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UFS Modul C Zusammenfassungneu.pdf

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Unternehmerführerschein <strong>Modul</strong> C ‐ ZusammenfassungWollen die Gesellschafter einen Beschluss fassen, dann ist bei der OHG grundsätzlich Einstimmigkeiterforderlich. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass Mehrheitsbeschlüsseausreichen.Steuerrechtlich wird ein Gewinn oder ein Verlust nicht der Gesellschaft, sondern direkt den einzelnenGesellschaftern zugerechnet, weshalb es nicht zu einer „Doppelbesteuerung“ kommt. DieGesellschafter erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Will ein Gesellschafter aus der Gesellschaftausscheiden oder soll ein neuer aufgenommen werden, müssen nach dem Gesetz alle Gesellschafterzustimmen. Davon kann aber im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Die Gesellschaft endet zBmit dem Tod eines Gesellschafters. Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlussunter den verbleibenden Gesellschaftern ist jedoch eine Fortsetzung der Gesellschaft möglich.Die Kommanditgesellschaft (KG)Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der OHG. Es gibt hier neben den persönlich undunbeschränkt haftenden Komplementären eine zweite Art von Gesellschaftern: die Kommanditisten.Kommanditisten haften nur beschränkt für Schulden des Unternehmens. Der Betrag, mit dem einKommanditist haftet (die so genannte Hafteinlage), wird in das Firmenbuch eingetragen. DieKommanditisten sind in erster Linie Kapitalgeber und somit grundsätzlich von der Geschäftsführungund Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Komplementäre führen die Geschäfte derKommanditgesellschaft.Beispiel: Doris wird alsKommanditistin im Firmenbuchmit einer Hafteinlage von 30.000,‐€ eingetragen. Armin und Barbarasind Komplementäre. Für eineVerbindlichkeit derKommanditgesellschaft über80.000,‐ € haften die beidenKomplementäre Armin undBarbara unbeschränkt und persönlich. Doris haftet als Kommanditistin nur beschränkt mit der von ihrübernommenen Hafteinlage von 30.000,‐ €. Sie muss nichts mehr von ihrem Privatvermögenbeisteuern.Steuerrechtlich wird ein Gewinn oder ein Verlust wie bei der OHG nicht der Gesellschaft, sonderndirekt den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet, weshalb es nicht zu einer „Doppelbesteuerung“kommt. Die Gesellschafter erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.128

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