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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN 57der Emittentin) eine qualifizierte Mehrheit von 75 % derabgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung der persönlichhaftenden Gesellschafterin erforderlich. Im Übrigenreicht eine einfache Mehrheit zur Beschlussfassung.Abweichend von der in § 119 HGB enthaltenen Regelungwird die Stimmenzahl nicht nach der Zahl der Gesellschafter,sondern nach Kapitalanteilen bemessen. Insoweitgewähren bei der Beschlussfassung je EUR 1.000,–der übernommenen Kommanditeinlage (Nominalwert derPflichteinlage) eine Stimme. Anleger, die zusammen mindestens25 % des Kommanditkapitals der Emittentin halten– auch wenn ihre Anteile treuhänderisch gehaltenwerden – sowie der Beirat können jederzeit verlangen,dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlungeinberufen wird.Sofern sich Anleger über die Treuhandkommanditistinbeteiligt haben, können die Mitbestimmungsrechte überdiese in der Gesellschafterversammlung wahrgenommenwerden. Die Treugeber sind jedoch selbstverständlichebenso berechtigt, an der Gesellschafterversammlungteilzunehmen und ihr Stimmrecht dort selbst auszuüben.Die persönlich haftende Gesellschafterin darf einemGesellschafter die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahmein die Bücher und Schriften der Emittentinverweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Gesellschafterdiese Rechte zu gesellschaftsfremden Zweckenausübt, der Emittentin durch die Einsichtnahme ein nichtunerheblicher Nachteil droht oder der ordentliche Betriebder Emittentin und des Vertragsreeders dadurchbeeinträchtigt wird.Ferner räumt der Gesellschaftsvertrag den Gesellschafterndas Recht ein, in der Gesellschafterversammlung miteiner Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen dieDurchführung einer Sonderprüfung in entsprechenderAnwendung der Bestimmungen der § 142 ff. des AktG zubeschließen.Aufstellung, Prüfung undFeststellung des Jahresabschlusses(§ 12 des Gesellschaftsvertrages)Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalbder ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres den Jahresabschlussnach handelsrechtlichen Grundsätzen unterBeachtung der steuerlichen Vorschriften für das abgelaufeneGeschäftsjahr aufzustellen. Dabei sind die Grundsätzeordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.Informations- undKontrollrechte der Kommanditisten(§ 10 des Gesellschaftsvertrages)Alle Anleger haben nach dem Gesellschaftsvertrag inVerbindung mit dem Treuhandvertrag umfangreiche Kontroll-,Mitwirkungs- und Informationsrechte. Hierbei handeltes sich in erster Linie um die in den Vorschriften der§§ 164 und 166 HGB genannten Rechte, z. B. das Recht,die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zuverlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht derBücher und Papiere zu prüfen. Darüber hinaus könnendie Anleger über den Beirat von der persönlich haftendenGesellschafterin Auskünfte über die Angelegenheitender Emittentin verlangen. Sofern diese einembegründeten Auskunftsverlangen eines Gesellschaftersin angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstigewichtige Gründe vorliegen, sind die Anleger berechtigt,auf eigene Kosten die Bücher und Schriften der Emittentineinzusehen oder durch eine zur Berufsverschwiegenheitverpflichtete Person einsehen zu lassen.

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