Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 18. Wahlperiode – 221. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 9. März 2017<br />
(A)<br />
partner war zunächst der Meinung, der Gesetzentwurf<br />
des eigenen SPD-Justizministers sei insoweit nicht ausreichend.<br />
Deshalb haben die Verhandlungen länger gedauert<br />
als ursprünglich geplant.<br />
Nacherfüllung an die Hersteller der mangelhaften Baumaterialien<br />
weitergereicht. Es ist das Ziel erreicht, dass<br />
kleine Handwerksbetriebe vor existenzbedrohenden Haftungsfällen<br />
geschützt werden.<br />
(C)<br />
(B)<br />
Tatsächlich handelt es sich bei der AGB-Frage um<br />
eine rechtlich sehr komplexe Regelungsmaterie. Glücklicherweise<br />
konnten wir diese Irritationen im Rahmen der<br />
Berichterstattergespräche ausräumen.<br />
In der AGB-Frage hat sich die CDU/CSU-Fraktion<br />
gegenüber der SPD durchgesetzt. Das heißt, es bleibt<br />
bei dem im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen<br />
Klauselverbot.<br />
Wir haben uns auf eine Lösung verständigt, die Verbraucher<br />
und kleine Handwerksbetriebe schützt, aber<br />
im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine flexible<br />
Inhaltskontrolle durch die Gerichte erlaubt, sodass die<br />
besonderen Gegebenheiten von Geschäften im B2B-Bereich<br />
berücksichtigt werden können. Mit der Indizwirkung<br />
wird Einzelfallgerechtigkeit erreicht. Vielfältige<br />
Konstellationen erfordern nun einmal die Möglichkeit<br />
flexibler Entscheidungen durch die Gerichte.<br />
Nehmen wir einmal an, der <strong>Bundestag</strong> wäre dem Vorschlag<br />
der SPD gefolgt und hätte die Verwendung dieser<br />
einen Klausel generell verboten. Dann hätte dieses<br />
Klauselverbot unmittelbar für die gesamte Wirtschaft<br />
gegolten, auch für große international tätige Unternehmen.<br />
Das wäre nicht sachgerecht. Die Regelung hätte zu<br />
einem Dammbruch geführt: Es wäre eine Debatte über<br />
die AGB-feste Ausgestaltung aller in § 308 und § 309<br />
BGB geregelten Klauselverbote entbrannt, weil Kleinunternehmer<br />
mit dem Argument ihrer Schutzbedürftigkeit<br />
jeweils eine unmittelbare Geltung gefordert hätten.<br />
Dazu kommt, dass eine solche Regelung angesichts<br />
der Diskussion, ob das deutsche AGB-Recht im internationalen<br />
Vergleich nicht ohnehin viel zu restriktiv ist, Gift<br />
für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland gewesen<br />
wäre.<br />
Nach eingehender Prüfung und Beratung ist der Ausschuss<br />
für Recht und Verbraucherschutz daher zu dem<br />
Ergebnis gekommen, dass eine solche Regelung mit<br />
Blick auf die Rechtsprechung zur Indizwirkung der<br />
Klauselverbote für den unternehmerischen Bereich nicht<br />
erforderlich ist.<br />
Die Union hat sich für die Vertragsfreiheit eingesetzt,<br />
hält aber zugleich gegenüber den Handwerkern Wort und<br />
lässt sie bei den Aus- und Einbaukosten nicht im Stich.<br />
Dr. Volker Ullrich (CDU/CSU): Der Gesetzentwurf<br />
zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung<br />
der kaufrechtlichen Mängelhaftung steht am heutigen<br />
Tag nach langen Verhandlungen vor der Verabschiedung<br />
im Deutschen <strong>Bundestag</strong>. Mit den eingebrachten Änderungen<br />
ist uns ein sinnvoller Interessenausgleich für<br />
alle Seiten gelungen. Durch die initiale Rechtsprechung<br />
des Europäischen Gerichtshofs im kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht<br />
ergaben sich erhebliche Ungerechtigkeiten<br />
zulasten von kleinen Handwerksbetrieben.<br />
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Kostentragungspflicht<br />
bei den Einbau- und Ausbaufällen im Rahmen der<br />
Im Interesse des Handwerks konnten wir weitere<br />
Änderungen durchsetzen. Maler oder Lackierer, welche<br />
mangelhafte Farben oder Lacke verarbeiten, sehen sich<br />
ebenfalls der Pflicht zum Abschleifen und erneuten Anbringen<br />
der Farben oder Lacke ausgesetzt. Solche Sachverhalte<br />
erscheinen mit den Einbau- und Ausbaufällen<br />
vergleichbar, sodass wir den Anwendungsbereich des<br />
Nacherfüllungsanspruchs konkretisieren.<br />
Das Klauselverbot bei der Nacherfüllung bleibt jedoch<br />
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt,<br />
die gegenüber einem Verbraucher verwendet werden. Im<br />
Ergebnis sind die kleinen Handwerksbetriebe weiterhin<br />
geschützt. In der Rechtsprechung wird einem Klauselverbot<br />
gegenüber Verbrauchern eine Indizwirkung für<br />
den unternehmerischen Bereich zugeschrieben. Ein Ausschluss<br />
oder die Einschränkung der Haftung des Baustoffhändlers<br />
für Nacherfüllungsaufwendungen durch<br />
AGB werden nach den allgemeinen Regeln der Inhaltskontrolle<br />
unwirksam sein.<br />
Der zweite Teil dieser umfassenden Gesetzesänderungen<br />
betrifft den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag,<br />
welche eine Regelung als eigenständige<br />
Vertragstypen im Bürgerlichen Gesetzbuch erfahren. Bei<br />
langwierigen Bauvorhaben ergeben sich oftmals Veränderungen<br />
zum ursprünglich geschlossenen Vertrag, welche<br />
eine Anpassung des Vergütungsanspruchs erfordern.<br />
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung für zusätzliche<br />
Leistungen wird ein Anspruch auf Abschlagszahlung<br />
in Höhe von 80 Prozent der im Angebot festgesetzten<br />
Vergütung geschaffen. Die genaue Berechnung<br />
der Mehrvergütung bleibt weiterhin der Schlussrechnung<br />
vorbehalten. Mit der vorläufigen Pauschalierung möchten<br />
wir jedoch das Insolvenzrisiko von Bauunternehmen<br />
verringern, da diese selbst für Materialien in Vorleistung<br />
gehen müssen.<br />
Durch eine nachträgliche Änderung des Gesetzentwurfs<br />
verpflichten wir die Unternehmen jedoch, keine<br />
überhöhten Forderungen bei der Mehrvergütung zu stellen.<br />
Überzahlungen sind mit einer Verzinsung nach den<br />
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von bis zu<br />
9 Prozent zurückzugewähren. Einem möglichen Missbrauch<br />
der Unternehmer wird damit entgegengetreten.<br />
Als weitere Änderung konnte die AGB-rechtliche Privilegierung<br />
der VOB/B wieder aus dem Gesetzentwurf<br />
gestrichen werden. Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich,<br />
dass die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bei<br />
der Berechnung der Vergütungsanpassung keine Anwendung<br />
finden soll. Einem Rosinenpicken der günstigsten<br />
Bedingungen verhandlungsstarker Besteller möchten wir<br />
keine gesetzliche Grundlage schaffen.<br />
Mit den exemplarisch aufgezeigten Änderungen in<br />
diesem umfassenden Gesetzesvorhaben möchte ich verdeutlichen,<br />
dass uns sinnvolle Regelungen mit Blick auf<br />
alle Interessen gelungen sind. Es ist nun abzuwarten, ob<br />
sich die Verbesserungen auch in der Praxis niederschla-<br />
(D)