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Korruption in der EU - Grüne Linke

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Ich will diese Thematik an dem „Fall Dr. Bernd Schottdorf“ illustrieren.<br />

Dem Augsburger Laborarzt wurde Abrechnungsbetrug <strong>in</strong> Höhe von 17<br />

Millionen Mark zur Last gelegt. Er wurde im Oktober 2000 vom Landgericht<br />

Augsburg freigesprochen. Kurz vor <strong>der</strong> Revisionsverhandlung beim<br />

Bundesgerichtshof (BGH) <strong>in</strong> Karlsruhe, die für November 2001 term<strong>in</strong>iert war,<br />

zog die Staatsanwaltschaft die Revision zurück. Der Freispruch wurde somit<br />

rechtskräftig. Prozessbeobachter sprachen von e<strong>in</strong>em „<strong>in</strong> sich nicht schlüssigen<br />

Urteil“, fanden, es sei mit „zweierlei Maß“ gemessen worden, nannten das Urteil<br />

„e<strong>in</strong>en Schlag <strong>in</strong>s Gesicht aller korrekten Ärzte“.<br />

Zu dem Rechtsverfahren kommt es im April 1998, als Dr. Rüdiger Pötsch,<br />

damals Vorstandsmitglied <strong>der</strong> KV Bayerns und <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Bundesvere<strong>in</strong>igung (KBV), dem bayerischen Generalstaatsanwalt Schottdorf<br />

belastendes Material übergibt. Zugleich verschickt Pötsch e<strong>in</strong>e „Persönliche<br />

Presseerklärung“, <strong>in</strong> <strong>der</strong> er se<strong>in</strong>en Verdacht des Abrechnungsbetrugs bekannt<br />

gibt und außerdem se<strong>in</strong> tiefes Misstrauen gegenüber dem Vorsitzenden <strong>der</strong> KV<br />

Bayerns, Dr. Lothar Wittek, ausdrückt.<br />

Im Mai 1998 nimmt die Staatsanwaltschaft Augsburg die Ermittlungen auf. Es<br />

folgen Hausdurchsuchungen <strong>in</strong> Schottdorfs Praxis- und Privaträumen sowie <strong>in</strong><br />

den Räumen <strong>der</strong> KV Bayerns. Die Ermittlungen konzentrieren sich schließlich<br />

auf die Frage, ob Schottdorf <strong>in</strong> den Jahren 1993 bis 1995 Sche<strong>in</strong>partner und<br />

Strohmänner <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Labor, e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftspraxis, „beschäftigt“<br />

hatte, um mit ihnen auf rechtswidrige Weise Honorar von <strong>der</strong> KV Bayerns zu<br />

beziehen. H<strong>in</strong>tergrund ist <strong>der</strong> so genannte Honorarverteilungsmaßstab (HVM)<br />

<strong>der</strong> KV, nach dem das von den bayerischen Krankenkassen an die KV Bayerns<br />

ausbezahlte Gesamthonorar an die <strong>in</strong> Bayern nie<strong>der</strong>gelassenen Ärzte verteilt<br />

wird. Das Entscheidende: Nach dem HVM, <strong>der</strong> von 1989 bis 1995 galt, konnte<br />

e<strong>in</strong>e Laborpraxis maximal 1 Million Mark pro Praxispartner und Quartal

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