zeitversatzverfahrens gilt der<br />

stündliche Messwert als Nominierung für den Einspeisepunkt; der Zeitversatz darf maximal<br />

4 Stunden betragen.<br />

§ 15 Technische Ein- und Ausspeisemeldungen<br />

1. Für Letztverbraucher mit registrierender Lastgangmessung und einem in der Regel<br />

nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden <strong>Gas</strong>verbrauch kann der<br />

Ausspeisenetzbetreiber vorherige technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung<br />

der technischen Grenzen gemäß § 8 Abs. 5 <strong>Gas</strong>NZV verlangen, soweit dies für die<br />

Systemintegrität des Netzes erforderlich ist. In diesem Fall informiert der Ausspeisenetzbetreiber<br />

den Transportkunden in der Regel 1 Monat vorab in Textform über die<br />

Notwendigkeit der Abgabe technischer Ausspeisemeldungen.<br />

2. Sofern der Ausspeisenetzbetreiber gemäß Ziffer 1 technische Ausspeisemeldungen<br />

verlangt, sind bei der Abgabe EDIG@S-Nachrichtentypen zu verwenden. Verfügt der<br />

Transportkunde nicht über die Möglichkeit, EDIG@S-Nachrichten zu erzeugen, können<br />

die Vertragspartner übergangsweise ein alternatives Format vereinbaren. Hierzu werden<br />

sich die Vertragspartner insbesondere über Art, Umfang, technische Ausführung<br />

der Zurverfügungstellung und Dokumentation von Daten abstimmen.<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 81 von 244

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