ZAP-2019-19
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Fach 1, Seite 150 Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen. Ist beim Prozesskostenhilfemandat<br />
die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss der Rechtsanwalt die Vertretung<br />
einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten. Zu einer Beschränkung des Mandats auf das<br />
Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt. Hinweis: Eine pflichtwidrige<br />
Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO dar.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 575/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Gebührenrecht<br />
Unzulässige Streitwertbeschwerde: Herausgabe einer Generalvollmachtsurkunde<br />
(OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 12 W <strong>19</strong>2/<strong>19</strong>) • Eine auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde<br />
ist unzulässig, wenn der durch das gesamte Verfahren gleichbleibende Duktus der anwaltlichen Schriftsätze<br />
belegt, dass keine Änderung in der Bezugsperson eingetreten ist, sondern auch die den Streitwert<br />
betreffenden Anträge jeweils im Namen des Klägers – und nicht als eigene, dann nach § 32 Abs. 2 RVG<br />
zulässige Anträge des Prozessbevollmächtigten – gestellt worden sind. Verlangt der Vollmachtgeber vom<br />
Bevollmächtigten berechtigterweise die Herausgabe einer (unbeschränkten notariellen) Generalvollmachtsurkunde,<br />
begegnet es keinen Bedenken, wenn bei der Festsetzung des Streitwerts nicht auf das<br />
volle Vermögen des Vollmachtgebers abgestellt, sondern streitwertmindernd berücksichtigt wird, dass der<br />
Bevollmächtigte auf einen erheblichen Teil des – insoweit durch einen Testamentsvollstrecker verwalteten<br />
– Vermögens keinen Einfluss hat und bislang kein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten<br />
erfolgt ist und auch keine konkreten Anzeichen für einen drohenden Missbrauch bestehen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 576/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
EU-Recht/IPR<br />
Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren: Inländischer Wohnsitz<br />
(EuGH, Urt. v. 5.9.<strong>20<strong>19</strong></strong> – C-28/18) • Die Möglichkeit per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem<br />
Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden. Hinweis: Geklagt hatte der österreichische Verein für<br />
Konsumenteninformation gegen eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn,<br />
nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-<br />
Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 577/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Beihilferecht: EU-Konformität der deutschen EEG-Umlage<br />
(EuGH, Urt. v. 28.3.<strong>20<strong>19</strong></strong> – C-405/16 P) • Der Beschluss der EU-Kommission, wonach das deutsche Gesetz<br />
von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, ist nichtig. Die<br />
Kommission hat nicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile unzulässige staatliche<br />
Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen. Hinweis: Die EU-Kommission hatte<br />
2014 entschieden, dass die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugen, zwar eine staatliche<br />
Beihilfe darstelle, die jedoch grds. mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Jedoch stufte sie die Verringerung der<br />
EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als nicht vollständig mit EU-Recht vereinbar ein und ordnete<br />
deshalb die Rückforderung eines Teils der Vergünstigung an. Dem folgte der EuGH – anders als noch die<br />
Vorinstanz, das EuG – nicht: Die Umlage sei keine staatliche Leistung und damit auch keine Beihilfe.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 578/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
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1002 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>