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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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100ANHANG KG <strong>MS</strong> "HEINRICH HEINE" SCHIFFAHRTSGESELLSCHAFT MBH & CO.2. Der Treuhänder ist verpflichtet, das ihm anvertraute Vermögen von seinemeigenen getrennt zu halten und zu verwalten. Er ist berechtigt, fürdie Treugeber die Kontrollrechte der §§ 164, 166 HGB in der Gesellschaftwahrzunehmen. Der Treugeber kann die Rechte aber auch selbstoder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigender rechts- und steuerberatenden Berufe ausüben. Weiterhin hat derTreuhänder die Aufgabe, die Betreuung der Treugeber vorzunehmen,ihnen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Informationen zu geben.3. Der Treuhänder übernimmt Aufgaben, die sonst die Gesellschaftgegenüber ihren Gesellschaftern erfüllen müsste. Dazu gehört die Informationspflichtgegenüber den Treugebern.Der Treuhänder legt weiterhin den Treugebern den von einem Wirtschaftsprüfergeprüften Jahresabschluss der Gesellschaft (Bilanz,Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen von der persönlichhaftenden Gesellschafterin aufgestellten Bericht über die Lage undEntwicklung der Gesellschaft vor. Diese Unterlagen sind den Treugebernmit der Ladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen.4. Der Treuhänder sorgt im Namen der Gesellschaft für die Verarbeitungder steuerlichen Ergebnisse der Treugeberkommanditisten einschließlichder Information über die steuerlichen Ergebnisse und entwickelt fürjeden Treugeberkommanditisten sein steuerliches Kapitalkonto. DerTreuhänder übernimmt darüber hinaus für die Gesellschaft die Verteilungder auf die einzelnen Treugeberkommanditisten entfallenden Barauszahlungen.5. Der Treuhänder ist generell bevollmächtigt, das Stimmrecht der Treugeberbei Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft auszuüben. Hierbeihat er insbesondere die Bestimmungen dieses Vertrages bezüglichder einzuholenden und zu befolgenden Weisungen zu beachten. DasRecht der Treugeber, ihr Stimmrecht selbst auszuüben, bleibt unberührt.§ 3 Weisungen der Treugeber1. Der Treuhänder hat vor seiner Mitwirkung bei Beschlüssen der Gesellschaft,insbesondere nach § 9 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft,von den Treugebern Aufträge zur Ausübung des Stimmrechts undWeisungen über das Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkteneinzuholen.2. Der Treuhänder hat die ihm von seinen Treugebern erteilten Weisungenbei der Ausübung seines Stimmrechtes in der Gesellschaft in der Weisezu beachten, dass er mit seinen Gesamtstimmen anteilig die zustimmenden,die ablehnenden und die sich enthaltenden Stimmen der Treugeberberücksichtigt. Wenn und solange ein Treugeber mit seinen Einzahlungsverpflichtungenganz oder teilweise in Verzug ist, ruht sein Weisungsrecht.3. Die Einholung von Weisungen der Treugeber erfolgt im schriftlichen Verfahrenmit einer Erklärungsfrist für die Treugeber von mindestens zweiWochen, wenn nicht innerhalb dieser Frist Treugeber, die mindestens25 % des verwalteten oder betreuten Kommanditkapitals auf sich vereinigen,diesem Verfahren widersprechen. Die Erklärungsfrist beginnt mitdem Datum des Poststempels desjenigen Schreibens, mit dem die Treugeberzur Stimmabgabe aufgefordert werden. Stimmrechte, für die dieTreugeber keinen Auftrag zur Ausübung des Stimmrechtes erteilt haben,werden von dem Treuhänder nicht ausgeübt.§ 4 Abtretung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung1. Der Treugeber kann seine Rechtsstellung als Treugeber bezüglich dertreuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung ganz oder teilweiseunter Beachtung von § 15 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaftmit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten übertragen (Vertragsübernahme).Die Übertragung wird erst dann und von dem Zeitpunkt an wirksam,wenn sie dem Treuhänder schriftlich angezeigt wurde und dieser siegenehmigt hat.Der Treuhänder darf seine Zustimmung zur Übertragung nur aus wichtigemGrunde verweigern. § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages ist sinngemäßanzuwenden. Sämtliche mit der Übertragung zusammenhängendenKosten hat der Treugeber zu tragen.2. Im Falle von Teilabtretungen können jeweils nur Nominalbeteiligungenübertragen werden, die einen Nominalwert von EUR 25.000,– nichtunterschreiten und durch EUR 5.000,– teilbar sind.§ 5 Erbfall1. Stirbt der Treugeber, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erbenund/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Bei mehreren Erbenund/oder Vermächtnisnehmern haben sich diese hinsichtlich desAnteils auseinander zu setzen, so dass möglichst nur einer der Erben alsTreugeber verbleibt, oder einen gemeinsamen Vertreter aus ihren Reihenzu bestimmen, der die Rechte der Erben wahrzunehmen hat. Bis zu seinerBenennung ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis mitAusnahme des Gewinnbezugsrechts.2. Die Wahrnehmung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung durch einenTestamentsvollstrecker wird zugelassen.3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 des Gesellschaftsvertragesder Gesellschaft entsprechend.§ 6 Beendigung und Umwandlung des Treuhandverhältnisses1. Ein Treugeber kann den Treuhandvertrag in Bezug auf seine gesamteBeteiligung kündigen, wenn auch gleichzeitig die Kündigung der Gesellschaftdurch den Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen desGesellschaftsvertrages der Gesellschaft bzw. des Gesetzes möglich istund durchgeführt wird. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen vorAblauf der Kündigungsfrist gemäß den Vorschriften des Gesellschafts-

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