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UFS Modul C Zusammenfassungneu.pdf

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Unternehmerführerschein <strong>Modul</strong> C ‐ ZusammenfassungDie versicherten Erwerbstätigen können sich grundsätzlich nicht aussuchen ob bzw. in welcher Höhesie Beiträge für die Sozialversicherung leisten. Das Versicherungsverhältnis tritt vielmehr auf Grunddes Gesetzes verpflichtend ein, wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Versicherungssystemwird grundsätzlich durch die Beiträge dieser Personen finanziert. Tritt ein Versicherungsfall(Krankheit, Unfall) bei einem einzelnen Versicherten ein, erhält er Leistungen aus dem gemeinsamenVermögen. Ein Großteil der Erwerbstätigen unterliegt dem System der Sozialversicherung. Dasbetrifft sowohl die selbstständig Erwerbstätigen als auch die unselbstständig Erwerbstätigen. Auchdie nahen Angehörigen von Erwerbstätigen sind erfasst. Das Sozialversicherungsverhältnis beginntmit dem Tag der versicherungspflichtigen Tätigkeit (Beschäftigung). Es endet mit dem Wegfall derBeschäftigung. Den Dienstgeber treffen eine Reihe von Pflichten im Bereich desSozialversicherungsrechts! Besonders wichtig ist die Pflicht, die Beiträge seiner Dienstnehmer an dieSozialversicherung abzuführen. Der Dienstgeber ist Beitragsschuldner. Außerdem treffen denDienstgeber diverse Melde‐ und Auskunftspflichten. Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer mit demBeginn des Anstellungsverhältnisses unverzüglich bei der Sozialversicherung anzumelden; binnen 7Tagen nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses muss die Abmeldung bei der Sozialversicherungerfolgen.1.6 Zusammenfassung139

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