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MS "Heinrich Heine" - Hansa Hamburg Shipping International ...

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96ANHANG KG <strong>MS</strong> "HEINRICH HEINE" SCHIFFAHRTSGESELLSCHAFT MBH & CO.bei denen der Nominalwert der Pflichteinlage EUR 25.000,– unterschreitet.Jede Beteiligung muss durch EUR 5.000,– teilbar sein.3. Führen Übertragungen von unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungenbei der Gesellschaft zu gewerbesteuerlichen Nachteilen, sind derbisherige sowie der neue Gesellschafter bzw. Treugeber als Gesamtschuldnergegenüber der Gesellschaft verpflichtet, diese Nachteile auszugleichen.4. Bei einer Übertragung im Laufe des Geschäftsjahres ist das Jahresergebnisim Verhältnis des Veräußerers zum Erwerber linear nach Monaten aufzuteilen.Hierbei sind angefangene Monate auf volle Monate aufzurundenund dem Veräußerer zuzurechnen. Eine Rückbeziehung der wirtschaftlichenWirkung ist nur auf den Beginn des Geschäftsjahres und nur so weitmöglich, wie dies einkommensteuerrechtlich zulässig ist.5. Die Treuhandkommanditistin ist jederzeit berechtigt, die für den jeweiligenTreugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung auf diesenzu übertragen. Die notariell beglaubigte Vollmacht hierfür erfolgt aufKosten des Gesellschafters.6. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung ist der Gesellschaft durchVorlage des Vertrages nachzuweisen.7. Der Fortbestand der Gesellschaft wird von einem Wechsel der Gesellschafternicht berührt.§16 VorkaufsrechtBeabsichtigt ein Treugeber oder Kommanditist, seine Treugeberstellung bzw.seinen Kommanditanteil an einen Dritten (nicht: Ehegatten und Kinder) zuveräußern, so steht der Gründungskommanditistin <strong>Hansa</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Shipping</strong><strong>International</strong> GmbH & Co. KG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungenein Vorkaufsrecht zua) Der veräußerungswillige Treugeber oder Kommanditist hat der Komplementärinund der <strong>Hansa</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>International</strong> GmbH &Co. KG durch eingeschriebenen Brief die beabsichtigte Veräußerunganzuzeigen. In der Anzeige sind der von dem Dritten angeboteneKaufpreis sowie die sonstigen Bedingungen mitzuteilen.b) Die <strong>Hansa</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>International</strong> GmbH & Co. KG kann dasihr zustehende Vorkaufsrecht nur binnen vier Wochen nach Zugangder vollständigen Anzeige gem. a) zu den in der Anzeige mitgeteiltenBedingungen ausüben. Übt die <strong>Hansa</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>International</strong>GmbH & Co. KG ihr Vorkaufsrecht aus, so ist der Treugeber oderKommanditist verpflichtet, seine Treugeberstellung bzw. seinen KommanditanteilZug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf die<strong>Hansa</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>International</strong> GmbH & Co. KG oder einenoder mehrere von ihr zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen.c) Macht die <strong>Hansa</strong> <strong>Hamburg</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>International</strong> GmbH & Co. KG vonihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, so kann der veräußerungswilligeTreugeber oder Kommanditist seine Treugeberstellung bzw. seinenKommanditanteil zu den der Komplementärin und der <strong>Hansa</strong> <strong>Hamburg</strong><strong>Shipping</strong> <strong>International</strong> GmbH & Co. KG nach den vorstehenden Bestimmungenmitgeteilten Vertragsbedingungen an den Dritten veräußern.§17 Tod eines Kommanditisten1. Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft von dessen Erbenoder Vermächtnisnehmern fortgeführt. Sofern der Erblasser unmittelbarim Handelsregister eingetragen war, ist auch der Erbe verpflichtet, sichin das Handelsregister eintragen zu lassen.2. Die Erben haben eine Erblegitimation (Ausfertigung eines Erbscheinsoder beglaubigte Abschrift eines Eröffnungsprotokolls nebst einerbeglaubigten Abschrift eines notariellen Testamentes und ggf. eine Ausfertigungeines Testamentsvollstreckerzeugnis) vorzulegen. Die Gesellschaftkann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich ausden vorgelegten Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend klar ergibt.Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis des Erbgangsoder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die Gesellschaftberechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf die ausländischeUrkunde stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachtenüber die Rechtswirkung der vorgelegten Urkunden einzuholen.Die Gesellschaft kann von den Erben die Zahlung eines angemessenenVorschusses verlangen.3. Sind mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden, so habendiese aus ihrer Mitte bis zur Erbauseinandersetzung einen Bevollmächtigtenzu benennen, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Bis zurBenennung des Bevollmächtigten ruhen die Gesellschafterrechte. Ausgenommendavon ist die Beteiligung am Gewinn und Verlust. Bei Erbauseinandersetzungendürfen keine Kommanditanteile gebildet werden, beidenen der Nominalwert der Pflichteinlage EUR 25.000,– unterschreitet.Jede Beteiligung muss durch EUR 5.000,– teilbar sein.§18 Ausscheiden eines Gesellschafters1. Kündigt ein Gesellschafter gemäß § 5 dieses Vertrages, so scheidet ermit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus.2. Ein Gesellschafter scheidet ferner aus der Gesellschaft aus, wenna) über sein Vermögen das Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahreneröffnet wird und sein Kommanditanteil nicht binnen eines Zeitraumesvon 12 Monaten seit Erlass des Eröffnungsbeschlusses aufeinen Dritten übertragen wird;b) ein Gläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt hat;c) ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB vorliegt;d) der Gesellschafter gemäß § 4 ausgeschlossen wurde;In den Fällen gemäß Ziff. 2b scheidet der Gesellschafter mit Wirksamwerdender Kündigung aus. In den Fällen des § 133 HGB scheidet derGesellschafter aus, der berechtigt wäre, die Auflösung der Gesellschaftzu verlangen.3. Wird ein Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin beendet,so ermäßigt sich ihre Beteiligung auf den Zeitpunkt der Beendigung inentsprechender Höhe. Von der Beendigung ist die Gesellschaft unverzüglichzu unterrichten.

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