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ZAP-2019-19

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Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong> Fach 1, Seite 145<br />

Straßenverkehrsrecht<br />

(Kein) Unabwendbares Ereignis: Unberechtigte Benutzung einer Busspur<br />

(OLG Dresden, Beschl. v. 25.6.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 U 580/<strong>19</strong>) • Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht<br />

berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen<br />

hat. Der nichtberechtigte Benutzer einer Busspur, kann ggü. einem rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer<br />

keinen Vorrang des Geradeausfahrenden in Anspruch nehmen. Hinweis: Das Gericht hat bei<br />

der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge in Ermangelung besonderer Umstände eine<br />

Haftungsquote von 2 / 3<br />

für den Geradeausfahrenden angenommen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 549/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Unerlaubtes Befahren eines Gehwegs mit einem Fahrrad: Ausweichreaktion<br />

(OLG Hamm, Urt. v. 28.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 9 U 90/18) • Auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv und<br />

auch subjektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann ggf. dem Betrieb des<br />

Kraftfahrzeugs gem. § 7 StVG zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Stürzt ein den<br />

Gehweg befahrender Radfahrer, der einem auf dem Gehweg zurücksetzenden Pkw auf die Straße<br />

ausgewichen ist, erst beim Wiederauffahren auf den Gehsteig, führt dies nicht zu einer Verneinung des<br />

Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 550/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Versicherungsrecht<br />

Doppelversicherung: Krankenversicherungspflichtigkeit kraft Gesetzes<br />

(AG Dortmund, Urt. v. 27.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 425 C <strong>19</strong>69/<strong>19</strong>) • § 205 Abs. 2 S. 1 VVG enthält kein generelles Verbot<br />

einer Doppelversicherung. Sie gewährt nur ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht<br />

für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig<br />

wird. Der umgekehrte Fall ist von der Norm nicht erfasst. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer<br />

frei entscheiden, ob er sich privat versichern lassen möchte oder nicht. Er wird in diesem Falle nicht<br />

automatisch in einer Doppelversicherung hineingedrängt, sondern kann die Art der Versicherung –<br />

freiwillig gesetzlich oder privat – frei wählen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 551/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Familienrecht<br />

Adoption einer volljährigen Person: Beibehaltung des Geburtsnamens<br />

(OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 15 UF 184/<strong>19</strong>) • Die annehmende und die anzunehmende Person,<br />

deren Anträge auf Beibehaltung des Geburtsnamens des volljährigen Anzunehmenden abgewiesen<br />

werden, sind zur Anfechtung der ablehnenden Entscheidung beschwerdebefugt. Bei der Adoption einer<br />

volljährigen Person ist es dieser nicht gestattet, ihren bisherigen Geburtsnamen als alleinigen<br />

Familiennamen fortzuführen. Eine dahingehende erweiternde Auslegung der §§ 1767 Abs. 2, 1757 BGB<br />

kommt nicht in Betracht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 552/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Nachlass/Erbrecht<br />

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: Kostentragung<br />

(OLG München, Beschl. v. 27.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 31 Wx 235/17) • Auch in einem Verfahren, das die Erteilung eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es angemessen sein, die Kosten für ein in<br />

der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten (hier: Klärung der Testierfähigkeit der<br />

Erblasserin) den Erben aufzuerlegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung OLG München ZEV 2017,<br />

148). Eine Auferlegung der Kosten zu Lasten der Erben setzt grds. voraus, dass diesen zuvor rechtliches<br />

Gehör gewährt worden ist. Hinweis: Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 997

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