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ZAP-2019-19

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Fach 1, Seite 150 Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen. Ist beim Prozesskostenhilfemandat<br />

die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss der Rechtsanwalt die Vertretung<br />

einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten. Zu einer Beschränkung des Mandats auf das<br />

Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt. Hinweis: Eine pflichtwidrige<br />

Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO dar.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 575/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Gebührenrecht<br />

Unzulässige Streitwertbeschwerde: Herausgabe einer Generalvollmachtsurkunde<br />

(OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 12 W <strong>19</strong>2/<strong>19</strong>) • Eine auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde<br />

ist unzulässig, wenn der durch das gesamte Verfahren gleichbleibende Duktus der anwaltlichen Schriftsätze<br />

belegt, dass keine Änderung in der Bezugsperson eingetreten ist, sondern auch die den Streitwert<br />

betreffenden Anträge jeweils im Namen des Klägers – und nicht als eigene, dann nach § 32 Abs. 2 RVG<br />

zulässige Anträge des Prozessbevollmächtigten – gestellt worden sind. Verlangt der Vollmachtgeber vom<br />

Bevollmächtigten berechtigterweise die Herausgabe einer (unbeschränkten notariellen) Generalvollmachtsurkunde,<br />

begegnet es keinen Bedenken, wenn bei der Festsetzung des Streitwerts nicht auf das<br />

volle Vermögen des Vollmachtgebers abgestellt, sondern streitwertmindernd berücksichtigt wird, dass der<br />

Bevollmächtigte auf einen erheblichen Teil des – insoweit durch einen Testamentsvollstrecker verwalteten<br />

– Vermögens keinen Einfluss hat und bislang kein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten<br />

erfolgt ist und auch keine konkreten Anzeichen für einen drohenden Missbrauch bestehen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 576/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

EU-Recht/IPR<br />

Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren: Inländischer Wohnsitz<br />

(EuGH, Urt. v. 5.9.<strong>20<strong>19</strong></strong> – C-28/18) • Die Möglichkeit per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem<br />

Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden. Hinweis: Geklagt hatte der österreichische Verein für<br />

Konsumenteninformation gegen eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn,<br />

nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-<br />

Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 577/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Beihilferecht: EU-Konformität der deutschen EEG-Umlage<br />

(EuGH, Urt. v. 28.3.<strong>20<strong>19</strong></strong> – C-405/16 P) • Der Beschluss der EU-Kommission, wonach das deutsche Gesetz<br />

von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, ist nichtig. Die<br />

Kommission hat nicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile unzulässige staatliche<br />

Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen. Hinweis: Die EU-Kommission hatte<br />

2014 entschieden, dass die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugen, zwar eine staatliche<br />

Beihilfe darstelle, die jedoch grds. mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Jedoch stufte sie die Verringerung der<br />

EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als nicht vollständig mit EU-Recht vereinbar ein und ordnete<br />

deshalb die Rückforderung eines Teils der Vergünstigung an. Dem folgte der EuGH – anders als noch die<br />

Vorinstanz, das EuG – nicht: Die Umlage sei keine staatliche Leistung und damit auch keine Beihilfe.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 578/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

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1002 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

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