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Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 18. Wahlperiode – 221. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 9. März 2017 22321<br />

(A)<br />

(B)<br />

Im vorliegenden Entwurf sehen wir zwei Dinge vor.<br />

Im Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters<br />

und zur Regelung der Auskunftserteilung über den<br />

Spender nach heterologer Verwendung von Samen, Samenspenderregistergesetz,<br />

wird eine zentrale Informationsstelle<br />

eingerichtet und die organisatorischen und<br />

verfahrenstechnischen Voraussetzungen für deren Führung<br />

geschaffen. Darüber hinaus wird im Gesetzentwurf<br />

durch eine Änderung des BGB sichergestellt, dass ein<br />

Samenspender nicht als rechtlicher Vater eines durch<br />

künstliche Befruchtung in einer deutschen Einrichtung<br />

zur medizinischen Versorgung gezeugten Kindes festgestellt<br />

werden kann.<br />

Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation<br />

und Information, DIMDI, werden die Daten des<br />

Samenspenders, der Mutter und die Geburtsdaten des<br />

Kindes zusammenlaufen und für 110 Jahre gespeichert<br />

werden. Personen können per Antrag Informationen anfordern,<br />

wenn sie den Verdacht hegen oder wissen, dass<br />

sie durch heterologe Verwendung von Samen entstanden<br />

sind.<br />

Die Entnahmeeinrichtung erhebt die Daten des Spenders.<br />

Neben dem Namen meldet die Einrichtung den<br />

Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift<br />

an das DIMDI. Vor jeder Spende muss der Spender<br />

aufgeklärt werden, dass eventuelle Kinder Zugang zu<br />

diesen Daten haben. Dem kann der Spender nicht widersprechen.<br />

Außerdem muss er erfahren, dass Samenspender<br />

nicht als rechtliche Väter festgestellt werden können.<br />

Diese Aufklärung ist zentral, damit potenzielle Spender<br />

sich über die Konsequenzen im Klaren sind. Möchten<br />

sie von ihren biologischen Kindern gefunden werden,<br />

möglicherweise viele Jahre später? Bei falschen Angaben<br />

droht ein Bußgeld. Die Entnahmeeinrichtung kennzeichnet<br />

die Daten des Spenders mit einer eindeutigen<br />

Spendennummer oder einer Spendenkennungssequenz.<br />

Der Spender kann freiwillig weitere Angaben machen,<br />

zum Beispiel könnte er den Grund für seine Samenspende<br />

angeben.<br />

Die Daten der Mutter sammelt die Einrichtung zur<br />

medizinischen Versorgung, in der die künstliche Befruchtung<br />

durchgeführt wird. Die Einrichtung meldet<br />

dem DIMDI außerdem den Zeitpunkt der Verwendung<br />

des Samens, den Beginn der Schwangerschaft und den<br />

errechneten Geburtstermin. Das tatsächliche Datum der<br />

Geburt und die Anzahl der geborenen Kinder werden<br />

unverzüglich gemeldet, die Meldepflicht liegt diesbezüglich<br />

bei der Empfängerin der Samenspende.<br />

Abstammung auch bei durch Verwendung von ausländischem<br />

Samen hervorgegangenen Kindern abgesichert.<br />

Die persönlichen Angaben des Spenders, der Mutter<br />

und des Kindes unterliegen natürlich dem Datenschutz.<br />

Nur das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation<br />

und Information darf die Daten speichern und nur<br />

auf Antrag dem erfassten Kind des Spenders übermitteln<br />

bzw. vor dem sechzehnten Geburtstag des Kindes seinen<br />

Eltern.<br />

Was jetzt realistischerweise gesetzlich geregelt werden<br />

kann, regeln wir mit unserem Entwurf. Einige Formen<br />

der künstlichen Befruchtung, zum Beispiel außerhalb einer<br />

Einrichtung der medizinischen Versorgung oder im<br />

Ausland, können nicht von einem deutschen Gesetz erfasst<br />

werden. Private Samenspenden etwa sind nicht vom<br />

Gesetzentwurf betroffen. Wenn ein persönlicher Freund<br />

einem lesbischen Paar Samen spendet, wird er nicht vom<br />

Register erfasst – auf der anderen Seite ist er auch nicht<br />

von der Feststellung als rechtlicher Vater ausgeschlossen.<br />

Wir werden die parlamentarische Debatte mit einer<br />

Anhörung weiterführen. Wir werden prüfen, ob an einigen<br />

Stellen noch eine Feinjustierung nötig ist. Das grundsätzliche<br />

Anliegen des Gesetzentwurfes, Spenderkindern<br />

die Wahrnehmung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen<br />

Abstammung zu ermöglichen, haben wir im Koalitionsvertrag<br />

vereinbart. Wir greifen damit das Anliegen<br />

Betroffener auf, ihren biologischen Vater zu finden. Die<br />

im Gesetzentwurf vorgestellten Regelungen stellen dafür<br />

eine praxistaugliche Grundlage dar. Sie sind im Vergleich<br />

zum Status quo ein großer Fortschritt.<br />

Dr. Georg Kippels (CDU/CSU): Wer bin ich, wo<br />

komme ich her? Diese Frage mag sich der ein oder andere<br />

schon einmal ernsthaft oder auch weniger ernsthaft<br />

gestellt haben. In den meisten Fällen handelt es sich mehr<br />

um eine philosophische Fragestellung und nur seltener<br />

um ein reales Informationsbedürfnis im Hinblick auf die<br />

eigene Persönlichkeit und Identität. Da der Mensch sich<br />

sehr intensiv über seine Außenweltbeziehung definiert,<br />

bekommt diese Frage aber eine ganz andere Bedeutung,<br />

wenn es um das Verhältnis zur eigenen Familie und dort<br />

insbesondere zu den Eltern, also Mutter und Vater, geht.<br />

Nun mag es gelegentlich vorkommen, dass dieses Verhältnis<br />

in bestimmten Lebensphasen, sehr häufig zum<br />

Beispiel in der Pubertät, gespannt ist und aus spontanen<br />

Reaktionen heraus die Verbindung, das heißt die Abstammung,<br />

gerne negiert würde.<br />

(C)<br />

(D)<br />

Samen darf nur zur künstlichen Befruchtung eingesetzt<br />

werden, wenn die eindeutige Spendennummer oder<br />

die Spendenkennungssequenz vorliegt. Das schließt auch<br />

aus, dass deutsche Ärzte anonyme Samenspenden aus<br />

dem Ausland verwenden. Nur wenn die vorgeschriebenen<br />

Daten und eine eindeutige Identifikation per Spendennummer<br />

oder Spendenkennungssequenz vorhanden<br />

sind, kann ausländischer Samen benutzt werden. Zwar<br />

haben wir auf ausländische Entnahmeeinrichtungen<br />

keinen Einfluss, aber wir können die Verwendung von<br />

ausländischem Samen in deutschen Einrichtungen unterbinden,<br />

wenn keine Daten vorliegen. Damit wird, soweit<br />

realistisch möglich, das Recht auf Kenntnis der eigenen<br />

Abgesehen von diesen oberflächlichen Befunden ist<br />

die Frage der Abstammung für die Persönlichkeit und<br />

die Frage der Selbstreflexion von enormer Wichtigkeit,<br />

wenn nicht sogar in manchen Fällen existenziell und für<br />

die psychische und physische Verfassung ursächlich. So<br />

hat das BVerfG schon im Jahre 1988 festgestellt, dass<br />

das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf<br />

Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst. Auslöser<br />

des damaligen Falles war das Adoptionsrecht, das nach<br />

der damals geltenden Regelung ein sogenanntes Adoptionsgeheimnis<br />

vorsah, das Ausforschungen der Adoptivfamilie<br />

verhindern sollte und nur bei Zustimmung von<br />

Kind und Annehmenden ausgeforscht werden durfte.

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