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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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72RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGENSollte die Emittentin von der in § 3 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertragesvorgesehenen Möglichkeit Gebrauchmachen, die Liquiditätsreserve durch zusätzliches Eigenkapitalin Höhe von bis zu TEUR 500 zu erhöhen, vermindernsich die auf den einzelnen Anleger entfallendensteuerlichen Ergebnisanteile in den einzelnen Jahren entsprechend.Neben dem pauschal nach § 5a EStG ermittelten Gewinnsind zusätzlich etwaige Sonderbetriebseinnahmen derAnleger (z. B. Beiratsvergütungen) bei der Gewinnermittlungzu berücksichtigen und entsprechend zu versteuern.Demgegenüber bleiben Sonderbetriebsausgaben (z. B.Finanzierungszinsen) nach Meinung der Finanzverwaltunggrundsätzlich unberücksichtigt. Ferner können beinegativer Entwicklung des Schiffsbetriebs negativeErgebnisse nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Einegesonderte Anrechnung ausländischer Einkünfte, eineGewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG sowie einebegünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünftewährend des Zeitraumes der pauschalen Gewinnermittlungfinden nicht statt.Im Rahmen eines Wechsels von der allgemeinen Gewinnermittlungdurch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagesteuerist nach § 5a Abs. 4 EStG der Unterschiedsbetragzwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alleWirtschaftsgüter der Emittentin festzustellen, die demBetrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehrdienen. Da die Emittentin bereits von Anfang an von denRegelungen zur Tonnagesteuer Gebrauch macht, sindkeine stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern – d.h. keinUnterschiedsbetrag – zu erfassen. Insoweit ergibt sich beider Veräußerung des Schiffes bzw. der Beteiligung oder imFalle einer Rückkehr der Emittentin zur herkömmlichenGewinnermittlung nach Ablauf der Bindungsfrist keinezusätzliche steuerliche Belastung für die Anleger. Ein beider Veräußerung des Schiffes oder der Beteiligung entstehenderGewinn ist mit dem pauschal ermittelten Tonnagesteuergewinnabgegolten und muss nicht gesondert versteuertwerden.Steuertariferhöhung für hohe EinkommenDurch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006wurde mit Wirkung ab 2007 der Spitzensteuersatz vonderzeit 42 % auf 45 % für das über EUR 250.000,–(EUR 500.000,– bei Verheirateten) hinausgehende Jahreseinkommenangehoben („Reichensteuer“). Auf gewerblicheEinkünfte, wie sie sich z. B. aus der Beteiligung an derEmittentin ergeben, findet der Steuersatzzuschlag allerdingskeine Anwendung. Insoweit unterliegen die Beteiligungseinkünfteauch dann nicht dem erhöhten Spitzensteuersatz,wenn der Anleger die genannten Einkommensgrenzenüberschreitet.Steuerliche Behandlung von AuszahlungenBei den von der Emittentin geplanten Auszahlungen handeltes sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen,in denen auch Rückzahlungen des eingezahltenBeteiligungsbetrages enthalten sind. Sie unterliegengrundsätzlich nicht der Steuerpflicht (siehe hierzu Abschnitt„Risiken der Beteiligung“, Seite 22ff).Steuerliche Ergebnisse beiAnteilsveräußerung/LiquidationDurch die Anwendung der Tonnagebesteuerung ist einetwaiger Gewinn aus einer Anteilsveräußerung und/oderder Betriebsaufgabe im Ganzen in dem pauschal ermitteltensteuerlichen Ergebnis enthalten. Der sich in der Prospektkalkulationbei einer Veräußerung des <strong>MS</strong> "<strong>Heinrich</strong>Heine" zu 25 % der Anschaffungskosten im Jahre 2024ergebende Veräußerungsgewinn in Höhe von 36,36 %,bezogen auf das Kommanditkapital der Emittentin ohneAgio, ist somit nicht gesondert zu versteuern. Er ist jedochunter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht imRahmen der Totalgewinnermittlung zu berücksichtigen.Da die Emittentin bereits von Anfang an von den Regelungenzur Tonnagesteuer Gebrauch macht, sind keine stillenReserven im Rahmen eines Unterschiedsbetrages imSinne des § 5a Abs. 4 EStG zu erfassen. Insoweit ergibtsich bei der Veräußerung des Schiffes bzw. der Beteiligungoder im Falle einer Rückkehr der Emittentin zur herkömmlichenGewinnermittlung nach Ablauf der Bindungsfristkeine steuerliche Belastung für die Anleger.Verfahrensrechtliche FragenDie Ergebnisse der Emittentin werden einheitlich undgesondert für jeden Gesellschafter von dem für die Emittentinzuständigen Betriebsfinanzamt festgestellt. DieErgebnisse werden den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafteramtsintern mitgeteilt. Aufwendungen, die einemGesellschafter im Zusammenhang mit der Beteiligung ander Emittentin entstanden sind (Sonderbetriebsausgaben),können nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrundder Option zur Tonnagebesteuerung nicht steuerlichgeltend gemacht werden. Sie sind mit dem Anteil ampauschal ermittelten Gewinn abgegolten und wirken sichsteuerlich nicht mehr aus. Sofern festgestellte steuerlicheErgebnisse bei einem Anleger zu Steuernachzahlun-

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