ZAP-2019-19
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Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong> Fach 1, Seite 143<br />
Eilnachrichten<br />
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Allgemeines Zivilrecht<br />
Unzureichende Befestigung eines Bootes: Schaden am Nachbarboot<br />
(OLG Brandenburg, Urt. v. 21.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 7 U 89/17) • Treibt ein stillliegendes Boot ab und kommt es dadurch<br />
zu einem Schaden an einem Nachbarboot, besteht zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis<br />
dahingehend, dass der „Stilllieger“ ungenügend gesichert war. Wenn sich ein „Stilllieger“ aus seiner<br />
Befestigung löst, war typischerweise die Befestigung, die gerade gegen dieses Lösen angebracht war,<br />
nicht ausreichend. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 542/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Kaufvertragsrecht<br />
Dieselskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung-BMW<br />
(OLG München, Beschl. v. 29.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 8 U 1449/<strong>19</strong>) • Eine unzulässige „Abschalteinrichtung“ i.S.v. Art. 3 Nr. 10<br />
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegt nur vor, wenn ein „Konstruktionsteil“ im genau zu bezeichnenden Motor<br />
des jeweiligen Fahrzeugs vorhanden ist, das in bestimmten, genau zu bezeichnenden Umwelt- oder<br />
Fahrsituationen die Abgasreinigung reduziert oder abschaltet, und dies nicht notwendig ist, um den Motor<br />
vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die<br />
§§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 II, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stellen keine<br />
Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar und deshalb ist eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 543/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Ausstattung der Mietsache: Spätere Veränderung durch den Vermieter<br />
(LG Berlin, Beschl. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong>– 67 S 131/<strong>19</strong>) • Der Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache, die der<br />
Mieter zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrags oder zu Beginn des<br />
Mietverhältnisses vorgefunden hat, gelten auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der<br />
Parteien als konkludent vereinbart. Eine spätere Veränderung durch den Vermieter, die weder gesetzlich<br />
noch rechtsgeschäftlich gerechtfertigt ist, stellt einen Mangel der Mietsache i.S.d. §§ 535 ff. BGB dar.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 544/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 995