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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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ANHANG KG <strong>MS</strong> "HEINRICH HEINE" SCHIFFAHRTSGESELLSCHAFT MBH & CO. 101vertrages der Gesellschaft dem Treuhänder zugehen. In diesem Fall istder Treuhänder verpflichtet, seine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungunverzüglich in entsprechendem Umfang zu kündigen.2. Außerdem kann ein Treugeber den Treuhandvertrag in Bezug auf seinegesamte Beteiligung aus wichtigem Grund kündigen, wenn zugleich einneuer Treuhänder bestellt wird. Der bisherige Treuhänder ist dann verpflichtet,diese von ihm treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligunginsgesamt unverzüglich auf den neuen Treuhänder zu übertragen; diesgilt auch dann, wenn der Treuhänder aus sonstigen Gründen wegfällt.Das Treuhandverhältnis endet ferner, wenn der Treuhänder mit der vomTreugeber gehaltenen Beteiligung anteilig aus der Gesellschaft ausscheidet.Auf §§ 4 und 18 ff. des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen.3. Der Treuhänder ist berechtigt, das Treuhandverhältnis mit einer Frist vonsechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres, erstmalig zum 31. 12.2024 schriftlich gegenüber allen Treugebern gemeinsam zu kündigen.In diesem Fall werden die Treugeber, die nicht schon bisher unmittelbarals Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt waren, nach Übertragungder Kommanditbeteiligung mit Eintragung im Handelsregister mitihren bisher treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlagen Kommanditisten,sofern nicht alle Treugeber, einschließlich der unmittelbar alsKommanditisten Beteiligten, einstimmig einen neuen Treuhänder bestellen.4. Der Treuhänder überträgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge bereitshiermit für die folgenden Fälle seinen Kommanditanteil auf die Treugeberim Verhältnis der für diese treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen, undzwar unter Aufteilung in entsprechende einzelne Beteiligungen, wenna) gegen den Treuhänder aus einem rechtskräftigen Titel die Zwangsvollstreckungbetrieben und die Zwangsvollstreckung nicht innerhalb vondrei Monaten aufgehoben wird, oderb) über das Vermögen des Treuhänders das Insolvenzverfahren eröffnetoder eine Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.Die Treugeber nehmen diese Übertragung an. In diesen Fällen endet derTreuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung.5. Jeder Treugeber soll in das Handelsregister eingetragen werden. Dasbedeutet, dass der Treuhänder ihm seine bisher treuhänderisch gehalteneKommanditeinlage (Pflichteinlage) abtritt und er im Wege der Sonderrechtsnachfolgeselbst im Handelsregister mit seiner bisher treuhänderischgehaltenen Hafteinlage eingetragen wird. In diesem Fall enden dieRechte und Pflichten des Treuhänders aus diesem Treuhandvertrag trotzder Übertragung der Kommanditbeteiligung auf ihn selbst nicht, sondernder Vertrag wird als Verwaltungsvertrag mit dem Treuhänder fortgeführt.Der Treuhänder wird in diesem Fall weiterhin die Kommanditbeteiligungim Rahmen dieses Vertrages betreuen. Die in diesem Vertrag zwischendem Treuhänder und den Treugebern geregelten Rechte und Pflichtengelten dann in entsprechender Weise fort, soweit sich nicht aus derNatur der dann unmittelbaren Beteiligung der Treugeber an der Gesellschaftzwingend etwas anderes ergibt.6. Der Treuhänder ist generell bevollmächtigt, das Stimmrecht der unmittelbarbeteiligten Treugeber bei Gesellschafterversammlungen derGesellschaft auszuüben. Hierbei hat er insbesondere die Bestimmungendieses Vertrages bezüglich der einzuholenden und zu befolgenden Weisungenzu beachten. Das Recht der unmittelbar an der Gesellschaftbeteiligten Treugeber, ihr Stimmrecht selbst auszuüben, bleibtunberührt.§ 7 TreuhandvergütungFür ihre Tätigkeit erhält die Treuhänderin von der Gesellschaft eine jährlicheGebühr zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten trägtdie Gesellschaft, da die Treuhänderin für die Gesellschaft laufende Verwaltungsaufgabenübernimmt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertragder Gesellschaft (§ 14 Ziff. 2 und § 20 Ziff. 4).Zusätzliche Leistungen des Treuhänders zugunsten einzelner Treugeber werdendiesen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für individuellveranlasste Übertragungen (Verkauf/Schenkung) von Gesellschaftsanteilen.Für diesen Fall wird ein Ersatz der tatsächlich entstandenen Aufwendungen,mindestens aber eine Gebühr von 0,5 % des Nominalbetrages der zuübertragenden Beteiligung zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.§ 8 Haftung des Treuhänders/Verjährung1. Der Treuhänder wird seine Rechte und Pflichten mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmannes wahrnehmen. Er haftet nicht für den Inhaltdes Emissionsprospektes und die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zuden steuerlichen Wirkungen der Beteiligung. Er haftet insbesonderenicht für die Werthaltigkeit der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit.Der Treuhänder hat den Prospektinhalt und die darin gemachten Angabenkeiner eigenen Überprüfung unterzogen.2. Sollte dem Treugeber durch das Verhalten des Treuhänders ein Schadenentstehen, haftet der Treuhänder nur für grobes Verschulden seinerOrgane und Erfüllungsgehilfen. Bei fahrlässiger Verletzung von vertraglichenHauptpflichten (Kardinalpflichten) haftet der Treuhänder auf Ersatzdes Schadens, der nach den Umständen voraussehbar war, höchstensjedoch in Höhe der Nominalbeteiligung des Treugebers. Im Übrigen istdie Haftung ausgeschlossen.3. Etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Treuhänder und seinenOrganen verjähren – soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen gelten –innerhalb von 3 Jahren nach Kenntniserlangung der haftungsbegründendenTatsachen. Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monatennach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.4. Die Ausführung von Beschlüssen der Mehrheit der Treugeber stellt denTreuhänder von jeder Verantwortlichkeit frei, soweit dem nicht zwingendegesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine Freistellung erfolgtnicht, soweit es um die Ausführung eines rechtswidrigen Beschlussesgeht und der Treuhänder von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hatte oderKenntnis hätte haben können.

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