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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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94ANHANG KG <strong>MS</strong> "HEINRICH HEINE" SCHIFFAHRTSGESELLSCHAFT MBH & CO.Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Beschlüssegemäß § 8 Ziff. 8 g) bis j).3. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 1.000,– der Kommanditeinlage(Nominalwert der Pflichteinlagen) eine Stimme.4. Treugeber dürfen das Stimmrecht der Treuhandkommanditistin anteilig,d.h. entsprechend der Stimmkraft ihrer durch das Treuhandverhältnisbegründeten wirtschaftlichen Beteiligung an der Gesellschaft, unmittelbarselbst ausüben, soweit sie nach den Bestimmungen des Treuhandvertrageshierzu unwiderruflich bevollmächtigt worden sind.5. Soweit die Kommanditisten von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauchmachen, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, von ihrem Stimmrechtnach Maßgabe des Treuhandvertrages Gebrauch zu machen. DieTreuhänderin ist berechtigt, bei der Beschlussfassung ihr Stimmrechtunterschiedlich auszuüben, um auf diese Weise dem Willen aller KommanditistenBeachtung zu verleihen (gespaltenes Stimmrecht).6. Beschlüsse der Gesellschafter können nur binnen einer Ausschlussfristvon drei Monaten, gerechnet vom Tage der Beschlussfassung, gerichtlichangefochten werden.§10 Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten1. Die Kommanditisten können über den Beirat von der persönlich haftendenGesellschafterin Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.Sofern diese einem begründeten Auskunftsverlangen eines Gesellschaftersin angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtigeGründe vorliegen, sind die Gesellschafter berechtigt, auf eigene Kosten dieBücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen oder durch eine zurBerufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen zu lassen.2. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf einem Gesellschafter dieErteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in die Bücher undSchriften der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten ist, dass derGesellschafter diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt,der Gesellschaft durch die Einsichtnahme ein nicht unerheblicher Nachteildroht oder der ordentliche Betrieb der Gesellschaft und des Vertragsreedersdadurch beeinträchtigt wird.3. Die Gesellschafter können in der Gesellschafterversammlung die Durchführungeiner Sonderprüfung in entsprechender Anwendung der Bestimmungender §§ 142 ff. des AktG beschließen. Hierzu sind 75 % der abgegebenenStimmen erforderlich.4. Die Rechte der Gesellschafter nach den Vorschriften der §§ 164 und 166HGB bleiben unberührt.§11 Gesellschafterkonten1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werdenauf dem Kapitalkonto I der Kommanditisten gebucht.2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht.3. Mögliche Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten (KapitalkontoIII) der Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteiledie Pflichteinlagen der Kommanditisten sowie das Agio übersteigen.Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so lange gutzuschreiben,bis diese ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteilenur durch zukünftige Gewinne auszugleichen.4. Gewinnanteile, sofern sie nicht auf Verlustsonderkonten zu verbuchensind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaftund Gesellschaftern werden auf Gesellschafterkonten (Kapitalkonto IV)gebucht. Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.§12 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses1. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb der ersten sechsMonate eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss nach handelsrechtlichenGrundsätzen unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften für dasabgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßerBuchführung zu beachten.2. Die Handelsbilanz der Gesellschaft entspricht der Steuerbilanz, sofernnicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine abweichende Bilanzierungnotwendig machen. Nachträgliche Änderungen der Steuerbilanz sind inder ersten noch nicht festgestellten Handelsbilanz zu berücksichtigen.Wenn und soweit aufgrund einer Betriebsprüfung des FinanzamtesÄnderungen vorzunehmen sind, haben diese bindende Wirkung für alleGesellschafter.3. Die Gesellschaft hat den Jahresabschluss durch den von der Gesellschafterversammlunggewählten Abschlussprüfer prüfen zu lassen. DerAbschlussprüfer muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaftsein. Der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmt. Im Übrigengelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.4. Die persönlich haftende Gesellschafterin übersendet den geprüften Jahresabschlussden Kommanditisten mit der Einladung zur jährlichenordentlichen Gesellschafterversammlung.§13 Option zur TonnagesteuerDie Geschäftsführung wird den Antrag auf pauschale Gewinnermittlung beiHandelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung)bis zum 31. Dezember 2006 stellen.

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