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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 1 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (entry-exit-System)<br />

13. Die gebündelte Nominierung gemäß Ziffer 9 Satz 2 ist an den bzw. die benannten Fernleitungsnetzbetreiber<br />

zu senden. Der nominierende Bilanzkreisverantwortliche erhält eine<br />

Bestätigung.<br />

14. Ziffer 10 gilt nur für feste Day-Ahead-Kapazitäten. Als Renominierungen gemäß Ziffer<br />

10 Satz 2 gelten nur die nach 20:00 Uhr nominierten Kapazitäten. Der Ausschluss<br />

der Renominierung gemäß Ziffer 10 Satz 2 gilt für alle gebuchten Kapazitäten am selben<br />

Buchungspunkt, die in demselben Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto eingebracht<br />

sind.<br />

15. Bis zur Klärung der prozessualen Voraussetzungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber<br />

in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur erfolgen keine gebündelten Nominierungen,<br />

sondern es gelten die Regelungen zur Nominierung gemäß § 13 für diese Punkte. Der<br />

Fernleitungsnetzbetreiber bemüht sich, den Bilanzkreisverantwortlichen täglich bis<br />

18:30 Uhr über den Kapazitätsbestand seines Bilanzkreises je Netzpunkt für den Folgetag<br />

wie folgt aufgeteilt zu informieren:<br />

• Netzpunktbezeichnung,<br />

• Netzpunkt-ID (möglichst Energy Identification Code des DVGW),<br />

• Flussrichtung (entry oder exit),<br />

• Kapazitätsprodukt,<br />

• Summe der eingebrachten festen Kapazität ohne etwaige Day-Ahead-Kapazitäten,<br />

• Angabe, ob eine Renominierungsbeschränkung greift und, falls ja, der unteren und<br />

oberen Renominierungsgrenze nach Ziffer 3,<br />

• Summe der eingebrachten festen Day-Ahead-Kapazitäten,<br />

• Summe der eingebrachten unterbrechbaren Kapazitäten,<br />

• feste und unterbrechbare Anteile eingebrachter temperaturabhängiger Kapazitätsprodukte,<br />

soweit diese angeboten werden.<br />

Der Transportkunde erklärt sich mit der Übermittlung der Daten an den Bilanzkreisverantwortlichen<br />

einverstanden. Die Einzelheiten zu den Umsetzungsfristen und Datenformaten<br />

werden in den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers<br />

geregelt.<br />

§ 13 Nominierung und Renominierung<br />

1. Der Transportkunde ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem<br />

der seinem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisepunkte gegenüber dem<br />

Einspeisenetzbetreiber zu nominieren. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann hierzu Regelungen<br />

in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen. Ausspeisenominierungen<br />

erfolgen in den Fällen der Ziffern 3 und 4. Physische Biogaseinspeisungen müssen<br />

nicht nominiert werden. Der jeweilige Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, in seinen<br />

ergänzenden Geschäftsbedingungen die Pflicht zur Abgabe einer technischen<br />

Einspeisemeldung bei einer Einspeisung nach Satz 4 zu regeln. Der Fernleitungsnetzbetreiber<br />

kann auf Nominierungen an von ihm definierten Einspeisepunkten verzichten.<br />

Anlage 1 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 77 von 244

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