Schulentwicklungsplan - Landkreis Limburg-Weilburg
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Bestehende Schulzweige können künftig nur erhalten werden, wenn gesichert ist, dass<br />
die Schülerzahl in den Klassen der Sekundarstufe I und II im Durchschnitt den<br />
festgelegten Richtwert bzw. die durchschnittliche Jahrgangsbreite erreicht.<br />
Die neu eingeführten Mindestzügigkeiten sind ausschlaggebend bei der Errichtung neuer<br />
Schulen oder gymnasialer Oberstufen. Dieses ist in Zukunft nur noch möglich, wenn die<br />
Mindestzügigkeit erreicht werden kann. Die Mindestzügigkeit wurde wie folgt festgelegt<br />
(Tabelle 4):<br />
Tabelle 4<br />
Schulform Mindestzügigkeit<br />
Hauptschule 1 Zug<br />
Realschule 2 Züge<br />
Gymnasium Sekundarstufe I 2 Züge<br />
Gymnasiale Oberstufe<br />
80 Schüler in der<br />
Einführungsphase<br />
Kooperative Gesamtschule 5 Züge<br />
Integrierte Gesamtschule 4 Züge<br />
Quelle: Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 03.<br />
Dezember 1992, Gült. Verz. 721, AB1. 1993 S. 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (GVB1. IS. 333).<br />
2.3.2 Erlasse vom 30.12.2004 und 28.12.2005<br />
Mit Erlass vom 30.12.2004 wurde dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Limburg</strong>-<strong>Weilburg</strong> mitgeteilt, welche<br />
schulischen Angebote auf der Basis des Stichtages der amtlichen Statistik für das<br />
Schuljahr 2004/05 die Voraussetzungen des § 144a Abs. 1 HSchG in der ab dem<br />
01.01.2005 geltenden Fassung nicht erfüllen. Danach war der Schulträger aufgefordert,<br />
durch geeignete Maßnahmen wie Schülerlenkung oder <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung die<br />
künftige Erfüllung der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 HSchG zu bewirken.<br />
Mit Erlass vom 28.12.2005 stellte das Hessische Kultusministerium fest, welche<br />
schulischen Angebote im Kreis auf der Basis des Stichtages der amtlichen Statistik für<br />
das Schuljahr 2005/06 wiederum die Vorgaben des § 144a Abs. 1 und 3 nicht erfüllen und<br />
teilte seine Entscheidung mit, an welchen Schulen und Schulzweigen der Unterricht in<br />
den neu zu bildenden Klassen oder Kursen zum Schuljahr 2006/07 nicht aufgenommen<br />
werden darf.<br />
Diese Erlasse sind in der vorliegenden Gesamtfortschreibung und bei den Planungen<br />
schulorganisatorischer Maßnahmen berücksichtigt.<br />
Der Schulträger und das Staatliche Schulamt sind durch die neuen gesetzlichen<br />
Regelungen somit verstärkt in der Pflicht, wirtschaftliche Aspekte bei der<br />
Schulorganisation zu beachten und unter Berücksichtigung pädagogischer Erfordernisse<br />
entsprechende Lenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu dient auch die Ergänzung in §<br />
70 HSchG (Aufnahme in die Schule), mit der die Möglichkeiten für eine Schülerlenkung<br />
mit dem Ziel der Optimierung der Schulgröße zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen<br />
Gestaltung des Unterrichts erweitert wurden.<br />
2.3.3 Weitere Bedarfe durch die Gesetzesänderung<br />
Ein weiterer Handlungsbedarf durch die Gesetzesänderung ergibt sich durch die nunmehr<br />
verbindliche Einführung des verkürzten gymnasialen Bildungsganges (G8) entsprechend<br />
§ 24 HSchG. Infolge des Wegfalles eines Jahrgangs in der Sekundarstufe I wird sich der<br />
Unterricht verstärkt in den Nachmittagsbereich verlagern. Um den Schülern über Mittag<br />
eine Versorgung anbieten zu können, werden bauliche Erweiterungen (Cafeteria, etc.)<br />
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