Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />
13. Die gebündelte Nominierung gemäß Ziffer 9 Satz 2 ist an den bzw. die benannten Fernleitungsnetzbetreiber<br />
zu senden. Der nominierende Bilanzkreisverantwortliche erhält eine<br />
Bestätigung.<br />
14. Ziffer 10 gilt nur für feste Day-Ahead-Kapazitäten. Als Renominierungen gemäß Ziffer<br />
10 Satz 2 gelten nur die nach 20:00 Uhr nominierten Kapazitäten. Der Ausschluss<br />
der Renominierung gemäß Ziffer 10 Satz 2 gilt für alle gebuchten Kapazitäten am selben<br />
Buchungspunkt, die in demselben Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto eingebracht<br />
sind.<br />
15. Bis zur Klärung der prozessualen Voraussetzungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber<br />
in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur erfolgen keine gebündelten Nominierungen,<br />
sondern es gelten die Regelungen zur Nominierung gemäß § 13 für diese Punkte. Der<br />
Fernleitungsnetzbetreiber bemüht sich, den Bilanzkreisverantwortlichen täglich bis<br />
18:30 Uhr über den Kapazitätsbestand seines Bilanzkreises je Netzpunkt für den Folgetag<br />
wie folgt aufgeteilt zu informieren:<br />
• Netzpunktbezeichnung,<br />
• Netzpunkt-ID (möglichst Energy Identification Code des DVGW),<br />
• Flussrichtung (entry oder exit),<br />
• Kapazitätsprodukt,<br />
• Summe der eingebrachten festen Kapazität ohne etwaige Day-Ahead-Kapazitäten,<br />
• Angabe, ob eine Renominierungsbeschränkung greift und, falls ja, der unteren und<br />
oberen Renominierungsgrenze nach Ziffer 3,<br />
• Summe der eingebrachten festen Day-Ahead-Kapazitäten,<br />
• Summe der eingebrachten unterbrechbaren Kapazitäten,<br />
• feste und unterbrechbare Anteile eingebrachter temperaturabhängiger Kapazitätsprodukte,<br />
soweit diese angeboten werden.<br />
Der Transportkunde erklärt sich mit der Übermittlung der Daten an den Bilanzkreisverantwortlichen<br />
einverstanden. Die Einzelheiten zu den Umsetzungsfristen und Datenformaten<br />
werden in den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers<br />
geregelt.<br />
§ 13 Nominierung und Renominierung<br />
1. Der Transportkunde ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem<br />
der seinem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisepunkte gegenüber dem<br />
Einspeisenetzbetreiber zu nominieren. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann hierzu Regelungen<br />
in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen. Ausspeisenominierungen<br />
erfolgen in den Fällen der Ziffern 3 und 4. Physische Biogaseinspeisungen müssen<br />
nicht nominiert werden. Der jeweilige Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, in seinen<br />
ergänzenden Geschäftsbedingungen die Pflicht zur Abgabe einer technischen<br />
Einspeisemeldung bei einer Einspeisung nach Satz 4 zu regeln. Der Fernleitungsnetzbetreiber<br />
kann auf Nominierungen an von ihm definierten Einspeisepunkten verzichten.<br />
Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 77 von 244