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ZAP-2019-19

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Fach 22 R, Seite 1132<br />

Rechtsprechungsübersicht 2018/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Strafrecht<br />

16 f.; SCHÖCH NStZ 2018, 15, 16 ff.; krit. FISCHER, StGB, 66. Aufl. <strong>20<strong>19</strong></strong>, § 44 Rn 7, 17 ff. m.w.N. [im Folgenden<br />

kurz: FISCHER). Diese vom Gesetzgeber verfolgten Ziele würden durch die Einfügung des § 44 Abs. 1 S. 2<br />

StGB betont, die auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses erfolgte, um den Gerichten<br />

„Leitlinien“ für die Entscheidung an die Hand zu geben und die Fallkonstellationen hervorzuheben, bei<br />

denen die zusätzliche Verhängung des Fahrverbots im Falle allgemeiner Straftaten vornehmlich in<br />

Betracht kommt (BT-Drucks 18/12785, S. 43). Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs der<br />

Nebenstrafe eines Fahrverbots auf allgemeine Straftaten begründeten zwar, wie auch § 267 Abs. 3<br />

StPO deutlich macht, keine generelle Erörterungspflicht in Urteilen. Dementsprechend bedürfe es einer<br />

Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung eines Fahrverbots zu erfolgen hat, insbesondere<br />

dann nicht, wenn es sich um ein Nichtverkehrsdelikt handelt, keine auf ein Fahrverbot gerichteten<br />

Anträge gestellt wurden und klar auf der Hand liege, dass die Anordnung des Fahrverbots unter keinem<br />

der in § 44 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte in Betracht komme und auch sonst keine<br />

besonderen Umstände zu ihrer Anwendung drängen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Anders sei dies allerdings<br />

zu beurteilen, sofern die Umstände des Falls die Anordnung eines Fahrverbots naheliegend erscheinen<br />

lassen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.), weil etwa eine Fallkonstellation nach § 44 Abs. 1<br />

S. 2 StGB erörterungsbedürftig erscheint. In solchen Fällen könne die Nichtbehandlung der Frage, ob ein<br />

Fahrverbot anzuordnen ist oder dies zu unterbleiben hat, einen sachlich-rechtlichen Mangel begründen,<br />

der dann auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (OLG Stuttgart, a.a.O.).<br />

Hinweis:<br />

Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat die Erforderlichkeit der Erörterung der Frage der Anordnung eines<br />

Fahrverbots im Urteil verneint bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter,<br />

der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Das OLG Stuttgart (a.a.O.) liefert für den Bereich der an<br />

sich nach § 47 StGB als Ausnahme gedachten kurzen Freiheitsstrafe einige Kriterien für die Anordnung,<br />

die allerdings deutlich machen, dass es sich letztlich um eine Frage des Einzelfalles handelt, ob eine<br />

Erörterung des § 44 StGB nach § 267 Abs. 3 StPO erforderlich ist oder nicht.<br />

b) Fahrverbot zur Reduzierung der Strafe?<br />

Das AG Dortmund hat in seinem Urt. v. 3.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> (767 Ls-800 Js 1003/18-15/<strong>19</strong>, SVR <strong>20<strong>19</strong></strong>, 309)<br />

schließlich die Frage gestellt und bejaht, ob in den Fällen der sog. allgemeinen Kriminalität – im<br />

entschiedenen Fall ging es um BtM-Delikte – eine Fahrverbotsanordnung genutzt werden kann, ein<br />

nicht mehr bewährungsfähiges Strafmaß knapp über zwei Jahren Freiheitsstrafe zu vermeiden und<br />

so zu seiner aussetzungsfähigen Strafe zu kommen.<br />

Hinweis:<br />

Sinn und Zweck der Neuregelung ist es – neben dem Ziel, auf mit der Geldstrafe nicht hinreichend zu<br />

beeindruckende, etwa besonders vermögende Täter besser einwirken zu können — auch, durch die mit<br />

der Neuregelung bewirkte Erweiterung des Strafensystems für den Bereich der kleineren bis mittleren<br />

Kriminalität die Anordnung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen in bestimmten Fällen zu vermeiden<br />

(vgl. die o.a. Nachweise). Dem kommt die Entscheidung des AG entgegen. Die Entscheidung ist<br />

rechtskräftig geworden, so dass sich das OLG Hamm zu den angesprochenen Fragen nicht äußern muss.<br />

2. Strafzumessung (§ 46 StGB) bei Leistungserschleichung (§ 265a StGB)<br />

In der Praxis spielen die Frage der Strafzumessung in Zusammenhang mit der Verurteilung eines<br />

Angeklagten wegen sog. Leistungserschleichung (§ 265a StGB) immer wieder eine Rolle. Damit hat sich<br />

vor kurzem das BayObLG (Beschl. v. 21.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 203 StRR 594/<strong>19</strong>) befasst. Verurteilt worden war der<br />

Angeklagte wegen Leistungserschleichung in drei Fällen. Der Gesamtschaden hatte 9 € betragen. Das<br />

AG hatte eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Auf die Berufung der<br />

Staatsanwaltschaft hat das LG Nürnberg-Fürth zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten<br />

(Einzelstrafen je zwei Monate) verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.<br />

1018 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

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