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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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ANHANG KG <strong>MS</strong> "HEINRICH HEINE" SCHIFFAHRTSGESELLSCHAFT MBH & CO. 936. Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagenund auf eine Vergütung. Die Vergütung der Beiratsmitglieder beträgtEUR 2.500,– p. a. je Beiratsmitglied, der Beiratsvorsitzende erhält EUR3.500,– p. a.7. Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Etwaige Ansprüche gegen den Beirat verjähren binnen fünf Jahren.§ 8 Gesellschafterversammlung1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird einmal jährlich innerhalbvon 9 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von derpersönlich haftenden Gesellschafterin einberufen.2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der persönlichhaftenden Gesellschafterin einzuberufen, wenn es nach Auffassung derpersönlich haftenden Gesellschafterin im Interesse der Gesellschaftgeboten erscheint oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammenmindestens 25 % der Kommanditeinlage halten, dieses unter Angabe desZwecks und der Tagesordnung gegenüber der persönlich haftendenGesellschafterin verlangen.3. Einladungen zur Gesellschafterversammlung erfolgen durch die persönlichhaftende Gesellschafterin schriftlich unter Angabe der Tagesordnungmit einer Frist von drei Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung.Die Einladung gilt mit Aufgabe zur Post als zugegangen. Änderungswünschezur Tagesordnung sind der persönlich haftenden Gesellschafterininnerhalb von 10 Tagen nach dem Datum des Poststempelsder Einladung zur Gesellschafterversammlung anzumelden. Für einehieraufhin gegebenenfalls neu erstellte Tagesordnung gilt die vorgenannteFrist von drei Wochen nicht. Mit Zustimmung des Beirates kann dieGesellschafterversammlung gemeinsam mit anderen Gesellschaften, dieein Schiff gleichen Typs betreiben, abgehalten werden.4. Die Leitung in der ersten Gesellschafterversammlung obliegt einem Vertreterder persönlich haftenden Gesellschafterin, in späteren Gesellschafterversammlungenkann die persönlich haftende Gesellschafterindie Leitung einem Beiratsmitglied übertragen.5. Die Gesellschafterversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sie formundfristgerecht geladen worden ist und die Treuhandkommanditistin ander Gesellschafterversammlung teilnimmt, solange sie an der Gesellschaftbeteiligt ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neueGesellschafterversammlung mit einer Frist von zehn Tagen, gerechnetvom Tage der Absendung der Einladung, einzuberufen, die ohne weitereVoraussetzungen beschlussfähig ist.6. Jeder Gesellschafter kann sich auf einer Gesellschafterversammlung voneinem anderen Gesellschafter, einem Ehegatten, einem Verwandten ingerader Linie, einem Testamentsvollstrecker oder einer zur Berufsverschwiegenheitverpflichteten Person vertreten lassen. Weitere Bevollmächtigtekönnen durch den Beirat zugelassen werden. Der Vertreterhat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die von dem Gesellschafterfür jede Gesellschafterversammlung neu zu erteilen ist.7. Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin hat derGesellschafterversammlung über das abgelaufene und das laufendeGeschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich aufden Gang der Geschäfte, die Lage der Gesellschaft, auf die beabsichtigteGeschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken.8. Die Gesellschafterversammlung beschließt, soweit ihr nicht durchGesetz oder diesen Vertrag sonstige Gegenstände zur Beschlussfassungüberwiesen sind, übera) die Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;b) die Wahl des Beirates;c) die Entlastung der Geschäftsführung und des Beirates;d) die Wahl des Abschlussprüfers für das neue Geschäftsjahr, mit Ausnahmedes Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006;e) die Verwendung des Jahresergebnisses und der Liquiditätsauszahlungen;f) Anträge auf pauschale Ermittlung der steuerlichen Einkünfte (z. B.Tonnagebesteuerung) sowie die Rücknahme solcher Anträge, soweitnicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt (siehe § 13);g) den Erwerb und die Veräußerung von Seeschiffen; ausgenommensind der Erwerb des SCHIFFES gemäß § 2 Ziff. 1, die fiduziarischeÜbertragung des Eigentums an dem SCHIFF auf eine ausländischeGesellschaft zum Zwecke der Eintragung in ein ausländisches Schiffsregistersowie die Rückübertragung des Eigentums ;h) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch dieErhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, soweit diesenicht unter die Regelung des § 3 Ziff. 3 fällt;i) die Auflösung der Gesellschaft;j) die Berufung eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters.9. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Versammlungsleiterzu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten ist.10. Gesellschafterbeschlüsse/Gesellschafterversammlungen können auchdurch schriftliches Verfahren durchgeführt werden, wenn nicht mehr als25 % der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfassung im Wegeder schriftlichen oder fernschriftlichen Abstimmung widersprechen. ImFalle der schriftlichen Abstimmung hat die persönlich haftende Gesellschafterindie Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandesdazu aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabeder Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendungder Aufforderung zur Abstimmung bei der persönlich haftenden Gesellschafterineingegangen sein. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmungwerden in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschafterndurch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt.§ 9 Gesellschafterbeschlüsse1. Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmengelten als nicht abgegeben, werden jedoch für die Frage der Beschlussfähigkeitim schriftlichen Verfahren als Zustimmung zur Art derBeschlussfassung gewertet.2. Es bedarf einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der

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