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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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ANHANG KG <strong>MS</strong> "HEINRICH HEINE" SCHIFFAHRTSGESELLSCHAFT MBH & CO. 974. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaftnicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern mitallen Aktiven und Passiven unter der bisherigen Firma fortgeführt.5. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus, haben die Kommanditistendurch Beschluss unverzüglich eine neue persönlich haftendeGesellschafterin zu bestimmen.6. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Kündigungen der Kommanditistensind an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten. DieKündigung der persönlich haftenden Gesellschafterin hat gegenüberdem Beirat zu erfolgen. Ist ein Beirat nicht bestellt, erfolgt sie gegenüberden Mitgesellschaftern.§19 Auseinandersetzungsguthaben1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist das Auseinandersetzungsguthabenaufgrund einer nach handelsrechtlichenGrundsätzen aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz zu errechnen.Die Auseinandersetzungsbilanz ist vom gewählten Abschlussprüfer aufzustellen.Erfolgt das Ausscheiden zum Schluss eines Geschäftsjahres,bildet der entsprechende Jahresabschluss die Grundlage für die Auseinandersetzungsbilanz.Erfolgt das Ausscheiden im Laufe eines Geschäftsjahres,so wird der Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahressowie des laufenden Geschäftsjahres zugrunde gelegt und das Auseinandersetzungsguthabenzeitanteilig ermittelt.Stille Reserven im Schiffswert einschließlich stiller Reserven aus einemabgeschlossenen Chartervertrag sind zu berücksichtigen. Am Ergebnissonstiger schwebender Geschäfte nimmt der ausscheidende Gesellschafternicht teil.2. Kann zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und der Gesellschaftkeine Einigung über den Verkehrswert des SCHIFFES erzielt werden,wird dieser verbindlich durch einen Sachverständigen durch Schätzungfestgestellt. Der Sachverständige soll von der Handelskammer<strong>Hamburg</strong> vorgeschlagen werden und dort als Schätzer für Schiffe zugelassensein.Der solchermaßen vorgeschlagene Sachverständige sowie seine Schätzungsind für den ausscheidenden Gesellschafter und die Gesellschaftbindend. Als Verkehrswert gilt die vom Sachverständigen getroffeneSchätzung. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Gesellschaft nur,wenn ein höherer als der von der Gesellschaft selbst geschätzte Schiffswertvon dem Sachverständigen festgestellt wird. Anderenfalls trägt derausscheidende Gesellschafter die Kosten.3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen Jahresratenjeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres auszuzahlen. Die Zahlungder ersten Rate erfolgt am Ende des Geschäftsjahres, das auf das Ausscheidendes Gesellschafters folgt, frühestens jedoch – soweit gesetzlichzulässig – am 31. Dezember 2024. Das jeweilige Auseinandersetzungsguthabenwird von dem Tage des Ausscheidens an mit 4 % p. a. verzinst.Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthabenvor Fälligkeit auszuzahlen. Eine Sicherstellung des Auseinandersetzungsguthabenskann nicht verlangt werden.4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben,kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat erjedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglichzurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen.5. Wird binnen eines Jahres nach Ausscheiden des Gesellschafters in derGesellschafterversammlung ein Auflösungsbeschluss gefasst, nimmt derGesellschafter an der Liquidation nach Maßgabe des § 20 teil.6. Ermäßigt sich die Beteiligung der Treuhandkommanditistin durch Beendigungeines Treuhandverhältnisses, gelten die vorstehenden Bestimmungenentsprechend, soweit die entsprechende Kommanditbeteiligungnicht auf den Treugeber übertragen wird.7. Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 4 aus der Gesellschaft aus, sobestimmt sich sein Abfindungsguthaben abweichend von § 19 Ziffer 1und 2 nach dem Buchwert seiner Beteiligung nach der Bilanz der Gesellschaftzum 31. Dezember des Jahres, in dem er aus der Gesellschaftausscheidet; das Abfindungsguthaben ist jedoch auf den Nennwert dervon ihm geleisteten Einlage beschränkt. Im Übrigen finden die Regelungender Ziffern 1 bis 6 entsprechende Anwendung. Das gilt entsprechendfür Gesellschafter gemäß § 18 Ziff. 2.§20Liquidation1. Die Gesellschaft tritt in Liquidation, wenn die Gesellschafterversammlungdie Auflösung beschließt bzw. das SCHIFF aufgrund eines Beschlussesder Gesellschafterversammlung verkauft worden ist, ferner, wennein Totalverlust des SCHIFFES eintreten sollte. Liquidator ist die persönlichhaftende Gesellschafterin.2. Die Liquidatorin hat das Gesellschaftsvermögen bestmöglich zu verwerten,sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und nachBegleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft den verbleibendenLiquidationserlös in folgender Reihenfolge auszukehren:a) Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Auszahlungen andie Kommanditisten;b) Verteilung des verbleibenden Überschusses auf die Kommanditistenunter Berücksichtigung der Regelungen nach § 14 Ziff. 8 im Verhältnisihrer Kommanditeinlagen.3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen Auszahlungengemäß Ziff. 2a) vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotzVorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden,und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Aufüber den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten diebetroffenen Anspruchsberechtigten bereits jetzt. Die Gesellschaftnimmt den Verzicht an.4. Die Auszahlung des den Gesellschaftern zustehenden Liquidationserlö-

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