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Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 18. Wahlperiode – 221. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 9. März 2017<br />

(A)<br />

partner war zunächst der Meinung, der Gesetzentwurf<br />

des eigenen SPD-Justizministers sei insoweit nicht ausreichend.<br />

Deshalb haben die Verhandlungen länger gedauert<br />

als ursprünglich geplant.<br />

Nacherfüllung an die Hersteller der mangelhaften Baumaterialien<br />

weitergereicht. Es ist das Ziel erreicht, dass<br />

kleine Handwerksbetriebe vor existenzbedrohenden Haftungsfällen<br />

geschützt werden.<br />

(C)<br />

(B)<br />

Tatsächlich handelt es sich bei der AGB-Frage um<br />

eine rechtlich sehr komplexe Regelungsmaterie. Glücklicherweise<br />

konnten wir diese Irritationen im Rahmen der<br />

Berichterstattergespräche ausräumen.<br />

In der AGB-Frage hat sich die CDU/CSU-Fraktion<br />

gegenüber der SPD durchgesetzt. Das heißt, es bleibt<br />

bei dem im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen<br />

Klauselverbot.<br />

Wir haben uns auf eine Lösung verständigt, die Verbraucher<br />

und kleine Handwerksbetriebe schützt, aber<br />

im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine flexible<br />

Inhaltskontrolle durch die Gerichte erlaubt, sodass die<br />

besonderen Gegebenheiten von Geschäften im B2B-Bereich<br />

berücksichtigt werden können. Mit der Indizwirkung<br />

wird Einzelfallgerechtigkeit erreicht. Vielfältige<br />

Konstellationen erfordern nun einmal die Möglichkeit<br />

flexibler Entscheidungen durch die Gerichte.<br />

Nehmen wir einmal an, der <strong>Bundestag</strong> wäre dem Vorschlag<br />

der SPD gefolgt und hätte die Verwendung dieser<br />

einen Klausel generell verboten. Dann hätte dieses<br />

Klauselverbot unmittelbar für die gesamte Wirtschaft<br />

gegolten, auch für große international tätige Unternehmen.<br />

Das wäre nicht sachgerecht. Die Regelung hätte zu<br />

einem Dammbruch geführt: Es wäre eine Debatte über<br />

die AGB-feste Ausgestaltung aller in § 308 und § 309<br />

BGB geregelten Klauselverbote entbrannt, weil Kleinunternehmer<br />

mit dem Argument ihrer Schutzbedürftigkeit<br />

jeweils eine unmittelbare Geltung gefordert hätten.<br />

Dazu kommt, dass eine solche Regelung angesichts<br />

der Diskussion, ob das deutsche AGB-Recht im internationalen<br />

Vergleich nicht ohnehin viel zu restriktiv ist, Gift<br />

für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland gewesen<br />

wäre.<br />

Nach eingehender Prüfung und Beratung ist der Ausschuss<br />

für Recht und Verbraucherschutz daher zu dem<br />

Ergebnis gekommen, dass eine solche Regelung mit<br />

Blick auf die Rechtsprechung zur Indizwirkung der<br />

Klauselverbote für den unternehmerischen Bereich nicht<br />

erforderlich ist.<br />

Die Union hat sich für die Vertragsfreiheit eingesetzt,<br />

hält aber zugleich gegenüber den Handwerkern Wort und<br />

lässt sie bei den Aus- und Einbaukosten nicht im Stich.<br />

Dr. Volker Ullrich (CDU/CSU): Der Gesetzentwurf<br />

zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung<br />

der kaufrechtlichen Mängelhaftung steht am heutigen<br />

Tag nach langen Verhandlungen vor der Verabschiedung<br />

im Deutschen <strong>Bundestag</strong>. Mit den eingebrachten Änderungen<br />

ist uns ein sinnvoller Interessenausgleich für<br />

alle Seiten gelungen. Durch die initiale Rechtsprechung<br />

des Europäischen Gerichtshofs im kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht<br />

ergaben sich erhebliche Ungerechtigkeiten<br />

zulasten von kleinen Handwerksbetrieben.<br />

Mit diesem Gesetzentwurf wird die Kostentragungspflicht<br />

bei den Einbau- und Ausbaufällen im Rahmen der<br />

Im Interesse des Handwerks konnten wir weitere<br />

Änderungen durchsetzen. Maler oder Lackierer, welche<br />

mangelhafte Farben oder Lacke verarbeiten, sehen sich<br />

ebenfalls der Pflicht zum Abschleifen und erneuten Anbringen<br />

der Farben oder Lacke ausgesetzt. Solche Sachverhalte<br />

erscheinen mit den Einbau- und Ausbaufällen<br />

vergleichbar, sodass wir den Anwendungsbereich des<br />

Nacherfüllungsanspruchs konkretisieren.<br />

Das Klauselverbot bei der Nacherfüllung bleibt jedoch<br />

auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt,<br />

die gegenüber einem Verbraucher verwendet werden. Im<br />

Ergebnis sind die kleinen Handwerksbetriebe weiterhin<br />

geschützt. In der Rechtsprechung wird einem Klauselverbot<br />

gegenüber Verbrauchern eine Indizwirkung für<br />

den unternehmerischen Bereich zugeschrieben. Ein Ausschluss<br />

oder die Einschränkung der Haftung des Baustoffhändlers<br />

für Nacherfüllungsaufwendungen durch<br />

AGB werden nach den allgemeinen Regeln der Inhaltskontrolle<br />

unwirksam sein.<br />

Der zweite Teil dieser umfassenden Gesetzesänderungen<br />

betrifft den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag,<br />

welche eine Regelung als eigenständige<br />

Vertragstypen im Bürgerlichen Gesetzbuch erfahren. Bei<br />

langwierigen Bauvorhaben ergeben sich oftmals Veränderungen<br />

zum ursprünglich geschlossenen Vertrag, welche<br />

eine Anpassung des Vergütungsanspruchs erfordern.<br />

Bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung für zusätzliche<br />

Leistungen wird ein Anspruch auf Abschlagszahlung<br />

in Höhe von 80 Prozent der im Angebot festgesetzten<br />

Vergütung geschaffen. Die genaue Berechnung<br />

der Mehrvergütung bleibt weiterhin der Schlussrechnung<br />

vorbehalten. Mit der vorläufigen Pauschalierung möchten<br />

wir jedoch das Insolvenzrisiko von Bauunternehmen<br />

verringern, da diese selbst für Materialien in Vorleistung<br />

gehen müssen.<br />

Durch eine nachträgliche Änderung des Gesetzentwurfs<br />

verpflichten wir die Unternehmen jedoch, keine<br />

überhöhten Forderungen bei der Mehrvergütung zu stellen.<br />

Überzahlungen sind mit einer Verzinsung nach den<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von bis zu<br />

9 Prozent zurückzugewähren. Einem möglichen Missbrauch<br />

der Unternehmer wird damit entgegengetreten.<br />

Als weitere Änderung konnte die AGB-rechtliche Privilegierung<br />

der VOB/B wieder aus dem Gesetzentwurf<br />

gestrichen werden. Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich,<br />

dass die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bei<br />

der Berechnung der Vergütungsanpassung keine Anwendung<br />

finden soll. Einem Rosinenpicken der günstigsten<br />

Bedingungen verhandlungsstarker Besteller möchten wir<br />

keine gesetzliche Grundlage schaffen.<br />

Mit den exemplarisch aufgezeigten Änderungen in<br />

diesem umfassenden Gesetzesvorhaben möchte ich verdeutlichen,<br />

dass uns sinnvolle Regelungen mit Blick auf<br />

alle Interessen gelungen sind. Es ist nun abzuwarten, ob<br />

sich die Verbesserungen auch in der Praxis niederschla-<br />

(D)

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