10.10.2019 Aufrufe

ZAP-2019-19

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Familienrecht Fach 11, Seite 1535<br />

Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />

Unterhaltsrecht<br />

Die Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht: Abzuziehende Belastungen –<br />

Sozialabgaben, Schuldenlasten<br />

Von Dr. WOLFRAM VIEFHUES, Weiterer Aufsicht führender RiAG a.D., Gelsenkirchen<br />

Inhalt<br />

I. Sozialabgaben und andere Vorsorgeaufwendungen<br />

für Alter und Krankheit<br />

1. Gesetzliche Vorsorgeaufwendungen<br />

2. Beamte und Selbstständige<br />

3. Zusätzliche Vorsorge für Alter und<br />

Krankheit<br />

4. Weitere Versicherungen<br />

II. Berufsbedingte Aufwendungen<br />

1. Allgemeine Anrechnungsregelung für<br />

berufsbedingte Aufwendungen<br />

2. Einzelfragen<br />

III. Leistungen für Kinder<br />

1. Geleisteter Barunterhalt für minderjährige<br />

Kinder<br />

2. Kosten der Kinderbetreuung<br />

3. Kosten des Umgangsrechts<br />

IV. Schuldverbindlichkeiten<br />

1. Grundregeln bei ehelichen Schulden<br />

2. Schulden beim Unterhalt minderjähriger<br />

Kinder<br />

3. Verbraucherinsolvenz<br />

V. Besonderheiten beim Elternunterhalt<br />

1. Zusätzliche Altersvorsorge<br />

2. Bildung allgemeiner Rücklagen<br />

3. Zusätzliche Aufwendungen<br />

I. Sozialabgaben und andere Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit<br />

1. Gesetzliche Vorsorgeaufwendungen<br />

Vom Bruttoeinkommen ebenfalls abzuziehen sind die gesetzlichen Sozialabgaben, also die Beiträge<br />

zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Auch die Aufwendungen<br />

für eine ergänzende Altersvorsorge (z.B. durch private Lebensversicherung, Riester-Rente) sind im<br />

angemessenen Rahmen abzugsfähig (BGH FamRZ 2003, 1179; Einzelheiten s.u. I. 3).<br />

Übersteigt das Einkommen die sog. Versicherungspflichtgrenze, dann entfällt die Krankenversicherungsund<br />

Pflegeversicherungspflicht. Notwendige freiwillige Vorsorge ist aber abzugsfähig. Die Versicherungspflichtgrenze<br />

beträgt <strong>20<strong>19</strong></strong> bundeseinheitlich 60.750 € jährlich, entsprechend 5.062,50 € monatlich.<br />

In der familienrechtlichen Praxis ist zu beachten, dass bestimmte Einkünfte sozialversicherungsfrei sind,<br />

also vor der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herausgerechnet werden müssen.<br />

Hinweis:<br />

Die Beitragssätze für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden jährlich bundeseinheitlich<br />

festgesetzt. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen ist darauf zu achten, den korrekten Beitragssatz der<br />

Krankenversicherung anzusetzen! Um das bereinigte Einkommen genau feststellen zu können, muss also<br />

die Krankenkasse des Betroffenen und deren aktueller Beitragssatz bekannt sein.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1003

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!