ZAP-2019-19
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Familienrecht Fach 11, Seite 1535<br />
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />
Unterhaltsrecht<br />
Die Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht: Abzuziehende Belastungen –<br />
Sozialabgaben, Schuldenlasten<br />
Von Dr. WOLFRAM VIEFHUES, Weiterer Aufsicht führender RiAG a.D., Gelsenkirchen<br />
Inhalt<br />
I. Sozialabgaben und andere Vorsorgeaufwendungen<br />
für Alter und Krankheit<br />
1. Gesetzliche Vorsorgeaufwendungen<br />
2. Beamte und Selbstständige<br />
3. Zusätzliche Vorsorge für Alter und<br />
Krankheit<br />
4. Weitere Versicherungen<br />
II. Berufsbedingte Aufwendungen<br />
1. Allgemeine Anrechnungsregelung für<br />
berufsbedingte Aufwendungen<br />
2. Einzelfragen<br />
III. Leistungen für Kinder<br />
1. Geleisteter Barunterhalt für minderjährige<br />
Kinder<br />
2. Kosten der Kinderbetreuung<br />
3. Kosten des Umgangsrechts<br />
IV. Schuldverbindlichkeiten<br />
1. Grundregeln bei ehelichen Schulden<br />
2. Schulden beim Unterhalt minderjähriger<br />
Kinder<br />
3. Verbraucherinsolvenz<br />
V. Besonderheiten beim Elternunterhalt<br />
1. Zusätzliche Altersvorsorge<br />
2. Bildung allgemeiner Rücklagen<br />
3. Zusätzliche Aufwendungen<br />
I. Sozialabgaben und andere Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit<br />
1. Gesetzliche Vorsorgeaufwendungen<br />
Vom Bruttoeinkommen ebenfalls abzuziehen sind die gesetzlichen Sozialabgaben, also die Beiträge<br />
zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Auch die Aufwendungen<br />
für eine ergänzende Altersvorsorge (z.B. durch private Lebensversicherung, Riester-Rente) sind im<br />
angemessenen Rahmen abzugsfähig (BGH FamRZ 2003, 1179; Einzelheiten s.u. I. 3).<br />
Übersteigt das Einkommen die sog. Versicherungspflichtgrenze, dann entfällt die Krankenversicherungsund<br />
Pflegeversicherungspflicht. Notwendige freiwillige Vorsorge ist aber abzugsfähig. Die Versicherungspflichtgrenze<br />
beträgt <strong>20<strong>19</strong></strong> bundeseinheitlich 60.750 € jährlich, entsprechend 5.062,50 € monatlich.<br />
In der familienrechtlichen Praxis ist zu beachten, dass bestimmte Einkünfte sozialversicherungsfrei sind,<br />
also vor der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herausgerechnet werden müssen.<br />
Hinweis:<br />
Die Beitragssätze für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden jährlich bundeseinheitlich<br />
festgesetzt. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen ist darauf zu achten, den korrekten Beitragssatz der<br />
Krankenversicherung anzusetzen! Um das bereinigte Einkommen genau feststellen zu können, muss also<br />
die Krankenkasse des Betroffenen und deren aktueller Beitragssatz bekannt sein.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1003