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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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54RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGENtistin erwirbt und verwaltet die von den Anlegern übernommenenBeteiligungen im eigenen Namen, jedoch fürRechnung der beigetretenen Anleger. Unter wirtschaftlichenund steuerlichen Gesichtspunkten (Ausnahme Erbschaft-und Schenkungsteuer, vgl. Seite 23) sind dieAnleger so gestellt, als wären sie unmittelbar an der Emittentinbeteiligt.Zusätzlich zu ihrer übernommenen Beteiligungssumme(Pflichteinlage) haben alle Kommanditisten bzw. Treugeber(einschließlich Gründungsgesellschafter) ein Agio in Höhevon 3 % zu zahlen. Während die Einlagen der Gründungsgesellschaftersofort zur Einzahlung fällig sind, haben dieAnleger die Einzahlung der Beteiligungssumme sowie desAgios zu den in der Beitrittserklärung genannten Terminenzu leisten. Für Kapitaleinzahlungen, die nach den in derBeitrittserklärung vereinbarten Fälligkeitsterminen geleistetwerden, kann die Emittentin den betroffenen KommanditistenVerzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat belasten.Für den Fall, dass ein Anleger seine Einlage nicht involler Höhe leistet, ist die persönlich haftende Gesellschafterinermächtigt, den Anleger aus der Emittentin auszuschließen.Eine Gewährleistung für die Verzinsung undRückzahlung der Vermögensanlage besteht nicht.Neben den Kosten für den Erwerb der Beteiligung (Mindestzeichnungssummebzw. vom Anleger gewünschte,über die Mindestzeichnungssumme hinausgehende Zeichnungssumme)hat der Anleger ein Agio von 3 % seinerBeteiligungssumme zu zahlen sowie im Falle seiner Eintragungin das Handelsregister die in diesem Zusammenhangentstehenden Notar- und Registergebühren selbst zu tragen.Die Höhe der Gebühren für das Registergericht undden Notar hängen von der Höhe der Beteiligungssummeab. Bei einer Beteiligungssumme von EUR 100.000,– istunter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Prospekterstellunggeltenden Gebührenordnungen von anfallendenGerichts- und Notargebühren in Höhe von rd. EUR 120,–inkl. USt auszugehen. Bei einer Veräußerung der Beteiligungvor Ende der Laufzeit können ebenfalls Notar- undRegistergebühren sowie ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigungaus Anteilsfinanzierung und weitere Kosten entstehen,sofern sich der Anleger dabei der Dienste Dritter(z.B. Makler etc.) bedient. Darüber hinaus sind gemäߧ 15 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages etwaige gewerbesteuerlicheNachteile der Emittentin, die sich aufgrundder Veräußerung der Beteiligung ergeben, ggf. vom veräußerndenAnleger anzugleichen. Etwaige die Anlegerbetreffende Steuerzahlungen werden weder von der Emittentinnoch von der Anbieterin übernommen. Die Kostender Verwaltung der Beteiligung durch die Treuhänderinsowie die im Zusammenhang mit der Veräußerung desSchiffes entstehenden Abwicklungskosten trägt die Emittentin.Zusätzliche Leistungen des Treuhänders zugunsten einzelnerTreugeber werden diesen gesondert in Rechnunggestellt. Dies gilt insbesondere für individuell veranlassteÜbertragungen (Verkauf/Schenkung) von Gesellschaftsanteilen.Für diesen Fall wird ein Ersatz der tatsächlich entstandenenAufwendungen, mindestens aber eine Gebührvon 0,5 % des Nominalbetrages der zu übertragenden Beteiligungzuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Weitere Kostensind für den Anleger mit dem Erwerb, der Verwaltung undder Veräußerung der Vermögensanlage nicht verbunden.Das eingeworbene Eigenkapital inklusive Agio (Nettoeinnahmen)wird zur Bezahlung der Kosten der Investitionsphase(vgl. Seite 44, Nrn. 6.–13.), eines Teiles der Anschaffungskostendes Schiffes sowie zum Aufbau einerLiquiditätsreserve verwendet. Alle diesbezüglichen Verträgewurden rechtsverbindlich abgeschlossen. Für weitergehendeZwecke wird das Eigenkapital nicht verwendet.Da das Eigenkapital der Emittentin allein zur vollständigenBezahlung der Anschaffungskosten des Schiffesnicht ausreicht, werden neben den Eigenmitteln auchDarlehen aufgenommen.Haftung der KommanditistenDurch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist dieHaftung der Kommanditisten auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetragbegrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischtmit Einzahlung des Beteiligungskapitals (vgl. §§ 171 ff.HGB). Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Treuhandkommanditistinsowie die Gründungskommanditistenwerden mit einer Haftsumme maximal in Höhe ihrer übernommenenund eingezahlten Pflichteinlage in das Handelsregistereingetragen. Die Treugeber der Treuhandkommanditistinkönnen nach vollständiger Einzahlung ihrerEinlage ihre unmittelbare Eintragung als Kommanditistenim Handelsregister verlangen. Werden die Kommanditeinlagendurch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlagegemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlagewieder auf (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB).Sollte die Emittentin z. B. illiquide werden, könnten dieempfangenen Auszahlungen ganz oder teilweise zurückgefordertwerden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage.Darüber hinaus sind keine weiteren Zahlungen odersonstigen Leistungen zu erbringen.

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