ZAP-2019-19
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Fach 11, Seite 1540<br />
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />
Familienrecht<br />
2. Kosten der Kinderbetreuung<br />
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten, und zwar gleichgültig, ob die Einrichtung halb- oder<br />
ganztags besucht wird, sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grds. keine berufsbedingten<br />
Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152<br />
mit Anm. BORN = FPR 2008, 299 mit Anm. SÖPPER; BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962<br />
mit Anm. BORN). Für den Mehrbedarf des Kindes haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.<br />
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes können diese Kosten – soweit sie vom<br />
unterhaltspflichtigen Ehegatten getragen werden – ebenso wie der Barunterhalt für das Kind in Abzug<br />
gebracht werden.<br />
Dagegen sind die sonstigen Betreuungskosten als berufsbedingter Aufwand des betreffenden<br />
Elternteils einzustufen. Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit<br />
des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes<br />
dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur<br />
Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können<br />
mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung<br />
finden (BGH, Urt. v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17, NJW 2017, 3786; vgl. auch OLG Bremen, Beschl. v. 23.11.2017 –<br />
5 UF 54/17, FamRZ 2018, 685).<br />
3. Kosten des Umgangsrechts<br />
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die „üblichen Kosten“, die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts<br />
entstehen, allein zu tragen (BGH, Urt. v. 9.11.<strong>19</strong>94 – XII ZR 206/93, FamRZ <strong>19</strong>95, 215).<br />
Darunter fallen:<br />
• Fahrtkosten,<br />
• Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten,<br />
• Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten und<br />
• Kosten etwaiger privater Betreuungspersonen.<br />
Diese Regelung gilt auch bei gemeinsamem Sorgerecht (BGH FamRZ <strong>19</strong>95, 717).<br />
a) Berücksichtigung besonders hoher Umgangskosten<br />
Während die „normalen“ Kosten unterhaltsrechtlich keine Bedeutung haben, kann bei einem höheren<br />
Aufwand aufgrund einer größeren örtlichen Entfernung die Frage der unterhaltsrechtlichen Abzugsfähigkeit<br />
der besonders hohen Kosten stellen.<br />
Jedoch sind dabei allenfalls unterhaltsrechtlich abzugsfähig diejenigen Kosten, die notwendigerweise<br />
anfallen. Der Umgangsberechtigte muss sich folglich ggf. einschränken und darf nur möglichst niedrige<br />
Kosten bei der Ausübung seines Umgangsrechtes auslösen. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen<br />
unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen am Unterhaltsverhältnis<br />
beteiligten Personen.<br />
Praxistipp:<br />
In der Praxis sollte vorgetragen werden, wie oft der Umgang mit den Kindern stattfindet und welche<br />
Fahrtkosten für das Holen und Wegbringen der Kinder anfallen.<br />
Die einzelnen Kostenpositionen sollten, damit sie berücksichtigt werden können, detailliert und nachvollziehbar<br />
dargelegt werden.<br />
Anlassbezogene Kosten, die zwar dem Umgang dienen, aber nicht notwendig sind, sind nicht berücksichtigungsfähig.<br />
Dazu zählen z.B. Kosten für angemessene Freizeitaktivitäten mit dem Kind und Spielzeug,<br />
für eine kindgerechte Ausstattung der Wohnung bzw. des Fahrzeugs (Kindersitz), aber auch Kosten für<br />
Kleidung des Kindes, die der Umgangsberechtigte zur Nutzung während des Umgangs anschafft (SCHMIDT/<br />
KOHNE in ESCHENBRUCH/SCHÜRMANN/MENNE, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl. 2013, Kap. 2 Rn 513).<br />
1008 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>