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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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74RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGENDie zum Zeitpunkt einer Schenkung oder eines Erbfallestatsächlich maßgeblichen Werte hängen von der wirtschaftlichenEntwicklung der Emittentin ab. PositivesBetriebsvermögen unterliegt in Erbschafts- sowie Schenkungsfällennach § 13a ErbStG bei einem Freibetrag vonEUR 225.000,– lediglich zu 65 % der Erbschaft- undSchenkungsteuer. Der Freibetrag wird bei einer Schenkungvon begünstigtem Betriebsvermögen innerhalbeines Zeitraumes von 10 Jahren insgesamt nur einmalgewährt.Ferner wird Betriebsvermögen nach § 19a ErbStG tarifbegünstigtversteuert. Dies wird durch den Abzug eines Entlastungsbetragesin Höhe von 88 % der Differenz zwischender Steuer nach der günstigen Steuerklasse I undder Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse desErwerbers von der tariflichen Erbschaftsteuer erreicht.Alle Vergünstigungen für Betriebsvermögen setzen voraus,dass die Beteiligung nicht innerhalb von 5 Jahrennach dem Erwerb veräußert bzw. die Emittentin innerhalbdieses Zeitraums liquidiert wird oder die vom Erwerberinnerhalb dieses Zeitraums insgesamt getätigten Entnahmendie Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnendenGewinnanteile nicht um mehr als EUR 52.000,–übersteigen. Als Treugeber beteiligte Anleger habenzudem einen Erlass des Finanzministeriums Baden-Württembergvom 27. Juni 2005 zu beachten. Danach sind dieim Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthaltenenBegünstigungsregelungen für Betriebsvermögen bei derVererbung oder Schenkung von treuhänderisch gehaltenenKommanditbeteiligungen nicht mehr anzuwenden.Steuerliche Nachteile können vermieden werden, wennsich die Anleger selbst vor einem Erbschafts- oderSchenkungsfall in das Handelsregister eintragen lassenund so ihre treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungin eine unmittelbare Beteiligung umwandeln.Im Hinblick auf ein seit längerem beim Bundesverfassungsgerichtanhängigen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeitder unterschiedlichen Behandlung derVermögensarten, insbesondere der Begünstigung vonBetriebsvermögen gegenüber Privatvermögen, warbereits am 4. Mai 2005 der Entwurf eines Gesetzes zurSicherung der Unternehmensnachfolge in den Bundestageingebracht worden, der wesentliche Änderungen dererbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungenbei der Übertragung von Betriebsvermögen vorsah. U. a.war in diesem Gesetzentwurf der Wegfall der derzeitigenBegünstigungsregelungen für Betriebsvermögen gemäߧ 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag) sowie§ 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) enthalten. Dieser Gesetzentwurfwar aufgrund der Auflösung des Bundestages imGesetzgebungsverfahren nicht abschließend umgesetztworden. Die Regierungsparteien sind nunmehr in ihrerKoalitionsvereinbarung dahingehend übereingekommen,dass eine Erbschaftsteuerreform unter Berücksichtigungdes zu erwartenden Urteils des Bundesverfassungsgerichtsweiter verfolgt und mit Wirkung ab 2007 umgesetztwerden soll. Derzeit wird die Einführung eines Abschmelzungsmodellsdiskutiert, bei dem die festgesetzte Steuerbei Fortführung des Betriebes durch den Nachfolgerzunächst für zehn Jahre zinslos gestundet wird. In den 10Jahren soll der gestundete Betrag zum Ende eines jedenJahres, in dem der Betrieb fortgeführt wird, um 1/10 vermindertwerden, so dass im Ergebnis nach 10 Betriebsjahrenkeine Steuerzahlung mehr zu leisten ist. Wird der

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