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Die Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein. Edition und ...

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öffentliche Verlesen des Inhalts vor den Teilnehmern der Hofgerichtssitzung vom12. Januar 1439. Umständlich wird der gesamte Inhalt des Protokolls wiederholt:Zunächst die Klage des Andreas Kobrill <strong>und</strong> der beiden Kapläne, dann die Antwortdes Konrad Kar(i)g als Vertreter seiner Mutter, wobei er die Entwicklungseit dem Tod seines Vaters bis zum Verkauf des Hofes an Oswald <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong>geschildert <strong>und</strong> betont hatte, dies alles sei vermeintlich rechtmäßig verlaufen. Fernerwerden die Vorschläge der klagenden Partei, wie der Verkauf des Grubhofes,beziehungsweise dessen negative Folgen, wieder gut gemacht werden könnten, <strong>und</strong>der Wunsch der Kläger, an den Bischof <strong>von</strong> Brixen zu appellieren, referiert.<strong>Die</strong> Verhandlung vor dem Hofrecht erbrachte allerdings wenig Neues: Es wurdewie vorher in Salern entschieden, die Herren des Domkapitels sollten dieMöglichkeit haben, den Hof um die Verkaufssumme zurückzukaufen. Ebenso gutsei es, wenn Konrad Kar(i)g <strong>und</strong> seine Mutter auf den Hof zurückkehren <strong>und</strong>die ausstehenden Zinsen zahlen wollten. <strong>Die</strong> Domherren sollten den Hof auchmit einem anderen Bewirtschafter besetzen dürfen, jedenfalls müssten ihnen dieAbgaben sicher sein. <strong>Die</strong>sen ‘Spruch’ schickt Hans Gerhart wieder an seinen‘guten Fre<strong>und</strong>’, den Landrichter zurück. Als Beisitzer <strong>und</strong> Zeugen der Hofrechtsverhandlungwerden Hochstiftsadelige <strong>und</strong> Brixner Bürger genannt: Wilhelm <strong>und</strong>Oswald Sebner <strong>von</strong> Reiffenstein, Georg <strong>von</strong> Vilanders, Sigm<strong>und</strong> Trautson <strong>und</strong>Konrad Vintler stehen mit ihrer Beurteilung dafür, dass auch Adelige den Kauf<strong>Oswalds</strong> <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong> für unrechtmäßig gehalten haben. Vertreter der BrixnerOberschicht wie der Hofrichter Hans Gerhart selbst, aber auch die ‘Dingleute’Hans Egger <strong>von</strong> Köstlan, Hans Gall, Martin Zekkolf <strong>und</strong> Erasmus (Egger) <strong>von</strong>Köstlan, ferner Gewerbetreibende wie Konrad (Tuch-)Scherer oder einfache Bürgerwie Jakob Flamm 3 haben dem ‘Urteil’, das hier eigentlich nur bestätigendan das Landgericht zurückverwiesen wird, zugestimmt. — Das Schreiben machtnicht den Eindruck einer endgültigen Regelung, jedenfalls lässt sich daraus nichtzwingend folgern, dass Oswald <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong> den Grubhof gegen die Kaufsummezurückgeben musste.Mein dínst vor lieber Richter Als du dem hochwirdigen fúrst(e)nvnd herre(n) Her(e)n Jo e rigen Bischof ze Brichs(e)n |1| meine(m)genádigen herre(n) yecz<strong>und</strong>t ein v(er)slossne vrtaýl vnder deine(m)Insigel zú gesant hast der vor dein vnd vor dem |2| hfrecht(e)n aher gedingt vnd geben ist <strong>Die</strong> hat mir der obgen(an)t mein gnádigerher <strong>von</strong> Brichsen geantwurt als seine(m) hofricht(er) |3| erber leut289 a Tintenfleck; eventuell auch ‘[hof]recht(e)n’3 Siehe H. Flachenecker, Stadtherr <strong>und</strong> Bürgerschaft, S. 83–119; E.. Kustatscher,Städte des Hochstifts Brixen. 2 Bände <strong>und</strong> CD: Biographien.41

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