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Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL

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Anlage 2 Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System<br />

und Transportkunden<br />

b) Frei zuordenbare Ausspeisekapazität: Ermöglicht die Netznutzung vom virtuellen<br />

Handelspunkt bis zum gebuchten Ausspeisepunkt des Marktgebietes, in dem die<br />

Buchung stattgefunden hat.<br />

c) Beschränkt zuordenbare Kapazität: Ermöglicht die Netznutzung vom gebuchten<br />

Einspeisepunkt bis zu einem oder mehreren festgelegten Ausspeisepunkten. Die<br />

Nutzung des Virtuellen Handelspunktes ist ausgeschlossen.<br />

Die Produkte gemäß lit. a) – b) werden auch auf unterbrechbarer Basis angeboten. Der<br />

Netzbetreiber ist berechtigt, unterbrechbare Kapazitäten erst dann anzubieten, wenn<br />

keine freien festen Kapazitäten mehr verfügbar sind.<br />

2. Die Netzbetreiber können in ihren ergänzenden Geschäftsbedingungen weitere Kapazitätsprodukte,<br />

insbesondere Kapazitätsprodukte mit Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen<br />

sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen anbieten.<br />

Für die einzelnen Ein- oder Ausspeisepunkte relevante Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen<br />

sind vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht.<br />

3. Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten können diese unterbrechbaren Kapazitäten in<br />

feste umwandeln, sofern sie bei Buchung der festen Kapazität verbindlich erklärt haben,<br />

dass seine unterbrechbare Kapazität in voller Höhe oder anteilig durch feste Kapazität<br />

ersetzt werden soll. Soweit der Transportkunde die Kapazität umwandelt, reduziert sich<br />

die unterbrechbare Kapazität entsprechend.<br />

4. Auf Beginn und Ende der Kapazitätsprodukte findet der <strong>Gas</strong>tag Anwendung.<br />

§ 8 Anmeldung/Abmeldung zur Netznutzung zur Belieferung von Letztverbrauchern<br />

1. Die Abwicklung der Belieferung von Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern erfolgt<br />

nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse<br />

und Datenformate vom 20. August 2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese<br />

Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur (GeLi<br />

<strong>Gas</strong>).<br />

2. Die Buchung von freien Kapazitäten (z.B. Anschlussbuchung, Zusatzbuchung bisher<br />

ungebuchter Kapazitäten) zu Letztverbrauchern, die direkt an das Netz des Netzbetreibers<br />

angeschlossen sind, löst keine Anmeldung/Abmeldung im Sinne der GeLi <strong>Gas</strong><br />

gemäß Ziffer 1 aus.<br />

§ 9 Nominierung und Renominierung<br />

1. Der Transportkunde ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem<br />

der seinem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisepunkte gegenüber dem<br />

Einspeisenetzbetreiber zu nominieren, Der Netzbetreiber kann hierzu Regelungen in<br />

seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen. Ausspeisenominierungen erfolgen<br />

in den Fällen der Ziffer 3.<br />

Anlage 2 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 116 von 244

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