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Die Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein. Edition und ...

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gne a digisten h(e)ren / des kúnigs schreiben auch le a utt(e)r begreiffet∼ Nu |11| sein wir / vnd ettleich ander Anwe a lt / vnd Re a t darobgesezzen / vnd haben aus den Sachen geredt / vnd versteen |12| daznicht notturfft seý / ain(en) leng(er)n Frid zwischen ewr zeschaffen /wan es beleib nu pilleich beý sólhem ge=|13|sche a fft / als der egenantvns(er) Allergne a digister h(e)r / der Rómisch kúnig nachmaln in denSachen getan hat |14| als vor gemeldet ist / Dauon gedennkchet demalso nachzegeen / vnd dawider nicht / zetu o n / das emphelh(e)n |15|wir ew / beý des obgenan(ten) vns(er)s allergne a digisten h(e)ren deskúnigs hulden / vnd gnaden / Wan wir desgleich(e)n |16| dem anderntail auch geschriben haben ∼ Geben ze Brichsen / an Phincztag vorsand Marteins tag ∼ |17| Anno dom(in)j (etc.) Quadragesimoprimo†††|18|Beglaubigungsinstrument: 1 SI; rot, Durchmesser = 2 cmNr. 3381441 November 11, ChurburgVogt Ulrich <strong>von</strong> Matsch d.J., Hauptmann an der Etsch, antwortetOswald <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong> auf dessen Beschwerde, keinen Gerichtsbrieferhalten zu haben: Er sei rechtmäßig geladen worden <strong>und</strong> wäre eroder sein Vertreter gekommen <strong>und</strong> hätten sie um den Brief gebeten,so hätte er ihn ebenso erhalten, wie seine Widersacher.Original; Papier; 29 mm b x 220 mm hGermanisches Nationalmuseum Nürnberg, <strong>Wolkenstein</strong>–Archiv, Fasz. 18Abschrift, 1.H.15.Jh.: Germanisches Nationalmuseum Nürnberg, <strong>Wolkenstein</strong>–Archiv, Fasz. 18, erste Sammlung, fol. 2v, als ‘Dý antw(ur)t wideru(m)b <strong>von</strong>dem haubtman(n)’ bezeichnetVogt Ulrich <strong>von</strong> Matsch hat sich mit der Antwort auf <strong>Oswalds</strong> Beschwerdebriefvom 30. Oktober Zeit gelassen. Dennoch will er die ihm unterstellte Unkorrektheitnicht unwidersprochen lassen. Tatsächlich ist nach damals gültigem Gewohnheitsrechtseine Vorladung ebenso rechtskonform gewesen wie das (vorläufige)Vorenthalten des Verhandlungsprotokolls. Rechtsquellen aus dem 15. Jahrh<strong>und</strong>ertzeigen, dass es bei der Ladung vor allem auf eine ausreichende Fristsetzung160

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