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Die Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein. Edition und ...

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Nr. 3651442 Juli 10, ToblachGraf Heinrich <strong>von</strong> Görz verleiht eine ‘Hube’ in Velden zu ‘rechtemLehen’ an Oswald <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong>.Original; Papier; 293 mm b x 218 mm h;Germanisches Nationalmuseum Nürnberg, <strong>Wolkenstein</strong>–Archiv, Fasz. 12Faks.: A. Robertshaw, Myth ans Man, S. 189, Nr. 9.Ed.: A. Robertshaw, Life, S. 383, Nr. 12.A. Robertshaw, Myth and Man, S. 188, Nr. 9.Während sich Oswald <strong>von</strong> <strong>Wolkenstein</strong> in Tirol als Parteigänger seiner Bauernauf Villanders im Rittner Almstreit <strong>und</strong> als Opponent gegen die Politik FriedrichsIII. in der Frage der Vorm<strong>und</strong>schaft über Herzog Sigm<strong>und</strong> viele Feindegemacht hat <strong>und</strong> noch macht, sind seine guten Beziehungen zu Graf Heinrich<strong>von</strong> Görz ungetrübt. Zuletzt war er im Frühjahr <strong>und</strong> Herbst 1441 als Vermittlerfür Nürnberger Kaufleute in deren Streit mit dem Augsburger Lorenz Welser <strong>und</strong>schließlich als Hofrichter in Lienz mit einem ausgleichenden Urteil, das auchGraf Heinrich <strong>von</strong> Nutzen sein konnte, für diesen tätig gewesen. 1 Jetzt verleihtihm Graf Heinrich als ‘verfallenes Lehen’ eine Hube in Velden am Wörthersee.Wie groß dieses Lehensgut ist, wo genau es liegt <strong>und</strong> weshalb gerade Oswalddamit belehnt wird, kann dem knappen Schreiben aus Toblach nicht entnommenwerden. Auch macht das aufgedruckte Sekretsiegel nicht den Eindruck einer besondersfeierlichen Rechtshandlung.WIr hainreich <strong>von</strong> gottes gnaden Graue ze Górczs vnd ze Týrol(etc.) Bekenne(n) offennbar mit dem brief fur vns |1| vnd vns(er)erben daz wir vns(er)m lieben getrewen Oswalten <strong>von</strong> Wolkennstainvnd allen sein erben als fur v(er)mante |2| vnd véllige lehen v(er)lihenhaben die hueben In Velden zerechtem lehen vnd leihen In die auchwissenntlich mit |3| dem briefe mit seiner zugehorunge was wirIn daran pilleich vnd rechtleich leihen sullen vnd múgen ze |4|haben nuczen vnd niessen vnd allen Irn frúme(n) damit zeschaffennach lanndes vnd lehennsrechten doch vns(er) |5| vnd mánikchlichs365 1 Vgl. Nr. 310 <strong>von</strong> 1441 April 6; Nr. 336 <strong>von</strong> 1441 November 2; Nr. 339 <strong>von</strong>1441 November 12.234

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