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Die Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein. Edition und ...

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<strong>von</strong> Bußzahlungen bei Nichtbefolgung des Gerichtsbeschlusses, Verbot weitererFehdehandlungen, Entscheidung durch den Bischof <strong>von</strong> Brixen <strong>und</strong> den Landeshauptmann,beziehungsweise die Anwälte, sofern weitere Probleme auftauchen.Das klingt wie ernsthaftes Streben nach Rechtmäßigkeit <strong>und</strong> einem ausgewogenenErgebnis.Nur der Abschnitt betreffend Oswald <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong> <strong>und</strong> dessen Anhängerverrät eine deutliche Voreingenommenheit: Ihnen wird geboten, ohne Rechtsabsprachenichts mehr gegen die Rittner zu unternehmen <strong>und</strong> dem Boten, der dieVerordnung überbringt, postwendend zu antworten, ob sie dem Befehl nachkommen.Falls dies nicht geschieht, sollen die Anwälte dafür sorgen, dass die Rittnernicht weiter bedrängt werden. — Angesichts der Tatsache, dass die Rittner kurzzuvor einen Viehraub in großem Stil inszeniert hatten, wirkt der Hinweis aufihre Bedrängung deplaziert.<strong>Die</strong> schriftliche Stellungnahme <strong>Oswalds</strong> im Nachtrag erfolgte erst nach einemBriefwechsel mit mehreren Personen, unter anderem Michael <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong>,sowie nach einer Besprechung mit Sigm<strong>und</strong> Trautson <strong>und</strong> Georg Künigl. Sie wirdals eigenes ‘Lebenszeugnis’ behandelt. 4Als dý gemainschafft vnd Comawn auf dem Ritt(e)n der gemainschafftvnd Comawn auf villannders |1| Jr vich auf der alb(e)ngenom(en) hab(e)n / an sant peters vnd pauls ab(e)nt / Anno (etc.)quadragesimo sec<strong>und</strong>o †††|2|Darauff ist durch den <strong>von</strong> brichs(e)n / vnd durch den haubtman(n) /als anwállt beredt / vnd mit beder Comawn(en) |3| will(e)n wiss(e)nvnd wort v(er)lass(e)n word(e)n / daz dý vorgen(an)t(e)n auf demRitt(e)n / den benant(e)n <strong>von</strong> villannd(er)s Jr vich |4| so in Jndem nome genom(en) ist / vnu(er)czog(e)nlich widergeb(e)n / vndantwurtt(e)n sull(e)n auf r(e)cht / Also das dieselb(e)n bede |5|Comawn(er) Rittn(er) vnd villanndr(er) miteinander / vnser(e)ngnádigist(e)n h(er)rn / den Rómisch(e)n chúng / als yecz lanndtsfúr=|6|sten/ der grafschafft Týrol / oder wer dann zeczeitt(e)nlanndtsfúrste wár / oder wurde / anrúffen sóll(e)n / das er indar=|7|vmb Rechttag fúr sich / oder wem er das an sein(er) statvngeuerdlich beuelh(e)n wurde / secz / vnd beschaide nach dem|8| lanndsrecht(e)n / vnd was dan(n) daselbs / vor demselb(e)n4 Vgl. Nr. 364 <strong>von</strong> .223

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