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Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 18. Wahlperiode – 221. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 9. März 2017<br />

(A)<br />

(B)<br />

nen. Oder die bisweilen auch hohen Tagessätze schmerzen<br />

deshalb nicht, weil der Täter schlicht vermögend ist.<br />

Der Anspruch des Strafrechts und unseres Rechtsstaates<br />

ist es aber, auch diesen Tätern beizukommen. Vor<br />

dem Gesetz sind schließlich alle Menschen gleich, und so<br />

sollte ein Strafurteil auch für jeden Straftäter eine spürbare<br />

Konsequenz haben. Um das zu erreichen, wollen wir<br />

mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Katalog der<br />

Strafen um das Fahrverbot erweitern. Wir wollen, dass<br />

das Fahrverbot nicht nur dann verhängt werden kann,<br />

wenn die Straftat einen Straßenverkehrsbezug aufweist,<br />

sondern grundsätzlich bei allen Straftaten. Dabei soll der<br />

Charakter des Fahrverbots als Nebenstrafe beibehalten<br />

werden. Wir versprechen uns davon, den einen oder anderen<br />

Täter damit stärker beeindrucken zu können als mit<br />

einer anderen Strafe. Warum? Weil Autos und Autofahren<br />

in unserer Gesellschaft einen Stellenwert haben wie<br />

sonst kaum anderswo auf der Welt. Ein Auto bedeutet<br />

Freiheit und Mobilität und für manch einen ist es hierzulande<br />

auch ein geliebtes Statussymbol.<br />

Sicher treffen wir hier einen empfindlichen Nerv. Das<br />

zeigt uns jedenfalls die aktuelle Erregung der Öffentlichkeit,<br />

und das zeigen uns auch die zahlreichen Gerichtsverfahren,<br />

in denen regelrecht leidenschaftlich darum gerungen<br />

wird, den Führerschein nicht abgeben zu müssen.<br />

Und genau das ist von uns gewollt; denn nur so können<br />

wir abschrecken und nur so können wir Wiederholungstaten<br />

vermeiden.<br />

Aus denselben Gründen wollen wir auch im Jugendstrafrecht<br />

die Sanktionsmöglichkeiten öffnen und um das<br />

Fahrverbot bei allen Straftaten erweitern. Dies halten wir<br />

erzieherisch für richtig, wenn mit einer anderen Strafe<br />

einem jungen Straftäter das Unrecht seines Verhaltens<br />

nicht deutlich genug vor Augen zu führen ist.<br />

Um den vielen Kritikern aus Jugendverbänden den<br />

Wind aus den Segeln zu nehmen, will ich an dieser Stelle<br />

an den sogenannten Warnschussarrest erinnern, der zum<br />

Ende der letzten Wahlperiode ins Jugendgerichtsgesetz<br />

eingeführt wurde. Da war der Aufschrei zunächst auch<br />

groß, und keiner wollte ihn haben. Inzwischen hat er den<br />

Praxistest jedoch mit Bravour bestanden und es wird von<br />

den Jugendgerichten vielfach auf ihn zurückgegriffen.<br />

Für nicht weniger sinnvoll als das Fahrverbot als Strafe<br />

erachte ich die in diesem Gesetzentwurf geplanten<br />

Neuregelungen zur Blutentnahme, die uns im Wesentlichen<br />

dorthin zurückführen, wo wir schon einmal waren.<br />

Es geht insbesondere um die Fälle, in denen Polizeibeamte<br />

vermeintlich alkoholisierte Autofahrer aus dem<br />

Verkehr ziehen. Um in diesen Fällen später das Fahren<br />

unter Alkoholeinfluss nachweisen zu können, braucht<br />

es eine Blutentnahme. Diese muss wiederum von einem<br />

Richter angeordnet werden, denn sie steht unter dem sogenannten<br />

Richtervorbehalt.<br />

Vor 2007 haben Polizisten diese Eingriffe trotz des<br />

Richtervorbehalts regelmäßig selbst angeordnet. Begründet<br />

wurde das mit der besonderen Eilbedürftigkeit,<br />

da der Alkohol vom Körper recht schnell abgebaut wird<br />

und sich in einem späteren Gerichtsverfahren dann Nachweisprobleme<br />

ergeben können.<br />

Vor zehn Jahren hat das Bundesverfassungsgericht<br />

schließlich klargestellt, dass der Richtervorbehalt leerliefe,<br />

wenn man diese Praxis weiterverfolge. Damit hat<br />

er den Richtervorbehalt gestärkt. Weitere Urteile haben<br />

jedoch Folgefragen aufgeworfen und dadurch zu allerlei<br />

uneinheitlicher Rechtsprechung von Oberlandesgerichten<br />

geführt.<br />

Mit den geplanten Neuregelungen, werden wir nun<br />

wieder Klarheit schaffen:<br />

Wir wollen gesetzlich festschreiben, dass es in solchen<br />

Fällen wie denen von Trunkenheit am Steuer keine richterliche<br />

Anordnung braucht. Stattdessen soll es reichen,<br />

wenn die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Blutentnahme<br />

anordnet. Dies ist nur recht und billig; schließlich<br />

wird der Täter dadurch weder schutzlos gestellt, noch ist<br />

der Richtervorbehalt aus verfassungsrechtlichen Gründen<br />

zwingend geboten. Diese Änderung steht letztlich im<br />

Zeichen der Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung<br />

und wird die ohnehin schon stark belastete Justiz<br />

entlasten – gerade bei einem Massendelikt wie dem der<br />

Trunkenheitsfahrt. Es ist eine mehr als gute Regelung<br />

also.<br />

Neben der Einführung des Fahrverbots als Strafe und<br />

der Änderung der Anordnungskompetenz bei der Blutentnahme<br />

enthält der vorliegende Entwurf außerdem<br />

noch weitere Neuregelungen, die wichtige Anliegen<br />

sind und die ich nicht unterschlagen will. Dazu gehören<br />

insbesondere die verschärfte Strafbarkeit organisierter<br />

Formen von Schwarzarbeit oder auch die Erleichterung<br />

der Strafzurückstellung bei betäubungsmittelabhängigen<br />

Mehrfachtätern.<br />

Alles in allem also ein runder Gesetzentwurf.<br />

Dr. Patrick Sensburg (CDU/CSU): Mit dem Gesetzentwurf<br />

zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes<br />

und der Strafprozessordnung wurde ein<br />

Bündel einzelner Reformvorhaben vorgelegt, welches<br />

Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung<br />

enthalten soll.<br />

Dabei möchte ich mich auf zwei Punkte beschränken.<br />

Zum einen auf das Fahrverbot als Nebenstrafe und zum<br />

anderen auf die Abschaffung des Richtervorbehalts in<br />

§ 81a Absatz 2 StPO.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage wird ein Fahrverbot als<br />

Nebenstrafe ausschließlich für Straftaten vorgesehen,<br />

die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines<br />

Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines<br />

Kraftfahrzeugführers begangen wurden. Sie ist damit<br />

eine Reaktion auf schuldhaft begangene Verkehrsverstöße,<br />

die als „Denkzettelmaßnahme“ den Täter vor einem<br />

Rückfall warnen und ihm das Gefühl geben soll, was es<br />

bedeutet, vorübergehend ohne Führerschein zu sein.<br />

Es wird vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen<br />

Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines<br />

Fahrverbots durch Einführung eines deliktsunabhängigen<br />

Fahrverbots als Nebenstrafe zu ergänzen. Damit soll<br />

eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden, um in<br />

geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. Es sollen<br />

Straftäter erreicht werden, bei denen die herkömmlichen<br />

(C)<br />

(D)

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