Schulentwicklungsplan - Landkreis Limburg-Weilburg
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5. Quantitativer Teil – Teil C (Förderschulen)<br />
5.1 Förderschulen und Fördermaßnahmen<br />
Durch das 3. Gesetz zur Qualitätssicherung in Hessischen Schulen, das in seinen<br />
Hauptteilen am 01.08.2005 in Kraft getreten ist, tragen die ehemaligen „Sonderschulen“<br />
die Bezeichnung „Förderschulen“.<br />
5.2 Bestehendes Angebot<br />
Das Förderschulwesen des Kreises ist derzeit durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />
▪ ein flächendeckendes und ausreichendes Angebot von Schulen für Lernhilfe,<br />
▪ ein zentrales Angebot in der Erziehungshilfe mit der Albert-Schweitzer-Schule in<br />
<strong>Limburg</strong> und dezentrale Angebote mit drei Außenstellen an allgemein bildenden<br />
Schulen,<br />
▪ zwei Standorte für praktisch Bildbare, die sich in der Qualität der sächlichen<br />
Ausstattung deutlich unterscheiden: Der Kreis hat eine gut ausgestattete Schule in<br />
<strong>Limburg</strong> (Astrid-Lindgren-Schule) und eine Schule mit dringendem Verbesserungsbedarf<br />
der räumlichen und sächlichen Bedingungen (Walderbachschule in <strong>Weilburg</strong>).<br />
Im <strong>Landkreis</strong> <strong>Limburg</strong>-<strong>Weilburg</strong> gibt es derzeit folgende Förderschulangebote (Tabelle 1):<br />
Tabelle 1<br />
Förderschulen<br />
Schülerzahlen<br />
2002/2003 2006/2007<br />
Schulen für Lernhilfe<br />
Albert-Schweitzer-Schule <strong>Limburg</strong> 248 198<br />
Windhofschule <strong>Weilburg</strong> 119 117<br />
Schulen für praktisch Bildbare<br />
Astrid-Lindgren-Schule <strong>Weilburg</strong> 83 88<br />
Walderbachschule <strong>Weilburg</strong> 40 38<br />
Schule für Hörgeschädigte<br />
Freiherr-von-Schütz-Schule (LWV) Bad Camberg 224 241<br />
Schule für Erziehungshilfe<br />
Albert-Schweitzer-Schule <strong>Limburg</strong> 78 70<br />
Schule für Körperbehinderte<br />
Windhofschule <strong>Weilburg</strong> 16 17<br />
Quelle: CDROM des Fachbereichs Va – Schule, Sport, Senioren zur Schülerprognose 2006/07 – 2011/12<br />
5.3 Allgemeines<br />
Schüler mit einem besonderen Hilfsbedarf haben Anspruch auf sonderpädagogische<br />
Förderung. Dieser Förderbedarf wird je nach individueller Situation durch entsprechende<br />
Maßnahmen in den allgemeinen Schulen oder in den unterschiedlichen Formen der<br />
Förderschule erfüllt (vgl. § 49 HSchG).<br />
Förderschulen unterscheiden sich in Schulformen mit einer den allgemein bildenden<br />
Schulen entsprechenden Zielsetzung (A) und in solche mit abweichender Zielsetzung (B).<br />
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