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Die Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein. Edition und ...

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noch einklagen will. Alle drei sollen wegen der erlittenen Gefangenschaft Urfehdeschwören <strong>und</strong> insbesondere dem Grafen <strong>von</strong> Görz sowie dessen Land <strong>und</strong>Leuten nichts nachtragen. <strong>Die</strong> beiden Nürnberger sollen den Urfehdeschwur auchfür die nicht anwesenden Mitgefangenen aus Nürnberg leisten. <strong>Die</strong> vom UrteilBetroffenen tun, was <strong>von</strong> ihnen verlangt wird, <strong>und</strong> zwar mit feierlichem Eid<strong>und</strong> aufgereckten Schwurfingern, wie eigens betont wird. Danach verspricht derHofrichter, den Parteien das Urteil schriftlich <strong>und</strong> mit seinem anhangendenSiegel rechtsgültig gemacht zu übergeben, wenn sie es wünschen.Alles in allem hatte sich anscheinend vor allem Graf Heinrich <strong>von</strong> Görz mitder unangemessen langen Gefangenhaltung der Kaufleute wegen eines absolutgeringfügigen Vorfalls auf einer öffentlichen Straße, die durch sein Herrschaftsgebietführte, schuldig gemacht. Er hätte viel früher den Bitten des NürnbergerRats sowie den Interventionen <strong>von</strong> Seiten Venedigs, des Brixner Bischofs <strong>und</strong>der beiden <strong>Wolkenstein</strong>er nachgeben <strong>und</strong> die Gefangenen frei lassen sollen. Ebendeshalb liegt der Schwerpunkt des Verhandlungsprotokolls bei der Schilderungder Urfehdeschwüre. Graf Heinrich wollte wegen dieser Eigenmächtigkeit keineSchwierigkeiten bekommen. <strong>Die</strong> so lange festgehaltenen <strong>und</strong> sicher auch bezüglichihrer mitgeführten Waren geschädigten Kaufleute widerum wollten vermutlichnur mehr dem Görzer Territorium endlich entkommen.ICH Oswalt <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong> Ritter Bekenne offennlich mit dem briefvnd tun k<strong>und</strong> allen den die den brief ansehent od(er) hórent lesen |1|daz Ich <strong>von</strong> geschéffts wegen des Hochgeborn fúrsten . Graf HeinrichsGrauen ze Górcz vnd ze Týrol (etc.) meins genádigen h(er)rn / anheutig(e)n tag |2| datu(m) des briefs / Als ein gewaltig(er) gesatzterhofrichtt(er) zw Lúncz an dem hofrecht(e)n gesessen bin / <strong>von</strong>solcher Stóss vnd zwitrácht wegen So |3| zwischen der Erb(er)n vndbeschaiden Geórig(e)n Lenngenfelder vnd Geórigen dem Ménndlein/ baid burg(er) <strong>von</strong> Núrenberg eins teýl vnd Larentz(e)n |4| deswélsár <strong>von</strong> Augspurg des andern gewesen sind / <strong>von</strong> Sólcher spánvnd wort wegen darJnne der benan(n)t welsár v(er)maýnet / die Jmseinem |5| gelimpfen vnd ér berúrt hett(e)n / darumb(e)n ain teýl denand(er)n Jn des obgenan(te)n meins genádigen h(er)rn <strong>von</strong> Górtzbegérlich zw vannknúss bracht |6| hat zw eime(m) geleichen rechten /darauf In auch zw baiderseitt zu guetter czeit ein benúglicherRechttag also beschaid(e)n ist word(e)n vnd gesecztt |7| Auf denselb(e)n tag paid partej Jn dem rechtt(e)n mit klag vnd antwurttvnd mit aller Jrer k<strong>und</strong>tschaft wes dann ýedwed(er)r teýl getrawtt|8| ze geniessen nach nodturft darJnne / aigentlich gen einand(er)163

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