Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
Kooperationsvereinbarung Gas - GASPOOL
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Anlage 2 Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System<br />
und Transportkunden<br />
b) Frei zuordenbare Ausspeisekapazität: Ermöglicht die Netznutzung vom virtuellen<br />
Handelspunkt bis zum gebuchten Ausspeisepunkt des Marktgebietes, in dem die<br />
Buchung stattgefunden hat.<br />
c) Beschränkt zuordenbare Kapazität: Ermöglicht die Netznutzung vom gebuchten<br />
Einspeisepunkt bis zu einem oder mehreren festgelegten Ausspeisepunkten. Die<br />
Nutzung des Virtuellen Handelspunktes ist ausgeschlossen.<br />
Die Produkte gemäß lit. a) – b) werden auch auf unterbrechbarer Basis angeboten. Der<br />
Netzbetreiber ist berechtigt, unterbrechbare Kapazitäten erst dann anzubieten, wenn<br />
keine freien festen Kapazitäten mehr verfügbar sind.<br />
2. Die Netzbetreiber können in ihren ergänzenden Geschäftsbedingungen weitere Kapazitätsprodukte,<br />
insbesondere Kapazitätsprodukte mit Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen<br />
sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen anbieten.<br />
Für die einzelnen Ein- oder Ausspeisepunkte relevante Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen<br />
sind vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht.<br />
3. Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten können diese unterbrechbaren Kapazitäten in<br />
feste umwandeln, sofern sie bei Buchung der festen Kapazität verbindlich erklärt haben,<br />
dass seine unterbrechbare Kapazität in voller Höhe oder anteilig durch feste Kapazität<br />
ersetzt werden soll. Soweit der Transportkunde die Kapazität umwandelt, reduziert sich<br />
die unterbrechbare Kapazität entsprechend.<br />
4. Auf Beginn und Ende der Kapazitätsprodukte findet der <strong>Gas</strong>tag Anwendung.<br />
§ 8 Anmeldung/Abmeldung zur Netznutzung zur Belieferung von Letztverbrauchern<br />
1. Die Abwicklung der Belieferung von Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern erfolgt<br />
nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse<br />
und Datenformate vom 20. August 2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese<br />
Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur (GeLi<br />
<strong>Gas</strong>).<br />
2. Die Buchung von freien Kapazitäten (z.B. Anschlussbuchung, Zusatzbuchung bisher<br />
ungebuchter Kapazitäten) zu Letztverbrauchern, die direkt an das Netz des Netzbetreibers<br />
angeschlossen sind, löst keine Anmeldung/Abmeldung im Sinne der GeLi <strong>Gas</strong><br />
gemäß Ziffer 1 aus.<br />
§ 9 Nominierung und Renominierung<br />
1. Der Transportkunde ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem<br />
der seinem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisepunkte gegenüber dem<br />
Einspeisenetzbetreiber zu nominieren, Der Netzbetreiber kann hierzu Regelungen in<br />
seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen. Ausspeisenominierungen erfolgen<br />
in den Fällen der Ziffer 3.<br />
Anlage 2 <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> <strong>Gas</strong>, 29.06.2012 Seite 116 von 244